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FG Köln Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 1706/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung einer Mindestzeitrente als Leibrente

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Mindestzeitrente, bei der die Mindestlaufzeit erheblich unter der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten liegt, ist als Leibrente zu behandeln.

2) Im Fall einer Rentenerhöhung aufgrund einer Wertsicherungsklausel, erhöht sich der Ertragsanteil und der Stammrechtsanteil der Leibrente

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen IX R 56/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie monatliche Rentenzahlungen als Gegenleistung für den Eigentumserwerb an einem Grundstück in den Streitjahren 1996 bis 1999 steuerlich zu behandeln sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Januar 1979 hatten die Kläger das bebaute Grundstück H-Straße 106 und 108, nunmehr L-Straße 106 – 108, in T-Stadt von Frau FB erworben. Der Kaufpreis bestand in einer Barzahlung i.H.v. 100.000 DM und monatlichen Rentenzahlungen i.H.v. 1.500 DM. Laut Kaufvertrag war die Rente auf Lebenszeit der Veräußerin zu zahlen unter weiterer Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel, die an den Lebenshaltungskostenindex gebunden war. Beim Ableben der Veräußerin als Berechtigten vor einem Zeitraum von 10 Jahren der Rentenzahlung sollte die Rente bis zum Ablauf der 10-Jahres-Frist an die Erben weitergezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 18. Januar 1979 verwiesen (Bl. 40 ff. der FG-Akte).

FB hatte bei Abschluss des Vertrages am 18. Januar 1979 das 58. Lebensjahr vollendet.

Die Kläger nutzen das Grundstück zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verp...

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