Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Änderung eines vorläufigen Körperschaftsteuerbescheides.
I.
Die Klägerin befindet sich seit dem 31.12.1990 in Liquidation. Sie war mit der Herstellung und dem Vertrieb von … tätig. Alleinige Gesellschafterin war Frau …, der die Geschäftsanteile am 1.9.1986 mit Wirkung vom 1.1.1986 … übertragen worden waren.
Im Gesellschaftsvertrag vom 16.9.1977 waren die Pflichten der Gesellschafter unter 8.2 wie folgt festgelegt worden:
„Die Gesellschafter sind verpflichtet, sich während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft jeglichen Wettbewerbs gegenüber der Gesellschaft zu enthalten”.
Die Pflichten der Geschäftsführer waren unter 12.1 und 2 wie folgt geregelt:
„Der Geschäftsführer ist verpflichtet, seine geschäftliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich dem Unternehmen zu widmen, er darf grundsätzlich keine anderweitige Tätigkeit übernehmen. Die Gesellschafterversammlung kann Ausnahmen beschließen.
Der Geschäftsführer darf der Gesellschaft weder im Inland noch im Ausland irgendwelche Konkurrenz machen, er darf weder mittelbar noch unmittelbar in irgendeiner Weise, gleichgültig ob aufgrund vertraglicher Bindung oder in anderer Weise, an einem Konkurrenzunternehmen tätig sein, noch einem solchen Konkurrenzunternehmen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Eine Beteiligung an einem Unternehmen wird als Betätigung im vorstehenden Sinne angesehen, wenn sie dem Betreffenden maßgeblichen Einfluß auf das Unternehmen gewährt. Die Gesellschafterversammlung kann Ausnahmen beschließen.”
Geschäftsführer der Klägerin war bis 30.6.1986 Frau … vom 1.7. bis 11.9.1986 … und ab 12.09.1986 Frau … Neben ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin war … ab 1.1.1986 auch Inhaberin der Einzelfirma …, Fabrik für …, welche die Herstellung und den Vertrieb derartiger Elemente sowie Anlagen zur … betrieb. Inhaber dieses Unternehmens war bis 1986 ebenfalls
Anläßlich einer bei der Klägerin geführten Betriebsprüfung kamen der Prüfer und der Beklagte zu der Überzeugung, … stehe seit Aufnahme ihrer Geschäftsführertätigkeit ab 12.9.1986 mit der Einzelfirma in Konkurrenz zur Klägerin und verstoße somit gegen das Wettbewerbsverbot. Die Klägerin habe hieraus einen Anspruch gegen die Gesellschafterin-Geschäftsführerin auf Herausgabe des ihr zugeflossenen Vorteils. Der Verzicht, diesen Anspruch geltend zu machen, sei eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Dementsprechend ergingen Körperschaftssteuerbescheide, welche die Klägerin nach erfolglosem Einspruch in dem Klageverfahren … angefochten hatte. Dieses Verfahren endete damit, daß der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.1995 den Vorbehalt der Nachprüfung für die streitigen Körperschaftssteuerbescheide 1986 bis 1989 erklärte und beide Beteiligte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten.
II.
Am 4. März 1996 erließ der Beklagte dann einen Ergänzungsbescheid zu den Körperschaftsteuerbescheiden für 1986 bis 1989 folgenden Inhalts:
„Aufgrund des Ergebnisses in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.1995 in dem Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer 1986 bis 1989 – Az. des Finanzgerichts Köln: … – und der telefonischen Unterredung vom 18.01.1996 werden die Körperschaftssteuerbescheide 1986, 1987 und 1988 vom 23.08.1990 und der Körperschaftssteuerbescheid 1989 vom 10.12.1993 nachträglich um den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und die Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 AO ergänzt, da zur Beurteilung des Schadensersatzanspruches wegen Verletzung des Wettbewerbsverbotes das BMF-Schreiben abzuwarten bleibt.”
Die Klägerin beantragte am 8.7.1996, den Vorbehalt der Nachprüfung für die Körperschaftssteuerbescheide 1986 bis 1989 aufzuheben. Der Beklagte legte dies als Antrag auf Änderung der Bescheide aus und wies darauf hin, daß der Vorbehalt der Nachprüfung bereits durch Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 164 Abs. 4 AO gesetzlich entfallen sei.
Die Änderung der Körperschaftssteuerbescheide lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Geschäftsführerin der Klägerin habe gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot verstoßen. Die in den fraglichen Körperschaftsteuerbescheiden vorgenommene rechtliche Würdigung sei auch nicht durch die Entscheidung des BFH vom 30.8.1995 I R 155/94 (DStR 1995, 1873; BFHE 178, 371) gegenstandslos geworden.
Der BFH habe in diesem Urteil nur deshalb das Wettbewerbsverbot als nicht verletzt angesehen, weil die vertragliche Vereinbarung mit Gesellschafterbeschluß ausdrücklich aufgehoben worden sei. Im vorliegenden Falle könne demgegenüber nicht ausgeschlossen werden, daß die Gesellschafter-Geschäftsführerin durch ihre Eigengeschäfte Geschäftschancen der Klägerin wahrgenommen und Kenntnisse der Klägerin über geschäftliche Möglichkeiten an sich gezogen und für eigene Rechnung genutzt habe. Denn nach den Feststellungen der Betriebsprüfung hätten sich die Angebote nach den Katalogen und Prospekten des Einzelunternehmens und der Klägerin teilweise überschnitten.
Auch das BFH-Urteil vom 12.10.1995 I R 127/9...