Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß des Vorsteuervergütungsverfahrens auf pauschalierte Reisekosten und den Bezug von Kraftstoffen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Ansässigkeitsbegriff in § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG entspricht dem Begriff der Ansässigkeit in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG.

2) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger (umsatzsteuerlicher) Unternehmer liegt vor, wenn der Ausländer im Gemeinschaftsgebiet weder einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.

3) Maßgebend für die Frage des Sitzes ist § 11 AO, wonach sich ein solcher an dem Ort befindet, der u.a. durch Satzung bestimmt ist. Der Sitz der wirtschaftlichen Aktivitäten (Geschäftsleitung) ist nicht - auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung - maßgebend.

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 9 Sätze 7, 1; UStDV § 59ff; AO 1977 § 11; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen V R 96/01)

BFH (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen V R 96/01)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin eine in der Europäischen Union ansässige Unternehmerin ist und deshalb in Anwendung der 8. Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften zur Mehrwertsteuer (8. USt-RL), des § 18 Abs. 9 UStG i.V. mit §§ 59 ff. UStDV am besonderen Vergütungsverfahren für EG-Angehörige teilnehmen kann.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Transportunternehmen. Die Gesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die in der Schweiz ansässige XY-AG ist, wurde am 15.06.1995 gegründet. Zum Geschäftsführer wurde Herr bX, wohnhaft in der Schweiz und zugleich Geschäftsführer der alleinigen Gesellschafterin der Klägerin, ernannt.

Am 18.05.1998 beantragte die Klägerin für 1997 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen die Vergütung von Vorsteuern nach den §§ 59 ff UStDV in Höhe von 9.252,75 DM. Ganz überwiegend lagen der begehrten Vergütung Rechnungen für den Bezug von Kraftstoff zugrunde. Da der Beklagte bezweifelte, dass die Klägerin als Unternehmerin anzusehen sei und dass ihre Geschäftsleitung von Luxemburg aus erfolgte, übersandte er ihr einen Fragebogen zur Aufklärung des Sachverhalts, den die Klägerin jedoch nicht beantwortete. Daraufhin erließ der Beklagte am 30.11.1998 einen ablehnenden Vergütungsbescheid. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin ihren Unternehmerstatus durch Vorlage der nach § 61 Abs. 3 UStDV erforderlichen luxemburgischen Unternehmerbescheinigung nachgewiesen habe. An diese Beurteilung sei der Beklagte gebunden. Weitergehende Angaben bzw. Unterlagen könne der Beklagte nicht verlangen. Während des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin eine Bescheinigung der luxemburgischen Finanzverwaltung vor, wonach sie der direkten Besteuerung in Luxemburg unterworfen ist.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 13.4.1999 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Klägerin keine Geschäftsleitung in Luxemburg, habe. Hierfür spreche z.B., dass sie in Luxemburg nicht über eigene Telekommunikationsmittel verfüge. Ebenso sei sie nicht im Luxemburger Telefonbuch eingetragen, so dass es Außenstehenden nicht möglich sei, mir ihr in geschäftlichen Kontakt zu treten.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Ziel der Vergütung von Vorsteuern für 1997. Ergänzend zu ihrem außergerichtlichen Vortrag, auf den verwiesen wird, führt sie aus, dass sie ihre Ansässigkeit in Luxemburg durch Vorlage der Bescheinigung nach § 61 Abs. 3 UStDV nachgewiesen habe. Daran sei der Beklagte gebunden. Dies besage auch eine Stellungnahme der EG-Kommission. Allein Luxemburg habe zubeurteilen, ob sie – die Klägerin – als steuerpflichtige Unternehmerin anzusehen sei. Der Beklagte könne sich bei Zweifeln nur mit der Bitte um eine Überprüfung des Sachverhalts an Luxemburg wenden, jedoch nicht die Beurteilung der Steuerpflicht nach deutschen Gesetzen vornehmen.

Im Übrigen sei völlig irrelevant, ob sie – die Klägerin – in Luxemburg im Telefonbuch eingetragen sei. Wie sie ihre geschäftlichen Kontakte herstelle und aufrecht erhalte, sei allein ihre Angelegenheit. Eine Aussage über ihre Unternehmereigenschaft sei daraus nicht herzuleiten.

Soweit der Beklagte auf die Sondervorschriften der §§ 1a, 2b UStG abstelle, bei denen nicht an den Unternehmerstatus angeknüpft werde, sei gerade daraus zu folgern, dass die von einem dritten Staat ausgestellte Bescheinigung die Unternehmereigenschaft belege.

Die vom Beklagten angestellten Vermutungen hinsichtlich der Frage der Briefkastengesellschaft reichten zum Nachweis der fehlenden Unternehmereigenschaft nicht aus.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, dass sie über ihre Schweizer Muttergesellschaft Aufträge im allgemeinen Transportbereich erhalte. Sie werde auch als Subunternehmerin für die Schweizer Muttergesellschaft tätig. Die logistische Steuerung der Transporte erfolge von der Schweiz aus. Die Abrechnung erfolge im Wege der Gutschrift.

Die Kl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge