Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren bei Widerspruch des Insolvenzverwalters bei Anmeldung v. Steuerforderungen zur Insolvenztabelle
Leitsatz (redaktionell)
Wird in einem Passivprozess das Verfahren wegen der Insolvenz des Steuerschuldners unterbrochen, ist das Finanzamt als Beklagter befugt, das Verfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter aufzunehmen, wenn dieser der Anmeldung von Steuerforderungen zur Insolvenztabelle widerspricht.
Normenkette
ZPO § 240; InsO § 180 Abs. 2; FGO § 155 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Anmeldung von Beträgen zur Insolvenztabelle über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2000-2002.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn D. Herr D war in den Streitjahren als Steuerberater tätig. Dabei wurde er unter anderem als Treuhänder, Finanzierungsvermittler, Generalunternehmer i.V.m. Bautätigkeiten sowie als Bürge und Makler innerhalb seiner Unternehmensgruppe (D-Gruppe) tätig.
Im Jahr 2002 fand bei Herrn D eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Der Prüfungszeitraum umfasste die Besteuerungszeiträume 2000 und 2001. Da für diese Jahre keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden waren, wurden die Besteuerungsgrundlagen unter Zugrundelegung von vorliegendem Kontrollmaterial unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags geschätzt. Die Auswertung dieser Feststellungen führte zu unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 vom 6.9.2002, in dem der Kläger (Finanzamt F) die Umsatzsteuer mit 50.950 DM (2000) bzw. 64.000 DM (2001) festsetzte.
Hiergegen erhob Herr D Einspruch und reichte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 ein, indem er folgende Werte deklarierte:
Jahr |
2000 |
2001 |
Umsätze zum allg. Steuersatz |
1.431.402,00 DM |
–1.089.848,00 DM |
Vorsteuern |
20.471,61 DM |
108.412,40 DM |
Umsatzsteuer |
208.552,71 DM |
– 282.788,08 DM |
Dem folgte der Kläger (Finanzamt F) nicht und berücksichtigte in geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 22.5.2003 für das Jahr 2000 die Umsätze antragsgemäß, kürzte die Vorsteuern aber auf den Betrag von 16.377,29 DM. Hierzu führte aus, die Vorsteuer sei wegen steuerfreier Umsätze um 20 % gekürzt worden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Umsätze zur Kürzung der Vorsteuer seien 1,1 Millionen DM nicht berücksichtigt worden, da der Umsatz 2001 storniert und nicht ausgeführt worden sei. Für das Jahr 2001 berücksichtigte er Umsätze zum allgemeinen Steuersatz lediglich in Höhe von minus 836.317 DM und ließ Vorsteuern i.H.v. 71.552,18 DM zum Abzug zu. Hierzu führte er im Erläuterungsteil aus, die Umsätze seien um 165.000 DM erhöht worden; insoweit liege Kontrollmaterial vor. Die Vorsteuer sei wegen steuerfreier Umsätze um 34 % gekürzt worden. Bei der Berechnung der Kürzung sei der stornierte Umsatz i.H.v. 1,1 Millionen DM – wie im Vorjahr – nicht berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieser Bescheide Bezug genommen.
Die Einsprüche wies der Kläger (das Finanzamt) mit Einspruchsentscheidung vom 27.10.2003 (ursprüngliches Datum 24.10.2003) als unbegründet zurück; die hiergegen erhobene Klage nahm Herr D zurück (Az. beim FG Köln: 8 K 5787/03 und 8 K 227/04).
Nachdem Herr D für das Jahr 2002 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Kläger (Finanzamt F) die Besteuerungsgrundlagen in dem ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid vom 12. Mai 2004 und setzte die Steuer mit 25.647,32 EUR fest. Hiergegen legte Herr D Einspruch ein und deklarierte in der eingereichten Steuererklärung Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 5.160 EUR und machte Vorsteuern in Höhe von 6.792,21 EUR geltend.
Im Mai 2006 fand bei Herrn D eine Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000-2002 statt, deren Ergebnisse der Prüfer im Prüfungsbericht vom 3.3.2006 festhielt.
- In Tz. 2.7 „Rechnungen Rechtsanwalt H” führte der Prüfer aus, der als Betriebsausgabe im Jahr 2000 verbuchte Gesamtbetrag i.H.v. 48.000 DM zzgl. 7.680 DM Vorsteuer sei nach Aussage von Herrn D privat veranlasst.
- In Tz. 2.13 „Ausbietung B” heißt es:
In der Schlussbesprechung wurde dahingehend Übereinstimmung erzielt, dass die Weiterberechnung des im Zusammenhang mit dem Objekt B und dessen Zwangsversteigerung seitens der „A KG” der BfA am 7.12.2001 in Rechnung gestellten Betrages i.H.v. 600.000 DM zzgl. 96.000 DM Umsatzsteuer an die „E-GmbH” versehentlich unterblieben ist.
Mit Schreiben vom 15.2.2006 beantragte Herr D nunmehr die umsatzsteuerneutrale Behandlung dieses Vorgangs, das sich um einen durchlaufenden Posten handeln soll. Nach den Bestimmungen des Abschnitts 152 Satz 2 UStG liegt ein durchlaufender Posten jedoch nur dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt keinen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden hat und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet ist. Dies ist nach den vorliege...