Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug für eine Betriebsleiterwohnung auf dem Betriebsgrundstück, die als Anbau an eine Buchbinderei gebaut wurde
Leitsatz (redaktionell)
1) Wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, hat der Unternehmer die Wahl, es in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder es nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen.
2) Das Wahlrecht besteht jedoch nicht, wenn ein privat vom Betriebsinhaber genutztes Einfamilienhaus als Anbau zur Werkshalle durch eine gemeinsame Wand getrennt worden ist. Denn dann liegen zwei unterschiedliche Gebäude vor, die nicht als ein Investitionsgut zu betrachten sind.
Normenkette
RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigungsfähigkeit derjenigen Vorsteuerbeträge streitig, die im Zusammenhang mit der Errichtung eins zu privaten Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses in Gestalt eines Anbaus auf dem Betriebsgrundstück des Klägers entstanden sind.
Der Kläger erzielt im Rahmen seines Buchbinderbetriebs umsatzsteuerpflichtige Umsätze.
Im Jahre 1998 errichtete er auf seinem Grundstück … in … eine Werkshalle. Im Anschluss hieran stellte er eine Bauvoranfrage im Hinblick auf die geplante Errichtung eines für private Wohnzwecke genutzten Einfamilienhauses. Seitens der Bauordnungsbehörden wurde die Errichtung einer sogenannten Betriebsleiterwohnung genehmigt.
Der Kläger beabsichtigte die Errichtung seines zu eigenen Wohnzwecken zu nutzenden Einfamilienhauses auf dem Betriebsgrundstück, um ständig kurzfristig für Kunden und Lieferanten erreichbar zu sein, insbesondere da Materialanlieferungen zeitlich nicht genau terminiert werden könnten.
Zu Beginn des Jahres 2003 wurde mit dem Bau der Betriebsleiterwohnung an das bestehende Betriebsgebäude, die Werkshalle, begonnen. Die Wohnung wurde zum 30.11.2003 fertiggestellt.
Seit diesem Zeitpunkt wird die betreffende Wohnung in Gestalt eines an die Werkshalle angebauten Einfamilienhauses vom Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse ist anzumerken, dass die Werkshalle durch den Anbau des Einfamilienhauses austragend überdacht wurde und sämtliche Versorgungsleitungen sowie Entsorgungsleitungen des Neubaus über die Werkshalle verlaufen. Der Anbau wurde zudem auf die Eckfundamente der Werkshalle aufgesetzt. Die Wand, an der die Betriebsleiterwohnung an die Werkshalle anschließt, ist eine dünne Zwischenwand und nicht als Außenwand geeignet.
Insoweit wird auf die vom Kläger im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens überreichten Baupläne der Werkshalle und der Betriebsleiterwohnung und die entsprechenden Fotos das Objekt betreffend Bezug genommen (Bl.39 a – 39 k der Gerichtsakte).
Im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2003 machte der Kläger die bei der Herstellung des Einfamilienhauses entstandenen Vorsteuerbeträge i.H.v. …,18 EUR für die Außenanlagen (Nettoherstellungskosten …,42 EUR) sowie i.H.v. …,79 EUR für das Wohngebäude (Nettoherstellungskosten …,21 EUR) geltend.
Mit Mitteilung vom 06.08.2004 wurde der diesbezüglichen Umsatzsteuererklärung des Klägers zugestimmt und die insoweit geltend gemachten Vorsteuerbeträge i.H.v. insgesamt …,97 EUR berücksichtigt.
Aufgrund einer am …2004 angeordneten und ab dem …2004 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung gelangte der Beklagte gemäß Umsatzsteuersonderprüfungsbericht vom …2004 zu der Auffassung, dass es sich bei dem zu prüfenden Investitionsgut „Einfamilienhaus” um ein ausschließlich nicht unternehmerisch genutztes Investitionsgut handele, für das ein Wahlrecht zur Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht bestehe. Ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für die Errichtung des Einfamilienhauses nach § 15 UStG komme folglich nicht in Betracht.
Daraufhin änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2003 mit auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid vom …2004 dahingehend, dass die aus der Errichtung des Einfamilienhauses resultierenden Vorsteuerbeträge i.H.v. …97 EUR nunmehr keine Berücksichtigung mehr fanden.
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom …2005 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Werkshalle sowie die Betriebsleiterwohnung als einheitlicher Gegenstand seines Unternehmensvermögens anzusehen seien und das gesamte Objekt gemischt, d.h. teilweise unternehmerisch und teilweise für eigene Wohnzwecke genutzt werde.
Die gesamte Nutz- und Wohnfläche des Objektes betrage 469 qm, von denen insgesamt 345,44 qm im Bereich der Werkshalle gewerblich genutzt würden. Die unternehmerische Nutzung am gesamten Objekt betrage mithin 73,65 %.
Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass das Betriebsgebäude und der Neubau bewertungsrechtlich als wirtschaftliche Einheit ...