Leitsatz (redaktionell)
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie traten am 20.12.1983 einer Bauherrengemeinschaft bei, die in 1, Eigentumswohnungen errichtete. Treuhänder der Bauherrengemeinschaft war die W. mbH, deren Geschäftsführer der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Kläger (Bev.) ist. Das Objekt wurde am 14.12.1984 bezugsfertig.
Bei einer von der … (Groß-Bp.) durchgeführten Betriebsprüfung wurde bekannt, daß anläßlich des Beitritts der Kl. zu einer weiteren Bauherrengemeinschaft (2) der Bev. zusammen mit Herrn E. am 17.12.1984 vor dem Notar … ein bis zum 31.12.1989 befristetes Kaufangebot zugunsten der Kl. hatte beurkunden lassen. Darin verpflichteten sie sich, je zur Hälfte die den Kl. gehörende Eigentumswohnung … im Gebäude 1 … nach Ablauf der 5-jährigen Mietzeit zu den beurkundeten Einstandskosten zu kaufen, falls die Kl. dies wünschten.
Die Groß-Bp. zog daraus den Schluß, daß die Kl. vom 17.12.1984 an nicht mehr die Absicht gehabt hätten, aus der Eigentumswohnung langfristig Überschüsse zu erzielen. Es sei davon auszugehen, daß das notarielle Kaufangebot auf Verlangen der Kl. abgegeben worden sei, da es – als Plazierungshilfe im Sinne einer zusätzlichen Absicherung und Risikominderung – in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beitritt der Kl. zu einer weiteren Bauherrengemeinschaft beurkundet worden sei. Ein solches Rückkaufangebot sei als starkes Indiz dafür anzusehen, daß die für die Investitionsphase glaubhaft gemachte Überschußerzielungsabsicht weggefallen sei. Im Falle der Annahme des Angebots hätten die Kl. die gesamten Einstandskosten zurückerhalten und durch die prospektierten Steuervorteile einen liquiden Überschuß von 32.087,– DM (bei einer Steuerlastquote von 58 %) bzw. 16.323,– DM (bei einer Steuerlastquote von 50 %) erzielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kontrollmitteilung vom 27.09.1900 sowie das Schreiben der Groß-Bp. an das Finanzamt vom 17.04.1989 nebst Anlage Bezug genommen.
Der Beklagte (Bekl.) folgte der Groß-Bp. und ließ die für die Streitjahre erklärten Werbungskostenüberschüsse aus der Eigentumswohnung 1 (1987: 23.439,28 DM; 1988: 23.329,42 DM) bei Erlaß des berichtigten Einkommensteuerbescheides 1987 vom 23.02.1990 und des erstmaligen Einkommensteuerbescheides 1988 vom 05.12.1990 außer Ansatz.
Nach erfolglosen Einsprüchen (zusammengefaßte Einspruchsentscheidung vom 21.03.1991) wenden sich die Kl. hiergegen mit der Klage. Sie meinen, der Bekl. habe zu Unrecht die Überschußerzielungsabsicht bezüglich der Eigentumswohnung 1 verneint. Sie hätten dieses Angebot nicht angenommen. Die Eigentumswohnung befinde sich vielmehr – was unstreitig ist – nach wie vor in ihrem Besitz. Als alteingesessene … hätten sie die Eigentumswohnung erworben, weil sie von deren Lage überzeugt gewesen seien und zu keinem Zeitpunkt Überlegungen angestellt, sie wieder zu veräußern. Aufgrund des Ausbaus der … Innenstadt (Fußgängerzone) hätten sie befürchtet, daß die bei ihrem Einzelhandelsgeschäft seit 1982 zu beobachtende stetige leichte Umsatzsteigerung aufhören oder gar umschlagen könne. Außerdem sei damals bereits im Gespräch gewesen, daß ihr Großkunde, die D., von der H. übernommen werde. Da in diesem Fall möglicherweise ein anderer Zulieferer hätte bevorzugt werden können, habe auch deshalb die Gefahr eines Umsatzeinbruchs bestanden. In Gestalt des Kaufangebotes hätten sie sich deswegen eine zusätzliche Sicherheit einräumen lassen.
Im Januar 1989 hätten sie im übrigen von dem bei der Westdeutschen Landesbank zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommenen Kredit von ursprünglich 296.000,– DM einen Teilbetrag von 153.000,– DM zurückgezahlt. Das wäre mit Sicherheit nicht geschehen, wenn sie jemals ernsthaft mit der Annahme des Rückkaufangebots gerechnet hätten.
Nach Erhebung der Klage hat der Bekl. den Einkommensteuerbescheid 1988 geändert. Der Änderungsbescheid vom 30.01.1992 ist auf Antrag der Kl. zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden.
Die Kl. beantragen,
die angefochtenen Bescheide in der Weise zu ändern, daß die Werbungskostenüberschüsse aus der Eigentumswohnung im Laach erklärungsgemäß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf das BFH-Urteil vom 30.10.1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390 und verschiedene Finanzgerichtsentscheidungen. Danach fehle die Einkünfteerzielungsabsicht, wenn sich der Erwerber noch nicht entschieden habe, ob er das erworbene Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig veräußern wolle. So sei es auch im Streitfall.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist be...