Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abgrenzung einer Entgeltszahlung von einem echten Zuschuss
Leitsatz (redaktionell)
Ein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist zu verneinen, wenn die Kapitalgesellschaft noch nicht einmal selbst am Abschluss derjenigen Vereinbarung beteiligt ist, in der die vermeintliche Vergütung für die von ihr zu erbringende Leistung ausgehandelt worden ist, und wenn die ihr von den Gesellschaftern gewährten Mittel allein der Kapitalausstattung dienen, um sie in die Lage zu versetzen, die von den Gesellschaftern auf sie ausgelagerten gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
Normenkette
UStG §10; KHG § 17b; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Streitjahr 2001 umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hat.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit notariellem Vertrag vom …2001 von den Spitzenverbänden der …kassen, dem Verband der privaten …versicherung sowie der Deutschen …gesellschaft als Gesellschafter gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren nach § 2 des Gesellschaftsvertrages erklärter Zweck die Förderung des Gesundheitswesens sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung ist. Dieser Zweck soll insbesondere durch die Entwicklung, Errichtung und Pflege eines Vergütungssystems für die allgemeinen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllt werden.
Der Gründung der Klägerin liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBl 1999, 2626) hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 17 b in das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) eingefügt und die Selbstverwaltungspartner verpflichtet, für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen, § 17 b Abs. 1 KHG. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift haben die Spitzenverbände der …kassen und der Verband der privaten …versicherung gemeinsam mit der Deutschen …gesellschaft entsprechend den Vorgaben der Absätze 1 und 3 des § 17 b KHG ein Vergütungssystem zu vereinbaren, dass sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert. Zu den Aufgaben der Selbstverwaltungspartner gehört ferner die jährliche Weiterentwicklung und Anpassung des Vergütungssystems, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzung und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden.
Gemäß § 17 b Abs. 5 KHG haben die Vertragsparteien gemäß Absatz 2 Satz 1 zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des zum 01.01.2003 einzuführenden Vergütungssystems finanziert werden, zu vereinbaren. Der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch ein eigenes DRG-Institut wahrnehmen lassen oder das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung nach Absatz 7 an Stelle der Vertragsparteien entscheidet.
Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung haben die Spitzenverbände der … kassen und der Verband der privaten … versicherung gemeinsam mit der Deutschen … gesellschaft mit Gesellschaftsvertrag vom … 2001 die Klägerin gegründet.
In der Präambel des Gesellschaftsvertrages heißt es:
„Die Spitzenverbände der …kassen, der Verband der Privaten …versicherungen und die Deutsche …gesellschaft sind in § 17 b KHG beauftragt worden, auf der Grundlage eines internationalen bereits eingesetzten Verfahrens ein Vergütungssystem (DRGs) zu vereinbaren bzw. zu entwickeln.
Die in diesem Zusammenhang erforderlichen komplexen Arbeiten können nur in einer strukturierten Organisationsform erledigt werden. Die Selbstverwaltungsparteien haben daher bereits in ihrer Vereinbarung vom …2000 festgelegt, sich hierfür in einem Institut zu organisieren. Der Gründung dieses Instituts dient der nachfolgende Gesellschaftsvertrag.”
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf den Gesellschaftsvertrag vom …2001, geschlossen vor dem beurkundenden Notar Dr. … in … zur UR-Nr.: 738/2001, vollinhaltlich Bezug genommen.
Die Deutsche … gesellschaft hat weiterhin am … 2001 mit den Spitzenverbänden der … kassen sowie dem Verband der privaten … versicherung eine Vereinbarung nach § 17 b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags vereinbart. In dieser Vereinbarung heißt es u. a.:
„Präambel
Mit...