rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sanierungsgewinn. verdeckte Einlage. Forderungsverzicht. Körperschaftsteuer 1996, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1996, Gewerbesteuermessbetrag 1996, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den … 31.12.1996
Leitsatz (redaktionell)
Auch bei Überschuldung einer GmbH kann der Verzicht der Gesellschafterin auf eine Forderung gegenüber der GmbH zu einer verdeckten Einlage bei der GmbH führen.
Normenkette
EStG a.F. § 3 Nr. 66; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1
Tenor
Der Bescheid für 1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 23. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Dezember 2001 wird abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 3/20 und die Klägerin zu 17/20 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt bis zum 03. März 2004 68.711,00 EUR und danach 7.358,00 EUR.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die außerordentlichen Erträge, die durch den Verzicht auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens entstanden sind, zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn gem. § 3 Nr. 66 a. F. EStG führen. Darüberhinaus ist die Höhe des Teilwertes einer Forderung streitig, auf die die ehemalige Gesellschafterin als Gläubigerin verzichtet hat.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19.08.1991 errichtet. Seit Gründung wechselte mehrfach die Firmenbezeichnung. Zunächst trat sie unter der Bezeichnung … mbH, danach unter dem Namen … gesellschaft mit beschränkter Haftung auf. Seit 18.08.1997 lautet die Firmenbezeichnung …gesellschaft mbH. Gegenstand des Unternehmens war ursprünglich die Verbesserung der räumlichen, sozialen und wirtschaftlichen Struktur in der Region … durch Entwicklung, Restrukturierung und Förderung der Kommunen, Industrie, Mittelstand und Gewerbe sowie Tourismus und Dienstleistungen. Einzige Gesellschafterin war bis zum 03.09.1996 die Stiftung für Wirtschaftsförderung Region … im Lande Mecklenburg-Vorpommern, später umbenannt in Stiftung ….
Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages verpflichtete sich die Gesellschafterin, neben dem Erbringen der Stammeinlage in Höhe von 100.000,00 DM den erforderlichen Finanzbedarf der Gesellschaft sicherzustellen. In der Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 01.07.1991 wurde ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 492.439,49 DM ausgewiesen. Der entsprechende Darlehensvertrag datiert vom 25.03.1992. Das Darlehen war mit 6,5 % jährlich zu verzinsen. Am 21.10.1993 vereinbarten die Gesellschafterin und die Klägerin bzgl. dieses Darlehens einen Rangrücktritt. Die Rangrücktrittserklärung wurde vom Vorsitzenden der Stiftung …, vom stellvertretenden Vorsitzenden sowie von Frau … unterschrieben. Die Unterschrift des Stiftungsbeirates fehlt hingegen. Der Rangrücktrittserklärung lag ein Sanierungsbericht vom 08.09.1993 zugrunde.
In den Jahren 1991 bis 1992 erreichte die Klägerin folgende Umsätze und erwirtschaftete folgende Jahresüberschüsse:
|
1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
Umsatz in DM |
9.729,00 |
144.855,60 |
214.894,91 |
505.633,83 |
1.402,00 |
- 8.808,68 |
Gewinn in DM |
-184.518,97 |
-337.434,15 |
-213.138,17 |
81.617,40 |
- 16.756,63 |
- 8.939,20 (ohne außerordentlichen Ertrag) |
Mit Vertrag vom 03.09.1996 übertrug die Gesellschafterin der Klägerin ihre Anteile zu einem Kaufpreis von 80.000,00 DM auf Herrn …, den Geschäftsführer der Klägerin. Am selben Tag fand zwischen dem Beauftragten der Stiftung … – dem mittlerweile verstorbenen Dr. … – sowie dem Geschäftsführer … eine Besprechung statt, bei der vereinbart wurde, dass sich die Stiftung … einerseits und Herr … sowie die Klägerin wechselseitig Generalquittung erteilten. Die alleinige Gesellschafterin verzichtete auf die Rückzahlung des der Klägerin gewährten Darlehens einschließlich der Zinsen. Durch die jährlichen Zinsen hatte sich die Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrer einzigen Gesellschafterin bis zum 31.12.1995 auf 678.053,94 DM erhöht.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 18.08.1997 wurde die Änderung des Gesellschaftsvertrages bzgl. Firma, Gegenstand und Geschäftsführung beschlossen. Gegenstand des Unternehmens ist nunmehr die Erarbeitung interaktiver multimedialer Informationssysteme auf den verschiedensten Gebieten der Gesundheit, Ausarbeitung und Vertrieb von elektronischen Gesundheitspässen, multimediale Beschreibung von Interv...