rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt bis zur Klagebeschränkung … – DM, danach … – DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Investitionszulage für eine Platzerweiterung zur Lagerung von Gasbetonsteinen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die Baustoffe herstellt. Um ihre Produktpalette auszuweiten und die Kapazität zu erhöhen, wurden im Jahr 1993 3 Kalksandsteinpressen und eine komplett neue Gasbetonstrecke angeschafft bzw. hergestellt. Daneben wurde ein Abstellplatz für die Steine eingerichtet, auf dem diese zwischen dem Brennvorgang und dem Verkauf an die Kunden zwischengelagert werden. Die Lagerflächen befinden sich an verschiedenen Stellen des Betriebsgrundstücks, jeweils in Nähe der Lager- und Verladehalle. Die Flächen haben insgesamt eine Größe von 12.000 Quadratmeter. Es handelt sich jeweils um 25 cm dicke Betonflächen, die eine Armierung aus Stahlgeflecht enthalten. Die Flächen sind leicht geneigt, damit Wasser abfließen kann.
Die Rohlinge der Gasbetonsteine werden in den vorhandenen Brennöfen durch Hitzeeinwirkung zum marktfähigen Endprodukt „Gasbeton” weiterverarbeitet. Sie werden auf Paletten umgepackt und mit einer wasserundurchlässigen Folie überzogen, die in einem besonderen Verfahren verschweißt wird. Der Palettenboden bleibt offen. Die so verpackten Gasbetonsteine werden durch die überdachte Lagerhalle zur Freifläche gebracht und dort abgestellt. Sie weisen nach ihrem Brennvorgang noch Restfeuchte auf. Ablaufendes Wasser wird durch in die Bodenplatte eingelassene Gullis in ein Sammelbecken abgeleitet, das auf diesem Wege auch sonstiges Oberflächenwasser aufnimmt. Die Paletten werden dreischichtig gestapelt. Die Grundfläche der Palette beträgt 0,625 Quadratmeter. Die Palette einschließlich der Steine hat ein Gewicht von 650 kg. Auf die Grundfläche der Palette wirken im Abstellbereich 1950 kg ein.
Am 9. Mai 1994 beantragte die Klägerin eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 in Höhe von insgesamt … DM nach einer Bemessungsgrundlage von … DM. Hierin enthalten sind Aufwendungen für die Platzerweiterung Gasbeton in Höhe von … DM und für eine Platzerweiterung Kalksandstein in Höhe von … DM.
Mit seinem Bescheid vom 22. Juli 1994 setzte der Beklagte die Investitionszulage auf … DM fest. Neben einigen anderen Positionen lehnte er die Gewährung einer Investitionszulage für die Platzerweiterungen ab, weil es sich bei ihnen um keine Betriebsvorrichtung handele, mit denen das Gewerbe selbst unmittelbar betrieben werde.
Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein, den sie im wesentlichen damit begründete, daß die Lagerung der Steine Teil des Produktionsprozesses sei.
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 14. November 1994 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Platzerweiterungen seien nicht als Betriebsvorrichtungen anzusehen, weil sie in keiner besonderen verfahrenstechnischen Beziehung zum Gewerbe stünden. Sie seien nicht speziell auf den Betrieb ausgerichtet und auch nicht auf so ungewöhnliche Art hergestellt, daß eine Nutzung nur für besondere Zwecke der Baustoff Produktion, nicht aber auch für andere Gewerbe als Lagerfläche in dieser Form denkbar sei. Die Platzerweiterung würde ausschließlich als Lagerplatz für schwere Lasten genutzt, ohne den zwar ein reibungsloser Ablauf nicht möglich sei, dem aber keine einer Maschine ähnliche Funktion zukomme. Sie diene lediglich der besseren Nutzbarmachung des Grundstücks im weitesten Sinne.
Mit ihrer hiergegen am 12. Dezember 1994 erhobenen Klage bekräftigt die Klägerin ihre Auffassung, daß es sich bei den Platzerweiterungen um Betriebsvorrichtungen handele. Die Lagerflächen seien auf die besonderen Bedürfnisses ihres Unternehmens ausgerichtet. Dafür spreche zum einen die besondere Befestigung des Untergrundes, die benötigt werde, um eine 100%ige Standfestigkeit der produzierten Baustoffe und die Sicherheit der dort tätigen Arbeitnehmer zu gewährleisten Eine Alternative zu einem Betonboden gäbe es für ihre speziellen Zwecke nicht. Die Befestigung diene somit nicht ausschließlich der Befahrbarkeit des Bodens. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Platzbefestigungen hätten sich genügend Bodenbefestigungen und Zufahrten auf dem Betriebsgelände befunden, so daß die speziellen Platzbefestigungen nach einer Betriebsaufgabe für einen Erwerber keinen Wert hätten.
Die Lagerplätze stünden in einer besonderen verfahrenstechnischen Beziehung zum Gewerbe. Ein reibungsloser Betriebsablauf sei ohne die Möglichkeit der Lagerung von Baustoffen nicht möglich. Die produzierten Steine enthielten nach ihrem Brennvorgang noch Feuchtigkeitswerte, die mit den DIN-Vorschriften nicht im Einklang stünden. Durch die Abkühlung des. Materials setze ein Kondensationsprozeß ein, bei dem aus dem Stein Wasserteile frei würden, die mit pH-Molekülen durchsetzt seien. Damit dieses chemisch unreine Wasser nicht ...