Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung von Eigenheimzulage an eine deutsche Großbank. Geschäftsmäßigkeit. Sicherungsabtretung. Abrechnungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer deutschen Großbank ist allein schon angesichts der großen Anzahl der Abtretungen von Steuererstattungsansprüchen und Steuervergütungsansprüchen durch ihre Kunden – hier im Rahmen einer Immobilienfinanzierung – davon auszugehen, dass die Abtretungen geschäftsmäßig erfolgen.
2. Allein die Offenlegung einer Sicherungsabtretung nimmt dieser, auch wenn sie abredewidrig erfolgt, nicht die Qualifikation als Sicherungsabtretung.
3. In der vorgeschriebenen Unterschrift des Zedenten unter den amtlichen Vordruck kann auch seine zumindest konkludente Zustimmung zu der Offenlegung der Abtretung gesehen werden.
4. Vom Vorliegen einer Sicherungsabtretung ist auszugehen, wenn der Sicherungszweck der Abtretung nach dem zugrunde liegenden Vertrag im Vordergrund steht, der Zedent mit seinen Zahlungsverpflichtungen dem Zessionar gegenüber im Rückstand gewesen ist und er auch nach der Abtretung weiterhin über die abgetretene Eigenheimzulage und Kinderzulage verfügen konnte, insbesondere Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die eine Vergütung ablehnenden Verwaltungsakte einlegen konnte.
Normenkette
AO 1977 § 46 Abs. 4
Tenor
Der Abrechnungsbescheid vom 18. März 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. November 2002 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass der abgetretene Vergütungsanspruch aus der Eigenheimzulage für 2002 nicht erloschen ist.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 4.857,00 EUR.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Abrechnungsbescheides um die wirksame Abtretung von Eigenheimzulage.
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie schloss mit den Eheleuten N. am 05. März 1998 einen Darlehnsvertrag für die anteilige Kaufpreisfinanzierung für den Erwerb eines Einfamilienhauses in Höhe von 240.000,00 DM. Gemäß Ziff. 5 des Darlehenvertrages erfolgte die Abtretung der Eigenheimzulage und des Baukindergeldes als „sonstige Sicherheit”. Dieser Darlehnsvertrag wurde durch den Vertrag vom 03. März 2000 hinsichtlich des vereinbarten Zinssatzes geändert.
Mit Schreiben vom 30. August 2000 wies die Klägerin die Eheleute N. darauf hin, dass diese seit April 1999 ihrer Verpflichtung zur Zins- und Tilgungsleistung nicht nachgekommen seien, sodass sich ein Zahlungsrückstand von 23.200,43 DM ergeben habe. Mit Schreiben vom 27. November 2000 bat die Klägerin die Eheleute N. u. a. um die Übersendung des Nachweises über die Arbeitslosenhilfe für Frau L. N.. Mit Schreiben vom 28. März 2001 schlug die Klägerin den Eheleuten N. unter Punkt 5 u. a. vor, die Eigenheimzulage sowie die Kinderzulage für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von jeweils 9.500,00 DM an die Klägerin abzutreten. Mit Schreiben vom 09. November 2001 bat die Klägerin die Eheleute N. um die Übersendung des aktuellsten Bescheides über die Zahlung von Arbeitslosengeld.
Die Klägerin und die Eheleute N. schlossen am 09./18. April 2001 einen Abtretungsvertrag.
Die von den Eheleuten N. ohne Datum und den Vertretern der Klägerin am 05. Juni 2001 unterzeichnete Abtretungsanzeige wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 02. Januar 2002 übersandt, ohne dass dies den Eheleuten N. vorher angezeigt worden ist. Gemäß Ziff. III.1 der Abtretungsanzeige wurde die Eigenheimzulage und Kinderzulage in voller Höhe für das Jahr 2002 abgetreten. Die Klägerin hat unter Ziff. III. 3 angekreuzt, dass es sich um eine Sicherungsabtretung handelt. Mit Schreiben vom 04. März 2002 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Abtretungsanzeige wegen eines Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 S. 1, 2 Abgabenordnung (AO) nicht rechtswirksam sei. Mit Schreiben vom 12. März 2002 erläuterte die Klägerin warum ihrer Ansicht nach die Abtretung rechtswirksam sei und bat für den Fall, dass der Beklagte an seiner Rechtsauffassung festhalte, um die Erteilung eines Abrechnungsbescheides.
Die Eigenheimzulage 2002 der Eheleute N. in Höhe von 4.857,27 EUR hat der Beklagte in Höhe vom 308,18 EUR am 13. März 2002 mit rückständiger Kraftfahrzeugsteuer der Eheleute N. verrechnet und den Restbetrag in Höhe von 4.549,09 EUR am 15. März 2002 auf ein Girokonto der Eheleute N. überwiesen.
Der Beklagte erteilte der Klägerin am 18. März 2002 einen Abrechnungsbescheid, gegen den diese mit Schreiben vom 09. April 2002 Einspruch einlegte. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass sie keinen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen i. S. des § 46 Abs. 4 AO betreibe. Es gehöre zum täglichen Geschäftsbetrieb einer Großbank, ihre Ansprüch...