Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer 1990 und 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung und Vortragsfähigkeit von Verlusten aus dem Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 streitig.
Die Klägerin ist aus dem als volkseigenes Gut … im Register der volkseigenen Wirtschaft beim Kreisgericht … unter der Nummer … eingetragenen Wirtschaftseinheit hervorgegangen. Nach dem 1. Juli 1990 trat die Treuhandanstalt Berlin als alleinige Gesellschafterin auf, da nach ihrer Auffassung das … gemäß § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1990 eine GmbH im Aufbau gewesen und entsprechend geführt worden sei.
Die als GmbH im Aufbau geführte Klägerin wurde nach § 22 Treuhandgesetz (THG) mit Ablauf des 30. Juni 1991 aufgelöst. Am 28. September 1992 beschloß die Alleingesellschafterin die Fortsetzung der Gesellschaft und errichtete die Klägerin durch den notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom selben Tag. Die auf das Stammkapital von … DM zu leistende Stammeinlage erbrachte die Treuhandanstalt in voller Höhe durch Umwandlung des Rechtsnachfolgers des ehemaligen … Grundlage war die am 10. Dezember 1991 rückwirkend zum 30. Juni 1991 festgestellte DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990. Die Klägerin wurde am 27. Mai 1993 in das Handelsregister eingetragen. Am 19. Januar 1993 reichte sie beim Beklagten eine Jahreserklärung 1990 für die Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Beitrittsgebiet sowie eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ein. Danach ergab sich für das 2. Halbjahr 1990 ein Verlust von … DM. Der Beklagte stellte mit seinem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 16. Februar 1993 einen verbleibenden Verlustabzug zum Schluß des Veranlagungszeitraums 1990 von … DM fest.
Mit ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für 1991 vom 18. Januar 1993 begehrte die Klägerin die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von … DM. Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1991 vom 16. Januar 1995 stellte der Beklagte einen verbleibenden Verlustabzug von … DM fest. Dagegen erhob die Klägerin am 4. Februar 1995 Einspruch. Am 2. Juni 1995 änderte der Beklagte den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum Schluß des Veranlagungszeitraums 1990, indem er die Verlustfeststellung aufhob. Dagegen legte die Klägerin am 16. Juni 1995 Einspruch ein.
Die Einsprüche wies der Beklagte mit seinen Einspruchsentscheidungen vom 12. September 1997 als unbegründet zurück. Zur Begründung trug der Beklagte im wesentlichen vor, daß die Klägerin im zweiten Halbjahr 1990 nicht der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz unterlegen habe. Sie habe als Betrieb der Landwirtschaft eine ökonomische Abgabe nach der Abgabeanordnung für Betriebe der Landwirtschaft vom 19. Juni 1990 zu leisten gehabt. Dadurch sei die Körperschaftsteuer abgegolten worden. Verluste aus der Zeit der ökonomischen Abgabe seien weder festzustellen noch nach § 10d EStG vortragsfähig. Erst ab dem Veranlagungszeitraum 1991 seien 1990 umgewandelte volkseigene Güter uneingeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Mit der am 6. Oktober 1997 beim Gericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin im wesentlichen vor: Sie sei für den Veranlagungs Zeitraum 1990 weder zur Abgabe einer Erklärung für die Festsetzung der ökonomischen Abgabe aufgefordert worden noch habe sie sie entrichtet. Sie sei seit dem 2. Halbjahr 1990 Körperschaftsteuersubjekt und entsprechend dem BFH-Urteil vom 21. August 1996 (BStBl II 1997, 194) seien ihre Verluste seit dem 1. Juli 1990 als Verluste im Sinne von § 10d Abs. 1 EStG festzustellen und vortragsfähig. Als Kapitalgesellschaft habe sie kraft Rechtsform gewerbliche und nicht mehr landwirtschaftliche Einkünfte gehabt. Ihre Steuerpflicht ab dem 1. Juli 1990 ergebe sich aus § 50 Abs. 1 Satz 2 DM-Bilanzgesetz.
Die Klägerin beantragt,
den Änderungsbescheid vom 2. Juni 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 1997 aufzuheben sowie
abweichend vom Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 1997 den verbleibenden Verlustabzug auf … DM festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.
Dem Gericht lagen ein Band Dauerbelegakten und ein Band Körperschaftsteuerakten vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Finanzgerichtsordnung – FGO–). Der Beklagte hat zu Recht die ges...