rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwendung eines Investitionzulagenantrages des Vorjahres; Betrieb einer Kiesgrube kein verarbeitendes Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird für die Beantragung der Investitionszulage 1995 ein nur unvollständig abgeänderter Antragsvordruck des Vorjahres verwendet, ist der Antrag nicht wirksam "nach amtlichem Vordruck" i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1993 gestellt. Beanstandet das FA die Verwendung des abgeänderten Vorjahresvordruckes nicht, obwohl der Antrag bereits im April 1996 vorlag, so wird dadurch ein Vertrauenstatbestand begründet. In diesem Falle wäre das Verlangen eines nachträglichen korrekten Antrages nach den Regeln der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unnötiger Formalismus.
2. Es erscheint nicht sachwidrig und als offenkundig unzutreffend den Betrieb einer Kiesgrube, in der marktgängiger Kies und Sand herausgelöst, gewaschen, sortiert, gemischt und geschleudert wird - die Stoffe in ihrer Substanz aber nicht durch mechanische, chemische oder biologische Prozesse verändert werden -, investitionszulagenrechtlich nicht als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes anzusehen (hier: Einordnung einer Kiesgrube nach der vom Statistischen Bundesamt 1993 neu herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, wonach im Gegensatz zu der früher maßgeblichen Klassifikation das Betreiben einer Kiesgrube nicht als verarbeitendes Gewerbe beurteilt wird; Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage i.H.v. 10 v.H. statt 5 v.H. nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 4 InvZulG 1993)
Normenkette
InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 S. 1; AO 1977 § 110; InvZulG 1993 § 5 Abs. 3 S. 1, § 3 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Nr. 5; InvZulG § 6 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist, so daß ihr eine erhöhte Investitionszulage von 10 % zusteht, hilfsweise, ob für zwei am 30. Juni 1994 von der bestellte, aber an die Klägerin ausgelieferte Radlader eine Investitionszulage von 8 % zu gewähren ist.
Die Klägerin entstand als GmbH & Co. KG mit Beschluß vom 29. August 1995 rückwirkend zum 01. Januar 1995 aus der Umwandlung der Die Art ihres Betriebes bezeichnet sie mit Sand-, Kies- und Betonproduktion und Vertrieb. Für die Betonproduktion werden nach Angaben der Klägerin etwa 20 % des Fördergutes eingesetzt. Das Betonwerk befindet sich am Platz der Betriebsstätte. Die Klägerin gehört zur Unternehmensgruppe – Bereich Kies und Sand – mit sechs verschiedenen Betrieben.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie nicht alleine Kies gewinne, sondern außerdem in einem geschlossenen Arbeitsgang das gewonnene Material veredele und marktgerecht aufbereite, so daß ihre Tätigkeit dem verarbeitenden Gewerbe zugerechnet werden müsse. Den Arbeitsablauf stellt sie wie folgt dar:
Der Kies werde – eine Besonderheit ihres Betriebes – im gesamten Bergwerkfeld im Wasser (Naßschnitt) durch Saugbagger und Schrapper entnommen. Neben dem Wasch- und Siebvorgang würden zusammen mit der Wäsche besondere Selektionen vorgenommen, z. B. Kohleabsonderungen über ein Zyklon (Fliehkraftabscheider).
Die Klägerin hat den Vorgang in seinen Einzelheiten in einem Ablaufdiagramm dargestellt und dazu eine Handskizze über den Aufbau der gesamten Anlage mit Hydrozyklon und erforderlichen Wasserteichen vorgelegt; darauf und auf weitere Einzelheiten in den Schriftsätzen vom 25. Juni und 08. November 1999 wird Bezug genommen (Bl. 44 ff, Bl. 55 ff, Bl. 60 und 62 StrA).
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin die Arbeitsgänge anhand des Ablaufdiagrammes und der Handskizze anschaulich erläutert. Danach entnehmen Saugbagger und Schrapper im Naßschnitt aus dem Bergwerkfeld das Rohmaterial, das am Übergabepunkt von Schlämmstoffen befreit wird. Bei der Absiebung wird das Fördergut ergänzt durch den Zukauf von anderem Fördermaterial. Die Kiesgrößen von 0 bis 32 mm wird auf die Halde transportiert. Das Material, daß größere Körnungen als 32 mm aufweist wird abgesondert, über einen Brecher geführt und auf eine Größe von 32 mm und kleiner reduziert, über die Absiebung zurückgeführt und schließlich ebenfalls auf die Halde gebracht. In der Halde wird das Material für die Wäsche gelagert und von dort aus auch weiter transportiert über ein Tunnelgewölbe aus dem über Trichter das Fördergut auf ein Förderband fällt und in die Waschanlage geführt wird. Dieser Vorgang ist in der von der Klägerin vorgelegten Anlage 1 (Bl. 60 StrA) dargestellt. Die Wäsche findet in der Sandaufbereitungsanlage des Kieswerkes (Anlage 2, Bl. 61) statt. Sie ist zeichnerisch dargestellt in der Anlage 3 (Bl. 62 StrA). Das Fördergut wird bei ständigem Zugeben von Wasser im Vorsieb so behandelt, daß die Kiesgrößen zwischen 0 und 2 mm in einen Zweikammersortierer weitergeführt werden, während die übrigen Größen über die Schwertwäsche, Setzmaschine in die Siebmaschine mit Mehrfachsiebe...