Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung bei der Bedarfwertfeststellung. Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob eine Nießbrauchsbelastung auch bei der ErbSt zu berücksichtigen ist, wenn sie bereits bei der gesonderten Feststellung des Bedarfswerts berücksichtigt wurde, setzt voraus, daß insoweit bereits in der Bewertungsstreitsache ein nachgewiesener niedrigerer Verkehrswert angesetzt wurde.
Normenkette
BewG § 146 Abs. 7, § 138 Abs. 5; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 42; AO § 351 Abs. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren der Zeitpunkt einer gemischten Schenkung (mit … Leistungsauflage) eines Grundstücks, dessen Wert und Betriebsvermögenseigenschaft sowie der Wert eines vorbehaltenen Nießbrauchsrechts der Übergeberin.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die teilweise Ablehnung des AdV-Antrags vom 17.10.2001 durch den Antragsgegner (Bl. 58 FA-Akte), die Akten und die von den Beteiligten einereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 07.09.2001 in Höhe von 392.046 DM, wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluß vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674), und zwar aus folgenden Erwägungen:
1. Die vom ASt erhobenen Einwendungen sind vor allem deshalb unbegründet, weil sie sich gegen die Bewertung des Grundbesitzes richten, der jedoch gemäß § 138 Abs. 5 BewG gesondert festzustellen ist, d. h., das wegen der Bindungswirkung des vom Finanzamt München für Körperschaften festgestellten Bedarfswerts vom 11.01.2001 (Bl. 46 FA-Akte) nach § 182 Abs. 1 AO Einwendungen dagegen nur gemäß § 42 FGO i.V. m. § 351 Abs. 2 AO in einem Verfahren gegen den Bedarfswert vorgebracht werden können. Eine Klage ist insoweit bereits anhängig (Az. 4 K 5284/01). Eine Aussetzung des Folgebescheids insoweit wäre nur möglich, wenn gemäß § 69 Abs. 2 S. 4 FGO die Aussetzung der Vollziehung der Bedarfswertfeststellung (sog. Grundlagenbescheid s. § 171 Abs. 1 AO) ausgesetzt worden wäre, was nicht der Fall ist.
Unter diesen Einwendungen fällt auch das Vorbringen, es handele sich hier um Betriebsvermögen oder ein Betriebsgrundstück (s. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 27.04.2001 V 665/00, EFG 2001, 1105).
Offen bleiben kann auch die Frage, ob bei der Bedarfsbewertung im Falle des Nachweises eines niedrigeren Verkehrswertes die Nießbrauchsbelastung wertmindernd zu berücksichtigen ist (siehe dazu FMS Saarland vom 05.06.2001 in UVR 2002, 69) weil in der Bewertungsstreitsache bislang der Bedarfswert und nicht ein nachgewiesener niedriger Verkehrswert angesetzt worden ist.
Soweit der ASt Einwände gegen den im Rahmen der gemischten Schenkung zu berücksichtigende Verkehrswert des Grundstücks erhebt, befindet er sich zwar im richtigen Verfahren, weil dieser vom Finanzamt selbst festzustellen ist. Gegen die Steuerfestsetzung bzw. der Verhältnisberechnung im Rahmen einer summarischen Prüfung bestehen insoweit jedoch keine Bedenken, weil das Finanzamt den Wert entgegen R 17 Abs. 6 S. 3 ErbStR sogar unter dem 1,25-fachen des festgestellten Bedarfswerts, nämlich mit diesem Wert, angesetzt hat.
2. Obwohl derzeit nicht ersichtlich ist, inwieweit die Frage, ob die Steuer bereits am 20.12.2000 oder erst am 01.01.2001 entstanden ist, für die Besteuerung von Bedeutung sein könnte, ergeben sich insoweit keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Finanzamts. Da in der Urkunde vom 20.12.2000 (UrNr. 2422 E/2000) die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt wurde, ist bereits vor Eintragung im Grundbuch und vor Besitzübergang die Schenkung des Grundbesitzes vollzogen (s. BFH-Urteil vom 14.03.1979 II R 67/76, BStBl II 1979, 642). Lediglich wenn ein Dritter bevollmächtigt wird, die zur Rechtsänderung erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, wird zusätzlich von der Rechtsprechung die Besitzverschaffung sowie der Übergang der Nutzungen und Lasten auf den Beschenkten verlangt (s. Meincke, ErbStG, 13. Aufl. § 9 Rz. 45 a.E.).
3. Soweit die Aussetzung der Vollziehung des nach § 25 ErbStG gestundete Betrag in Höhe von 72.884 DM begehrt wird, fehlt es zudem an der Vollziehbarkeit infolge der gewährten Stundung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO i. V. m. § 143 Abs. 1 FGO.
Fundstellen