Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden bei interner Aufgabenverteilung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Geschäftsführer darf auch bei einer internen Aufgabenverteilung nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für das Rechnungswesen zuständigen Beauftragten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten.
2. Sobald Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des die Geschäftsführung wahrnehmenden Mitgesellschafters besteht, darf der Mitgeschäftsführer dies nicht auf sich beruhen lassen, sondern muss entsprechende Überwachungsmaßnahmen ergreifen, um eine fristgerechte Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zu gewährleisten.
3. Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft damit nicht durchsetzen kann und sich an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen sein Amt niederlegen.
Normenkette
AO §§ 69, 34; GmbH § 35 Abs. 1
Tenor
1. Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 6. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2010 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 1446/10) beim Finanzgericht München in Höhe von 115,– EUR ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Antragsteller zu Recht für Steuerschulden der X GmbH (GmbH) in Haftung genommen worden ist.
Der Antragsteller war Geschäftsführer der GmbH. Nachdem die GmbH Steuerrückstände nicht entrichtet hat und Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos blieben, nahm das Finanzamt (FA) den Antragsteller mit Bescheid vom 6. Oktober 2009 für Umsatzsteuer 2004 bis 2006, Säumnis- und Verspätungszuschläge in Gesamthöhe von 2.091,50 EUR in Haftung, da er seine Pflicht zur Entrichtung der festgesetzten Steuern als gesetzlicher Vertreter der GmbH nicht erfüllt habe.
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug der Antragsteller vor, dass er ausschließlich für die technischen Belange der GmbH zuständig gewesen sei und die kaufmännischen Angelegenheiten von einem weiteren Gesellschafter erledigt worden seien. Der Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 22. März 2010 wurde er ebenso wie der Einspruch gegen die Ablehnung des beim FA gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids als unbegründet zurückgewiesen.
Am 5. Mai 2010 beantragte der Antragsteller vor dem Finanzgericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids vom 6. Oktober 2009. Die am 10. Mai 2010 erfolgte Aufforderung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Begründung des Antrags blieb erfolglos.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 6. Oktober 2009 auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids vom 6. Oktober 2009 hat nur zu einem geringen Teil Erfolg, da der Antragsteller nicht für die gegen die GmbH festgesetzten Verspätungszuschläge haftet. Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg, das FA hat den Antragsteller dem Grunde und der Höhe nach zu Recht für Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des BFH vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung 1977 (AO) haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 S. 2 AO).
Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben gemäß § 34
Abs. 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen (im Streitfall gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG –). Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuerschulden bei Fälligkeit aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 S. 2 AO).
Die Haftungsvoraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Antragsteller haftet wegen einer Verletzung seiner Steuerentrichtungspflichten (§ 69 Satz 1 AO 2. Alternative). Als Geschäftsführer war er de...