rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses. Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Voraussetzungen für einen neuen AdV-Antrag nach § 69 Abs. 6 FGO liegen nicht allein deshalb vor, weil das FA nach Erlass des AdV-Beschlusses durch das FG eine Einspruchsentscheidung in der Hauptsache erlassen hat und dadurch ein neuer Verfahrensabschnitt eingeleitet ist.
2. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen ist mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig, wenn das FA dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass es von einer Beitreibung vorläufig absieht.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 6, § 114; AO § 258
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 14.8.2015 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 13.4.2015 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 20.7.2015. Den im Rahmen des Einspruchsverfahrens gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) hatte der Senat bereits mit Beschluss vom 29.6.2015 (Az. 7 V 1284/15) abgelehnt. Neben seiner Klage beantragt der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Vollstreckungsschutzes. Begründet wird der Antrag damit, dass eine gravierende unbillige Härte vorliege, da die Besteuerungsgrundlagen der verschiedenen Einkommensteuerbescheide des Finanzamts falsch und seine diversen Unterlagen zu diesem Sachverhalt nicht berücksichtigt worden seien.
Das Finanzamt hält den Antrag für unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Vollstreckungsmaßnahmen sei im Streitfall nicht gegeben, da es dem Antragsteller mit Schreiben vom 22.5.2015 mitgeteilt habe, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts von einer Beitreibung vorläufig abgesehen werde.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unzulässig.
1. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist vorläufiger Rechtsschutz entweder durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines angefochtenen Verwaltungsaktes nach § 69 FGO oder durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren. Die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten richtet sich danach, welche Klage in einem Hauptsacheverfahren zu erheben wäre. Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz durch AdV gewährt (§ 69 FGO), bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16.12.1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 5, 33).
2. Der Antragsteller wendet sich der Sache nach gegen die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2013, gegen den er im selben Schriftsatz Anfechtungsklage erhoben hat. Vorläufiger Rechtsschutz kann daher nur im Wege der AdV nach § 69 FGO gewährt werden. Der Antrag auf AdV ist jedoch unzulässig, da das Gericht bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens mit Beschluss vom 29.6.2015 über den Antrag auf AdV entschieden hat und ein neuer Antrag nur nach Maßgabe von § 69 Abs. 6 FGO zulässig ist. Veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände wurden jedoch nicht vorgetragen. Dass durch den Erlass der Einspruchsentscheidung nunmehr ein neuer Verfahrensabschnitt eingeleitet ist, genügt den Anforderungen des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO nach dessen Sinn und Zweck nicht. Ebenso wie eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung seitens der Behörde nicht in jedem Verfahrensabschnitt erneut erforderlich ist (BFH Beschluss vom 15.06.2005 IV S 3/05, BFH/NV 2005, 2014), soll auch nicht das Finanzgericht in jedem neuen Verfahrensabschnitt erneut mit denselben Aussetzungsanträgen konfrontiert werden (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 12.06.2012, 5 V 32/12 – juris –).
3. Unzulässig ist der Antrag auch, wenn man das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers dahingehend auslegt, dass das Finanzamt im Wege der einstweiligen Verfügung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen verpflichtet werden soll. Ein solcher Antrag kann auf § 258 AO (einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen) gestützt werden (Gräber/Koch, FGO, § 69 Rz. 55 „Vollstreckungsmaßnahmen”). Mit dem Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) wird eine Regelungsanordnung durch das Gericht i.S. des § 114 Abs.1 Satz 2 FGO begehrt. Allerdings hat das Finanzamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 22.5.2015 mitgeteilt, dass von einer Beitreibung vorläufig abgesehen wird und ihm damit bereits Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.
4. Die Kostenentscheidung beruht ...