Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 1994, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1994 sowie Gewerbesteuer-Meßbetrag 1994

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Behandlung einer Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Verrechnung der Körperschaft- und Gewerbesteuer als verdeckte Gewinnausschüttung.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.11.1996, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt über den in der EE bereits ausgesetzten Betrag hinaus die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuer-Bescheid 1994, des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1994 sowie des Gewerbesteuer-Meßbescheid 1994, alle vom 20.2.1996, in Gestalt der EE vom 11.11.1996, wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit, soweit die angegriffenen Bescheide auf der Behandlung der Tantieme für 1994 als verdeckte Gewinnausschüttung beruhen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof – BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182), und zwar aus folgenden Erwägungen:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH vom 11.12.1991 I R 49/90, BFHE 166/545, BStBl II 1992, 44). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1967 I 261/63, BFHE 89/208, BStBl III 1967, 626). Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt oder für die die entsprechende Vereinbarung entweder nicht durchgeführt wird oder zivilrechtlich unwirksam ist (vgl. BFH vom 14.3.1990, I R 6/89, BFHE 160/459, BStBl II 1990, 75; vom 13.3.1991 I R 1/90, BFHE 164/255, BStBl II 1991, 57). Schließlich kann die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch darin begründet sein, daß das zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter abgeschlossene Rechtsgeschäft zwar für die Kapitalgesellschaft günstig ist, jedoch aus Gründen des Fremdvergleichs zu dem Schluß zwingt, daß es von Anfang an nicht ernstlich gewollt war (BFH vom 22.11.1995 I R 45/95, BFH/NV 1996, 645)

Im Zeitpunkt der Vereinbarung der hier zu beurteilenden Tantiemevereinbarung mit Nachtrag zum Geschäftsführervertrag am 20.12.1993 war der alleinige Geschäftsführer der Antragstellerin deren einziger Gesellschafter. Auf eine Nichtbeachtung der deshalb auch im vorliegenden Fall anzuwendenden Grundsätze zu verdeckten Gewinnausschüttungen an beherrschende Gesellschafter hat das Finanzamt seine Auffassung allerdings zu Recht nicht gestützt. Der Nachtrag vom 20.12.1993 entspricht den Anforderungen an eine klare, im vorhinein getroffene Vereinbarung. Die Berechnung der Tantieme ist anhand der vereinbarten Bemessungsgrundlage für jeden Außenstehenden zweifelsfrei durchführbar.

Das Finanzamt hat sich bei Annahme der verdeckten Gewinnausschüttung auf den Fremdvergleich mittels der Rechtsfigur eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gestützt. Das dabei gefundene Ergebnis des Finanzamts erscheint dem Senat nicht ernstlich zweifelhaft. Es ist nämlich davon auszugehen, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Pflicht hat, im Rahmen der durch die Gesellschafter gesetzten Vorgaben den Gesellschaftszweck aktiv zu verfolgen. Bei einer wirtschaftlichen Zielsetzung des Gesellschaftszwecks muß sich auch das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters an unternehmerischen Maßstäben orientieren (BFH vom 28.11.1991 I R 34–35/90, BFH/NV 1992, 560). Ein solcher G...

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