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FG München Gerichtsbescheid vom 09.03.1995 - 7 K 2755/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1986. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.1996; Aktenzeichen I R 49/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt –FA–) bei der Feststellung der Tarifbelastung des Einkommens der Klägerin (Klin) zu Recht die schweizerische Verrechnungssteuer unberücksichtigt gelassen hat.

Die Klin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Beteiligung an ausländischen Handelsunternehmen, die auf dem Hebezugsektor tätig sind.

Für das Streitjahr ergingen zunächst Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluß an eine Außenprüfung änderte das FA diese Bescheide. Dabei stellte es im angefochtenen Körperschaftsteuer (KSt) – Bescheid vom 25.11.1988 das Einkommen mit 14.450 DM und die Tarifbelastung mit 3.608 DM fest. Dieser Steuerbetrag ergab sich nach Anrechnung der auf Dividenden aus der Schweiz einbehaltenen 15 %-igen Verrechnungssteuer von 4.484 DM.

Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals führten diese Feststellungen im KSt-Bescheid zu einer Aufteilung des Zugangs in EK 56 und EK 36 (vgl. § 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG–).

Mit ihrem Einspruch wandte sich die Klin gegen die Anrechnung der schweizerischen Verrechnungssteuer bei der Feststellung der Tarifbelastung. Während des Einspruchsverfahrens hat das FA gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung aufgrund einer Änderung des Bescheids über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals für das dem Streitjahr vorangegangene Jahr den angefochtenen Feststellungsbescheid geändert (Bescheid vom 7.6.1990 samt Anlage, s. dort auch zur Fortentwicklung aus ...

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