Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerlrgung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1987 bis 1989
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin außer an ihrem Sitz in M. auch in der Landeshauptstadt München eine Betriebsstätte unterhalten hat und deshalb auch dieser Gemeinde ein Zerlegungsanteil an den Gewerbesteuermeßbeträgen der Klägerin zusteht.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Ausführung von Malerarbeiten aller Art, Fassadenbeschichtungen sowie Fußbodenverlegung.
Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren zu gleichen Teilen der zugleich zum Geschäftsführer bestellte Herr K. sowie Herr T.
Ihren handelsrechtlichen Sitz hatte die Klägerin in M. Gleichzeitig hatte sie auch in M. A., Räume zur gewerblichen Nutzung angemietet (s. den Mietvertrag vom 15. Dezember 1974, Bl. 38 der Rechtsbehelfsakte).
Im Anschluß an eine Außenprüfung (s. den Prüfungsbericht vom 29. Juli 1991, insbesondere Tz. 8.4) sah der Beklagte (das Finanzamt – FA–) den Wohnsitz des Gesellschafter-Geschäftsführers K. in M. als Ort der Geschäftsleitung der Klägerin an. Daneben unterhielt die Klägerin nach Auffassung des FA eine Betriebsstätte auch in den angemieteten Räumen in M. Dazu ging das FA davon aus, daß sich in der A. ein eingerichtetes Büro befunden habe. Dort seien sowohl der in M. wohnhafte Gesellschafter T. als auch die Büroangestellten der Klägerin tätig gewesen. Bei der Aufteilung der Gewerbesteuermeßbeträge nach den Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes –GewStG –) seien daher deren Gehälter der M. Betriebsstätte zuzurechnen. Dies gelte auch für die Löhne der auf Baustellen tätigen Arbeitnehmer, weil die Bauarbeiten ausschließlich in M. und Umgebung ausgeführt worden seien.
Danach ergab sich lediglich für die an den Gesellschafter-Geschäftsführer K. und dessen Ehefrau gezahlten Arbeitslöhne eine Zurechnung zur Betriebsstätte in M.
Gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Zerlegungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 1992 Einspruch ein. Sie machte geltend, entgegen der Auffassung des FA habe in den Streitjahren eine Betriebsstätte in M. nicht bestanden. Wie sich aus dem Anlageverzeichnis ergebe, habe es an jeglicher Büroeinrichtung gefehlt. Dementsprechend seien die Büroangestellten auch in R. tätig gewesen. In der A. habe sich lediglich ein Lager befunden, das auch als Treffpunkt für die in M. wohnhaften Arbeitnehmer der Klägerin gedient habe. Dadurch sei keine Betriebsstätte begründet worden. Daran ändere auch nichts, daß – wie das FA zwischenzeitlich festgestellt habe – Rechnungen von Lieferanten bzw. beauftragten Unternehmern an die Anschrift A. gerichtet gewesen seien. Dort sei nur ein Briefkasten vorhanden gewesen.
Der Einspruch hatte zum Teil Erfolg. Zur Begründung führte das FA aus, nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen im Einspruchsverfahren halte es nicht mehr daran fest, daß in M., A. teilweise die Büroarbeiten der Klägerin ausgeführt worden seien. Danach entfielen die Löhne des Gesellschafter-Geschäftsführers K. und des Gesellschafters T. sowie der Büroangestellten auf die Betriebsstätte in R. Allerdings seien auch in M. die Voraussetzungen der Betriebsstätte gemäß § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) erfüllt. Wie von der Klägerin eingeräumt, seien diese Räume als Lager, Anlauf stelle für Beschäftigte und Kunden sowie als Lieferanschrift genutzt worden. Es lägen auch Briefbögen vor, die neben der Adresse in R. den Aufdruck „Stadtbüro: A.” trügen. Da die Bauausführungen der Klägerin vorwiegend in und um M. erfolgt seien, müsse davon ausgegangen werden, daß die angemieteten Räume unmittelbar dem Unternehmen gedient hätten. Dies ergebe sich daraus, daß die in der Nähe der Einsatzorte befindlichen Räume in der A. als Lager (z.B. für Farben und Werkzeuge) und als Treffpunkt für die Arbeitnehmer (z.B. für die Koordinierung von Arbeitseinsätzen) genutzt worden seien. Auch die Nutzung als Anlaufstelle für Lieferanten sowie die Bezeichnung der Räume als „Stadtbüro” ergebe eine dem Unternehmen dienende Funktion. Ohne die Räumlichkeiten in M. hätte die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen in und um M. nicht erbringen können. Da in den Jahren 1987 bis 1989 keine einheitlichen Bauausführungen bei mehreren Auftraggebern unmittelbar nacheinander im Landkreis M. über mehr als sechs Monate (zusammenhängend) nachgewiesen worden seien, würden die Löhne der Arbeiter im Zerlegungsverfahren der Stadt M. zugeteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 5. September 1994 verwiesen.
Gegen die streitigen Bescheide erhob die Klägerin bereits vor Ergehen der Einspruchsentscheidung am 5. August 1994 Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klage sei zulässig, weil über den Einspruch nicht in angemessener Frist sachlich entschieden worden sei. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe bis 31. Dezember 1990 ihren Betriebssitz...