Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung 1991 von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) sind Gesellschafter der … Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Der frühere Gesellschafter … D. ist zwischenzeitlich verstorben; er ist von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, als Alleinerbin beerbt. Der Gesellschafter … L. ist nicht zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR befugt.
Mit Bescheid vom 6.5.1993 stellte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Einkünfte aus der GbR in Höhe von 111.826 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte … D. Einspruch ein, weil das FA Rechtsberatungs- und Notarkosten für den Übertragungs- und Gesellschaftsvertrag nicht als Werbungskosten berücksichtigte. Mit Einspruchsentscheidung vom 18.7.1994 setzte das FA die Einkünfte auf 103.037 DM herab und berücksichtigte nunmehr einen Teil der Gesellschaftsgründungskosten als Werbungskosten. Die Einspruchsentscheidung erging gegen die Beteiligten an der … GbR, vertreten durch Herrn … D.
Mit Schreiben vom 17.8.1994 erhob der Kläger zu 1 für die GbR beim FA sachliche Einwendungen gegen die Einspruchsentscheidung und machte einen neuen Aufteilungsvorschlag. Daraufhin wies das FA die Kläger mit Schreiben vom 30.8.1994 darauf hin, daß gemäß Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung als Rechtsmittel nur die Klage beim Finanzgericht München gegeben sei. Im gleichen Schreiben bat das FA um Mitteilung, ob das Schreiben vom 17.8.1994 als Klage gegen die Einspruchsentscheidung gewertet werden solle, da ansonsten die Einspruchsentscheidung formell bestandskräftig werden würde. Daraufhin machte der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 10.9.1994 wiederum sachliche Ausführungen mit dem Zusatz: „Wenn Sie meinen sachlichen Einwendungen folgen könnten, ließe sich ein langjähriger Rechtsstreit vermeiden. Sie könnten ohne weiteres die Einspruchsentscheidung entsprechend ändern. Sollten Sie Ihre Auffassung beibehalten, so müßte ich leider gegen Ihre Entscheidung Klage erheben”. Daraufhin verwies das FA mit Schreiben vom 19.9.1994 auf die in der Einspruchsentscheidung dargestellte Rechtsauffassung, an der weiterhin festgehalten werde. Nunmehr erklärten die Kläger mit Schreiben vom 27.9.1994, daß das Schreiben vom 17.8.1994 als Klage zu betrachten sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, daß die streitigen Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt würden.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen,
da die Kläger die Klagefrist versäumt hätten. Für den Fall, daß das Finanzgericht das Schreiben des FA vom 19.9.1994 nicht als wiederholenden Verwaltungsakt, sondern als anfechtbaren Verwaltungsakt ansehen sollte, stimmte das FA einer Sprungklage zu.
Die Beteiligten haben nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Senat hält es für zweckmäßig, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage kann keinen Erfolg haben.
1. Der Schriftsatz vom 17.8.1994 enthält keine Klage zum Finanzgericht.
§ 47 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht zwar vor, daß eine Klage beim FA angebracht werden kann. Eine Klage muß jedoch klar erkennen lassen, das gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.1989 I R 67/85, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1989, 848). Hieran fehlt es im Streitfall. Das Schreiben enthält eindeutig nur einen Antrag auf nochmalige Überprüfung der Entscheidung des FA durch das FA unter Einschränkung des bisherigen Antrags. Besonders deutlich wird dies durch den Hinweis im Schreiben vom 10.9.1994: „Sollten Sie Ihre Auffassung beibehalten, so müßte ich leider gegen Ihre Entscheidung Klage erheben”.
2. Erstmals mit Schreiben vom 27.9.1994 haben die Kläger deutlich gemacht, daß sie gerichtlichen Rechtsschutz begehren. Dadurch kann jedoch das Schreiben vom 17.8.1994 nicht rückwirkend als Klage ausgelegt werden. Die Klage vom 27.9.1994 ist beim FA am 18.10. und beim Finanzgericht am 27.10.1994 eingegangen und daher verspätet und unzulässig (§ 47 FGO). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sind nicht gegeben, da die Kläger aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung nicht ohne Verschulden verhindert waren, fristgerecht Klage zu erheben (§ 56 FGO).
3. Der Senat kann offen lassen, ob das Schreiben vom 17.8.1994 einen zulässigen Änderungsantrag der Einspruchsentscheidung im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, Satz 2 Abgabenordnung (AO) enthalten könnte, ob das FA über einen derartigen Änderungsantrag durch einen anfechtbaren Steuerbescheid zu entscheiden hätte sowie ob das Schreiben des FA vom 30.8.1994 als ein solcher Ablehnungsbescheid ausgelegt werden könnte mit der Folge, daß die Klage vom 27.9.1994 als Sprungklage gegen diesen Änderungsbescheid zulässig sein könnte. Selbst wenn das FA in diesem Schreiben nicht nur seine Rechtsauffassung wiederholt haben sollte (...