rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
1. Unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 17. Juni 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 1993 wird die Erbschaftsteuer auf 30.817 DM herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/4 und das Finanzamt zu 3/4.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Erblasser und die Klägerin zum Zeitpunkt des Erbfalls im Inland einen Wohnsitz hatten und falls ja, die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
I.
Am … 1990 verstarb der seit 1937 (Eheschließung erfolgte in A.) mit der Klägerin verheiratete Erblasser E. S. in M. in der Wohnung K. (Bl. 6/St I.). Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und lebte seit ca. 50 Jahren in A. wo er bis 1975 für die S. als Geschäftsführer („Residente” Bl. 58/St I) beruflich tätig war. Nach den von der Klägerin bestrittenen Feststellungen des Beklagten (Finanzamt –FA–) hatten er und die Klägerin im Zeitpunkt seines Todes auch einen Wohnsitz im Inland. Nach den Feststellungen des FA (Bl. 66/St I) war der Erblasser nach seiner Pensionierung in den Jahren 1982 bis 1989 jährlich stets in der zweiten Jahreshälfte für 4 bis 5 1/2 Monate in M. polizeilich gemeldet, letztmals vom 26. Juni 1989 (Bl. 54/St I) bis 12. November 1989 unter der Anschrift K. Die Wohnung war 125 qm groß und vom Eigentümer … L. aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dessen Sohn H. dem Erblasser und der Klägerin zur Nutzung überlassen worden (Bl. 141/St I). Unter dieser Adresse war der Erblasser auch im städtischen Telefonbuch eingetragen (Bl. 143/St I) und bei den Stadtwerken bis zum 31. Dezember 1989 als Stromabnehmer geführt (Bl. 130/St I). Am 12. November 1989 meldeten sich der Erblasser und die Klägerin nach A. ab (Bl. 55, 12 RS/St I).
Mit gemeinschaftlichem Testament vom 25. November 1982 (Bl. 4/St I), in M. errichtet, hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre Söhne R. und H. als Schlußerben eingesetzt. Als Testamentsvollstrecker für das Inlandsvermögen hatten sie Herrn Rechtsanwalt … R. bestellt (s. Bl. 4, 5/St I), auf dessen Bestellung später die Klägerin verzichtete (Bl. 44/St I). Der Erblasser hatte unter seiner M. Adresse ein Girokonto in Höhe von 42.692 DM und mit der Klägerin ein Gemeinschaftsdepot im Wert von 675.744 DM (incl. 24.552 DM Stückzinsen) bei der D. Bank in H. (Konto-Nr. … s. Bl. 17, 90, 91/St I). Die Bankpost wurde nach A. gesandt (Bl. 62/St I). Mit Testament vom 4. Januar 1983 (Bl. 78 Bd. II), in A. erstellt, erklärte der Erblasser alle eventuellen früheren Testamente für ungültig und setzte als Universalerben die Klägerin und seine Söhne R. und H. ein. Außerdem ordnete er die Unteilbarkeit des Erbes für eine Frist von 10 Jahren hinsichtlich der im Miteigentum seiner Frau stehenden Eigentumswohnung im 12. Stock in M., an. Als Testamentsvollstrecker benannte er dafür Herrn … K. (s. Bl. 78/St II).
Die Söhne des Erblassers machten nach dem Tod des Erblassers mit Schreiben vom 14. April 1992 (Bl. 164) und vom 9. April 1992 (Bl. 167) gegen die Klägerin ihren Pflichtteil geltend. Nachdem sich trotz mehrfacher Aufforderung des FA die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter geweigert hatten eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben (außer dem Antrag auf Erteilung eines Freigabebescheides nach § 20 Abs. 6 Erbschaftsteuergesetz –ErbStG– vom 21. Mai 1990, Bl. 16/St I), weil eine Steuerpflicht mangels Wohnsitz nicht gegeben sei, die Masse des Nachlasses sich zudem in A. befinde und nach den … Gesetzen ein deutsches Testament ohne Bedeutung sei (Bl. 29/St I), schätzte das FA den Erwerb der Klägerin als Alleinerbin auf insgesamt 1,9 Mio. DM und setzte am 17. Juni 1992 mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung –AO–) stehenden Bescheid Erbschaftsteuer in Höhe von 181.500 DM gegen sie fest. Die Bekanntgabe erfolgte gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin, der als inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt worden war (Bl. 117/St I, 4, 8/St II).
Im Einspruchsverfahren reichte die Klägerin nach wie vor keine Erbschaftsteuererklärung ein, sondern nur aus den Monaten August bis Oktober 1989 stammende Rechnungen des Erblassers über ärztliche Behandlungskosten sowie eine Kopie des in A. errichteten Testaments des Erblassers vom 4. Januar 1983.
Mit Steuerbescheiden vom 16. September 1992 setzte das FA gegen die Söhne der Klägerin wegen der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche in Höhe von jeweils 237.500 DM Erbschaftsteuer in Höhe von 7.375 DM fest (Bl. 68, 69/St II). Die geltend gemachten Pflichtteilsansprüche berücksichtigte das FA im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung als Nachlaßverbindlichkeiten vom 11. Februar 1993 (Bl. 87/St II) und verminderte den steuerpflichtigen Erwerb der Klägerin u...