rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Tarifermäßigung bei Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen. Aktienoptionsrechte und Tarifermäßigung. Einkommensteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. In den Fällen des Zuflusses geldwerter Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten können diese Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers nur dann als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 2 EStG behandelt werden, wenn die Einkünfte, die sich bei normalem Ablauf des Geschehens auf mehrere Jahre verteilt hätten, dem Steuerpflichtigen vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen „Zusammenballung”).
2. Daher kann der u.a. im Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2003 (Az. S 2332 – 109 – V B 3, Haufe-Index: 921681) niedergelegten Verwaltungsanweisung, wonach die Tarifermäßigung nur dann zu versagen ist, wenn der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund eines einheitlichen Optionsrechts in mehr als zwei Kalenderjahren erwirbt, nicht gefolgt werden (im Urteilsfall: Ausübung der auf zwei getrennten Zusagen des Arbeitgebers beruhenden Optionsrechte in zwei bzw. drei Veranlagungszeiträumen; § 34 EStG in der für das Streitjahr 2000 gültigen Fassung).
Normenkette
EStG 2000 § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4, § 19
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der ermäßigte Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl erzielte im Streitjahr 2000 als Vertriebsrepräsentant der Fa. S GmbH (im Folgenden: S-GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben seinem regulären Gehalt erhielt er Bezugsrechte zum Kauf von Aktien der Muttergesellschaft seiner Arbeitgeberin, der Fa. S Inc., zu einem vorab festgelegten Kurs. Grundlage hierfür waren Aktienbonus-Pläne aus den Jahren 1996 und 1998.
In der Einkommensteuererklärung 2000 gab der Kl einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 20.227.214 DM an. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Bruttoarbeitslohn It. Lohnsteuer-Karte |
6.003.708 DM |
(darin enthaltene geldwerte Vorteile aus dem Verkauf von Stock-Options i.H.v. 5.673.700 DM) |
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lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil |
14.223.506 DM |
(aus der Ausübung weiterer Aktien-Optionsrechte) |
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Die Veranlagung führte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) insoweit erklärungsgemäß durch (Einkommensteuerbescheid 2000 vom 14. Februar 2003).
Mit Schreiben vom 10. März 2003 legte die steuerliche Vertreterin Einspruch ein und beantragte hinsichtlich der geldwerten Vorteile aus der Wahrnehmung der Optionsrechte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 EStG. Auf Anforderung des FA reichte sie mit Schreiben vom 25. März 2003 Unterlagen zu den gewährten Optionsrechten, insbesondere die Aktienoptionsvereinbarungen und die Zuteilungsübersichten für die Aktienoptionspläne der Jahre 1996 und 1998 ein (Einkommensteuerakte Bl 73 – 78).
Der Zuteilungsplan 1996 vom 21. Juni 1996 sah zugunsten des Kl eine Bewilligung von 14.000 Aktien zu einem Kaufpreis von 12,50 US-$ pro Aktie bei Ausübung der Option vor, wobei die Optionsrechte nur innerhalb von 10 Jahren ab Zusage eingelöst werden konnten. Verbunden damit war die Regelung, dass am ersten Jahrestag ab Zuteilungsbeginn 20 % der Bezugsrechte ausgeübt werden durften und danach jeweils 5 % nach Ablauf eines weiteren Quartals. Aufgrund von am 19. Dezember 1996, 20. März 1998, 12. November 1999 und 11. September 2000 durchgeführten Aktiensplits erhöhte sich die Anzahl der eingeräumten Aktien auf 224.000. Die Einlösung der letzten Tranche über 11.200 Aktien konnte frühestens am 30. September 2001 erfolgen, so dass sämtliche Optionsrechte nach Ablauf von 5 Jahren ab Zuteilungsbeginn ausgeübt werden konnten.
Der Zuteilungsplan 1998 vom 29. Oktober 1998 sah eine Bewilligung von 20.000 Aktien zu einem Kaufpreis von 19,625 US-$ pro Aktie vor, wobei auch hier die Optionsrechte nur innerhalb von 10 Jahren ab Zusage eingelöst werden konnten. In diesem Fall durften von Anfang an jeweils 5 % der Optionsrechte nach Ablauf eines Quartals ausgeübt werden. Aufgrund der Aktiensplits erhöhte sich die Anzahl der Aktien auf insgesamt 80.000 Stück. Die letzte Tranche über 4.000 Aktien durfte frühestens am 29. Oktober 2003 eingelöst werden, so dass sämtliche Optionsrechte nach Ablauf von ebenfalls 5 Jahren ausgeübt werden konnten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Zuteilungsübersichten und Optionsvereinbarungen Bezug genommen. Weil der Kl in der Zeit vom 2. Mai bis 30. September 2002 unbezahlten Urlaub genommen hatte, wurde der zeitliche Rahmen der Optionsvereinbarung 1998 zur Ausübung der Optionsrechte entsprechend gestreckt (vgl. die mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 eingereichte überarbeitete Übersicht).
Der Kl übte die Optionsrechte wie folgt a...