Entscheidungsstichwort (Thema)
Hobbyraum als häusliches Arbeitszimmer. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
Ein zwar im Keller gelegener, aber gemeinsam mit der Wohnung angemieteter Hobbyraum gehört zu der Wohnung, so dass es sich um ein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG handelt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) im Streitjahr 1996 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Vergeblich machten die Kläger in ihrer Einkommensteuer-Erklärung die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 12.377 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers geltend. Auf den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 23. Oktober 1998 wird verwiesen. Der Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1999 wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Kläger in München eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnten. Zusammen mit der Wohnung sei ein im Keller gelegener Hobbyraum angemietet worden. Dieser separate Raum diene dem Kläger als Arbeitszimmer. Es handele sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Ein häusliches Arbeitszimmer liege nur dann vor, wenn es zu einer Wohnung gehöre. Der Begriff der Häuslichkeit sei dahingehend auszulegen, dass sich das Arbeitszimmer in der Regel im Wohnbereich des Steuerpflichtigen befinden müsse. Im Streitfall sei ausschlaggebend, dass es durch die Anordnung der Räume ausgeschlossen sei, dass eine private Mitbenutzung möglich sei bzw. tatsächlich stattfinde, d. h. das Arbeitszimmer sei nicht in die Privatsphäre der Wohnung eingebunden.
Handele es sich aber um kein häusliches Arbeitszimmer, finde die eingeschränkte Abzugsfähigkeit des Aufwendungen gem. § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG keine Anwendung. Folglich seien die Aufwendungen in Höhe von 12.377 DM voll als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Außensenate Stuttgart, vom 17. Juni 1998, EFG 1998, 1390, werde verwiesen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Einkommensteueränderungsbescheides 1996 vom 23. Oktober 1998 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1999 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 12.377 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 1996 entsprechend festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1999.
Es fand mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich der Anträge und Ausführungen der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Bei dem Hobbyraum handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer i.S.: des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG.
Es ist richtig, dass die Beschränkung der Abzugsfähigkeit für zu beruflichen Zwecken genutzte Räume nur häusliche Arbeitszimmer betrifft. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis versteht man unter einem häuslichen Arbeitszimmer einen Raum in der eigenen oder angemieteten Wohnung, der zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Nach der Rechtsprechung liegt aber ein häusliches Arbeitszimmer bereits dann vor, wenn es – ungeachtet seiner Lage und Beschaffenheit im Einzelfall – zu einer Wohnung oder zu einem Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421 und vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701). Im Streitfall gehört der Hobbyraum zu der angemieteten Wohnung. Dies ergibt sich aus dem Mietvertrag. Es handelt sich folglich um ein häusliches Arbeitszimmer i.S: des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger bei seinem Arbeitgeber ein Büro zur Verfügung steht und dass die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers durch den Kläger nicht mehr als 50 vom Hundert der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 673396 |
EFG 2002, 323 |
StLex 2004, 0 |