rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pick-up mit Extra- bzw. Eineinhalbkabine und vier Sitzplätzen ist als PKW zu besteuern

 

Leitsatz (redaktionell)

Für einen von der Zulassungsbehörde als LKW eingestuften Pick-up der Marke Ford Ranger mit rundumverglaster Extrakabine, vier Sitzplätzen und offener, nur geringfügig – im Verhältnis zur Personenbeförderungsfläche – größerer Ladefläche berechnet sich die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 18 Abs. 12 KraftStG i. d. F. vom 5.12.2012 weiterhin nach dem gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i. d. F. v. 1.7.2010 für Pkw geltenden Steuersatz.

 

Normenkette

KraftStG § 2 Abs. 2a Fassung: 2010-07-01, § 18 Abs. 12, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2b Doppelbuchst. a, § 9 Nr. 3 Fassung: 2012-12-05

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das erstmals am 31. Januar 2011 zum Verkehr zugelassene Fahrzeug des Klägers als Personenkraftwagen (PKW) oder als Lastkraftwagen (LKW) zu besteuern ist.

Der Kläger ist Halter eines Pick-up's der Marke Ford Typ Ranger mit rundumverglaster Extrakabine und offener Ladefläche. Die Extrakabine weist zwei herkömmliche Vordertüren und zwei gegenläufige Doppelflügeltüren auf. Das Fahrzeug verfügt über vier Sitzplätze, die mit Sicherheitsgurten versehen sind. Die beiden hinteren Sitze sind klappbar. Das zulässige Gesamtgewicht des Dieselfahrzeugs beträgt 2.995 kg, das Leergewicht 1.870 kg. Es weist einen Hubraum von 2.500 cm³ und eine Höchstgeschwindigkeit von 158 km/h auf. Die Zulassungsbehörde hat das Fahrzeug als LKW in die Fahrzeugklasse N1G mit der Aufbauart BA eingestuft.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2014 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Klägers für die Zeit ab dem 2. Juni 2014 mit dem gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2b aa) des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) für PKW geltenden Steuersatz, i.H.v. 507 EUR jährlich fest.

Mit Einspruch vom 17. Juli 2014 wandte sich der Kläger gegen die Anwendung des Steuersatzes für Personenkraftwagen. Da das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde als LKW eingestuft worden sei und bei der Erstzulassung vom Beklagten ebenfalls als LKW abgerechnet worden sei, müsse die Steuer auch nunmehr nach dem für LKW geltenden Steuersatz bestimmt werden.

Mit E-Mail vom 17. September 2014 teilte der Kläger dem Beklagte mit, der Innenraum seines Fahrzeugs weise eine Länge von 1725 mm und eine Breite von 1410 mm, die Ladefläche eine Länge von 1750 mm und eine Breite von 1470 mm auf.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Zur Begründung der Klage vom 24. März 2014 wiederholt der Kläger sein Vorbringen im Einspruchsverfahren. Zusätzlich weist er darauf hin, dass die hinteren Sitze nur Notsitze seien, die nicht zur Beförderung geeignet seien, weil nicht einmal Kinder auf weiteren Strecken darauf befördert werden könnten. Auch nutze er das Fahrzeug für seine gewerbliche Nebentätigkeit, den Handel mit Brennholz. Wenn er das Fahrzeug in beladenem Zustand samt beladenem Anhänger (2,6 Tonnen) bewege, könne er keinesfalls mit der eingetragenen Höchstgeschwindigkeit von 158 km/h fahren.

Der Kläger beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 20. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 dahingehend zu ändern, dass das Fahrzeug des Klägers für die Zeit ab 2. Juni 2014 als anderes Fahrzeug gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, das Fahrzeug des Klägers sei gem. § 18 Abs. 12 KraftStG mit dem Steuersatz für Personenkraftwagen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 2 KraftStG zu besteuern, weil die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen im Streitfall zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a in der am 1. Juli.2010 geltenden Fassung des KraftStG (KraftStG a.F.) führen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Kraftfahrzeugsteuer- bzw. Rechtsbehelfsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen der Parteien ohne mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (§ 6 FGO).

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 20. Juni 2014, mit dem der Beklagte, unter Anwendung des Steuersatzes für Personenkraftwagen (§ 9 Absatz 1 Nr. 2b aa KraftStG), die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Klägers für die Zeit ab 2. Juni 2014 auf jährlich 507 EUR festgesetzt hat, ist rechtmäßig.

a) § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (VerkehrStÄndG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2431 ff) bestimmt, dass für die Beurteilung der Fahrzeugklassen ...

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