Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Zahlungen einer GmbH für ein im Wohnhaus ihres Gesellschafter-Geschäftsführers gelegenes Arbeitszimmer, das der Geschäftsführer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits in Fällen, in denen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer anmietet, ist danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt.
2. Dient die Nutzung in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er z.B. im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird, so sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen.
3. Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse – objektiv nachvollziehbar – über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, sind die Zahlungen als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, § 21; FGO § 76 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.
I.
Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Kläger wurden in den Streitjahren als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und erzielte als deren Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Aufgabe bestand hauptsächlich darin, die über 60 Filialen des Unternehmens zu bereisen und zu inspizieren. Im Betriebsgebäude der GmbH am Unternehmenssitz stand ihm ein Büroarbeitsraum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.
Ab dem 1. August 1997 überließen die beiden Kläger der GmbH einen 13,07 qm großen Raum in ihrem selbstbewohnten, ihnen je zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus als Arbeitszimmer für den Kläger. Die der Überlassung zu Grunde liegende Vereinbarung vom
31. Juli 1997 (FG-Akte 13 K 953/01, Bl. 31 f.) war als „Ergänzung zum Geschäftsführervertrag […] und zugleich Mietvertrag über häusliches Arbeitszimmer” bezeichnet. Die Vereinbarung sah vor, dass die GmbH ab sofort sämtliche Kosten dieses Arbeitszimmers übernehmen und zu diesem Zweck das Zimmer von den Klägern anmieten werde. Der Kläger sollte dafür als Miete monatlich einen pauschalen Betrag von 250 DM erhalten. Das Mietverhältnis sollte zu dem Zeitpunkt enden, an dem auch der Anstellungsvertrag des Klägers mit der GmbH auslaufen würde.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger die von der GmbH aufgrund der Vereinbarung erhaltenen Zahlungen (für 1997: 1.250 DM; für 1998: 3.000 DM) als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und brachten ihre Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (für 1997: 2.611 DM; für 1998: 6.102 DM) als Werbungskosten zum Abzug. Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – erkannte die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung nicht an und erfasste die erklärten Einnahmen beim Kläger als Arbeitslohn. Die geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigte das FA nicht, da sie für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht seien und ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2001).
Die dagegen gerichtete Klage begründeten die Kläger damit, dass der Arbeitsumfang des Klägers so groß sei, dass er auch nach Dienstende und am Wochenende arbeiten müsse. Nach Dienstende und am Wochenende würde dem Kläger für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Müsste der Kläger von seiner Wohnung aus in das 22 Kilometer entfernte Verwaltungsgebäude der GmbH fahren, um dort zu arbeiten, entstände Fahrtkostenaufwand, den der Arbeitgeber dem Kläger erstatten müsse. Es sei im Interesse des Arbeitgebers, dass der Kläger die Zeiten, die er auf der Fahrt zum Verwaltungsgebäude unterwegs sei, besser für reine Arbeitszeit verwende und die Arbeiten ohne zeitliche Verzögerung zu Hause erledige. Außerdem müsse der Arbeitgeber das ganze Verwaltungsgebäude heizen, nur um dem Kläger das Arbeiten am Wochenende und spät am Abend zu ermöglichen. Deshalb liege ein besonderes Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung vor. Da an den Abenden und am Wochenende im Verwaltungsgebäude die Temperatur herabgesetzt werde, sei es dem Kläger nicht zumutbar, gerade in den Winterm...