Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung eines Busanschlusssteckers

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Busanschlussstecker ist nicht als Telekommunikationsgerät i.S. der Pos. 8517, sondern als elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen in Pos. 8536 erfasst. Daran ändert nicht der Umstand, dass mittels Stecker Daten übertragen werden.

 

Normenkette

GemZT Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI; Pos. 8517; Pos. 8536

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Busanschlusssteckers.

Die Klägerin beantragte am 27. Februar 2006 bei der Oberfinanzdirektion – OFD – Nürnberg – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft – vZTA – über eine als „PROFIBUS-Busanschlussstecker 6GK1 500-0EA02” bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als „anderes Gerät, für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme” in die Codenummer 8517 5090 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Bei der str. Ware handelt es sich um einen Anschlussstecker für Industriebussysteme aus einer mit 9-pin D-SUB-Stecker, Schalter, Widerständen und Schraubanschlussklemme bestückten gedruckten Schaltung in einem Aluminium-Gussgehäuse mit den Abmessungen 15 × 57 × 39 mm, für eine Spannung von weniger als 1000 V. Die str. Ware ist dazu bestimmt, mittels einer Steckvorrichtung eine elektrische Verbindung zur Datenübertragung zwischen verschiedenen Teilnehmern innerhalb eines speziellen industriellen Kommunikationssystems (sog. PROFIBUS, Process Field Bus = Standard für die Feldbus-Kommunikation in der Automatisierungstechnik) herzustellen.

Mit der vZTA Nr. DE M/3631/06-1 vom 24. Mai 2006 wurde die str. Ware als „elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen (Steckvorrichtung), für eine Spannung von 1000 V oder weniger, nicht für bestimmte Luftfahrzeuge (Kombination aus kennzeichnender Steckvorrichtung, Schalter und Widerständen)” in die Codenummer 8536 6990 eingereiht.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 26. Juni 2006 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Bei der str. Ware handele es sich um eine Steckverbindung nicht zum elektrischen Verbinden von Stromkreisen, sondern ausschließlich zum Verbinden von digitalen Datenübertragungen mit Übertragungsraten von bis 12 Megabits zwischen einzelnen BUS-Systemen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der vZTA vom 24. Mai 2006 und der EE die OFD Nürnberg zur Erteilung einer vZTA zu verpflichten, in der der „”PROFIBUS-Busanschlussstecker 6GK1 500-0EA02” in die Codenr. 8517 5090 einzureihen ist.

Die OFD beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE. Auch das vorgelegte Datenblatt bezeichne die Ware als Busanschlussstecker. Danach handele es sich nicht um ein eigenständiges intelligentes Gerät, das digitale Daten übertrage, sondern um einen Stecker, um eine elektrische Verbindung herzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die OFD-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die

Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die OFD hat zu Recht mit der vZTA DE M/3631/06-1 vom 24. Mai 2006 die str. Waren der Codenummer 8536 6990 KN zugeordnet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH (z.B. EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95, EuGHE 1996 I-3047 Rdnr. 13; BFH-Urteil vom 7. November 2000 VII R 46/98, BFH/NV 2001, 352) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind.

Bei der str. Ware handelt es sich um einen Stecker, der auf der einen Seite den Anschluss einer verdrillten Zweidrahtleitung vorsieht und auf der anderen Seite eine 9-pin D-SUB-Stecker für den Anschluss an den Bus aufweist. Die str. Ware verbindet den Bus über eine Leitung mit einem Teilnehmer. Der Stecker ist für eine Leistung von bis zu 12 MBaud ausgelegt.

Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, besteht die Aufgabe der str. Ware darin, eine elektrische Verbindung zwischen verschiedenen Teilnehmern innerhalb eines speziellen industriellen Kommunikationssystems herzustellen, damit in diesem Verbund eine digitale Datenübertragung stattfinden kann. In dem Stecker selbst findet keine Datenbe- oder -verarbeitung statt. Er ermöglicht vielmehr durch seine beidseitigen Anschlüsse, dass eine elektrische Verbindung hergestellt wird, damit die im Bus bereitgestellten Signale auf elektrischem Weg in eine Leitung zu einem bestimmten Teilnehmer gelangen.

Im Übrigen wird die Übertragungsrate von 12 MBaud nicht durch den Stecker erreicht, sondern der Stecker ist für e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?