Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen Milch nach § 7b i.V.M. § 16b MGV
Leitsatz (redaktionell)
1. Meldet im Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 die Molkerei die Milchgarantiemengenabgabe beim HZA an, kann für den Milcherzeuger als Beginn der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist weder allgemein der 1.8. (a.A. die aktuelle Dienstvorschrift des BMF zur Durchführung der Zusatzabgaberegelung im Milchsektor, VSF M 7056 Abs. 61) bestimmt werden, noch der Zeitpunkt der Zahlung der Abgabe als Zeitpunkt der Kenntnis vom Eingang der Anmeldung beim HZA angenommen werden. Bei Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ist wegen Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. Eine Änderung der Saldierung auf Molkereiebene wegen Unregelmäßigkeiten erfordert die Beteiligung von Erzeugern an den Manipulationen, die Milch an dieselbe Molkerei geliefert haben.
3. Ein Milcherzeuger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm nicht genutzte Referenzmengen in irgendeiner Form zugute gebracht werden.
Normenkette
MGV § 7b Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 4, § 11 Abs. 5, 3, § 16b; EWGV 3950/92 Art. 2 Abs. 2, 1, 4; EWGV 536/93 Art. 3 Abs. 2; AO 1977 § 355 Abs. 1 S. 2, §§ 168, 110 Abs. 2 S. 4, §§ 150, 78 Nr. 2; MOG § 12 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Einspruch der Klägerin gegen die Festsetzung der Milchgarantiemengenabgabe (MGA) zulässig ist und ob die MGA in der Höhe zutreffend festgesetzt worden ist.
Die Klägerin ist Milcherzeuger in den neuen Bundesländern und liefert Milch an einen Käufer in Bayern. Im Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 stand ihr eine Anlieferungs-Referenzmenge -ARM- i.H.v. 1.329.916 kg zu, die sie um 96.065 kg überlieferte. Nach Durchführung der dreistufigen Saldierung gem. § 7b Milch-Garantiemengen-Verordnung in der durch Änderungs-VO vom 25.03.1996 (BGBl. I S. 535) geltenden Fassung (MGV) verblieb noch eine abgabepflichtige Überlieferung i.H.v. 35.879 kg, für die der Käufer beim Beklagten am 20. Juli 1999 eine von der Klägerin zu zahlende MGA i.H.v. 25.004,08 DM anmeldete. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 1999 wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen. Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig sei rechtsfehlerhaft. Die Anmeldung des Käufers könne nicht als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung qualifiziert werden. Bereits im Milchwirtschaftsjahr 1997/1998 und auch im Milchwirtschaftsjahr 1998/1999 seien Überlieferungen hessischer Milcherzeuger auf Quoten von Milcherzeugern des Beitrittsgebiets angerechnet worden. Hierdurch seien die dem Beitrittsgebiet im Wege der Saldierung zur Verfügung stehenden Liefermengen rechtswidrig verkürzt worden. Bei Nichtberücksichtigung dieser Mengen wäre bei ihr im Hinblick auf die Saldierung innerhalb der neuen Bundesländer keine Überlieferung eingetreten. Die Anmeldung der MGA beruhe deshalb auf einem fehlerhaft festgesetzten Saldierungsschlüssel. Da die Saldierungsvorschriften der MGV Vorschriften zum Schutze der Erzeuger in den neuen Bundesländern seien, dürften die rechtswidrig angelieferten Milchmengen bei der Saldierung nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Anmeldung der MGA durch den Käufer vom 20. Juli 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ihr die einbehaltene MGA i.H.v. 12.784,38 EUR (= 25.004,08 DM) zu erstatten.
Das HZA beantragt
Klageabweisung
und weist darauf hin, dass der Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen worden sei. Ergänzend bringt es vor, dass eine Änderung des Saldierungsschlüssels nicht in Betracht komme, da die Einwendungen der Klägerin nur pauschale Behauptungen darstellten, die nicht näher mit Tatsachen belegt und völlig unsubstantiiert vorgetragen seien sowie keinerlei Bezug zum vorliegenden Klageverfahren hätten. Außerdem sei für die Änderung des Saldierungsschlüssels die Zentralstelle Mitverantwortungs- und Garantiemengenabgaben (ZE M-GA) beim HZA Hamburg-Jonas zuständig.
Durch Beschluss vom 19. April 2000 wurde das Verfahren auf Antrag der Beteiligten ausgesetzt, weil eine außergerichtliche Einigung für möglich gehalten wurde. Da eine solche nicht erfolgte, wurde das Verfahren am 6. Juli 2004 wieder aufgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
1. Das HZA hat den Einspruch der Klägerin vom 21. September 1999 gegen die Abgabeanmeldung vom 20. Juli 1999 zwar zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung -AO- g...