Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Klage bei einer auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine für die Zulässigkeit der Klage notwendige Beschwer liegt bei einer auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzung regelmäßig nicht vor.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) erließ für 1996 und für 1997 jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide unter dem 26. November 1999.

Die Einkommensteuer wurde jeweils auf 0,– DM, bei einem zu versteuernden Einkommen von – 97.682,– DM (für 1996) bzw. von 9.173,– DM (für 1997) festgesetzt.

Diese Bescheide änderten

  • • den mit Klage vom 15. September 1999, Az 6 K 4174/99, angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 19. August 1999 (Datum der Einspruchsentscheidung)
  • • sowie den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 30. April 1998.

Die gegen beide Änderungsbescheide vom 26. November 1999 eingelegten Einsprüche vom 29. November 1999 wurden vom FA mit gesonderten Einspruchsentscheidung jeweils vom 4. Februar 2000 als unzulässig verworfen.

Zur Begründung verwies das FA auf die fehlende Beschwer, da die Steuer jeweils auf 0 DM festgesetzt worden sei. Ergänzend führte es bezüglich des Einkommensteuerbescheides für 1997 aus, dass die mit Einspruch geltend gemachten Mängel einen Verlustfeststellungsbescheid beträfen, der Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid sei. Die hier vorgebrachten Einwendungen müssten gegen diesen Bescheid gerichtet werden.

Mit Ihrer Klage vom 27. Februar 2000 verfolgen die Kläger vorrangig das Ziel, eine im Jahr 1996 vorgenommene Sonderabschreibung von 125.000,– DM auf 110.104,– DM herabzusetzen. In zweiter Linie wird eine andere Verteilung des Verlustüberschusses aus dem Jahr 1996 begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2001 wurde die Klage insoweit zurückgenommen, als sie die Einkommensteuer 1996 betraf.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 26. November 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2000 dahingehend abzuändern, dass der Verlustabzug in Höhe von 14.896 DM bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht berücksichtigt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2000 und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001 wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unzulässig.

Nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder einer anderer Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Beschwer aus einem Steuerbescheid ergibt sich grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung und nicht aus den einzelnen Besteuerungsgrundlagen. In der Regel ist daher auf den unmittelbar umstrittenen Steuerbetrag abzustellen, nicht auf die geldwerten Interessen des Steuerpflichtigen schlechthin.

Eine auf 0 DM lautende Steuerfestsetzung belastet den Steuerpflichtigen regelmäßig nicht. Ausnahmsweise kann eine Beschwer im unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen, wenn diese für andere Verfahren bindend sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 20. Dezember 1994 IX R 124/92, BStBl II 1995, 628).

Eine solche Ausnahme ist hier nicht erkennbar. Insbesondere ist die Höhe eines Verlustes, als Teil der Besteuerungsgrundlagen, für kein anderes Verfahren bindend. Über die Höhe des Verlustabzuges ist imgesonderten Verlustfeststellungsverfahren nach § 10d Einkommensteuergesetz zu entscheiden.

Durch die fehlende Beschwer sind die Kläger zur Einlegung der Klage nicht befugt. Die Klage ist unzulässig.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI671267

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