rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer 1995

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten zu 1. und 2. (das … … und das … – … und 2) veranlagten die Kläger zu 1. und 2., welche Partner einer konfessionsverschiedenen Ehe sind und gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden, nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) in der ab 01. Januar 1995 geltenden Fassung zur Kirchensteuer 1995 (KiSt). Dies bedeutet: Die für die Ehegatten veranlagte gemeinsame ESt wurde im Verhältnis der von ihnen angegebenen Einkünfte eines jeden Ehepartners aufgeteilt. Dabei entfielen 73,78 % (= 84.205 DM) der Gesamteinkünfte von 114.135 DM (siehe den ESt-Bescheid 1995 vom 17. Mai 1996, Bl. 17 f. – FG– Akte 13 K 3228/96) auf die evangelische (ev) Klägerin und 26,22 % (= 29.930 DM) auf den katholischen (rk) Kläger. Für die Klägerin ergab sich eine KiSt-Schuld 1995 von 1.353,12 DM, abzüglich einbehaltener Kirchenlohnsteuer (KiLSt) von 743,22 DM somit eine Abschlußzahlung von 609,90 DM, die inzwischen entrichtet wurde. Die KiSt-Schuld des Klägers beträgt 480,88 DM, nach Anrechnung der KiLSt von 743,22 DM ergab sich ein Guthaben von 262,34 DM das dem Kläger auf sein Konto ausbezahlt wurde (siehe Bl. 15 f. FG-Akte 13 K 3228 96). Bezüglich der Höhe der jeweiligen KiSt-Schuld und ihrer Berechnung wird auf die KiSt-Bescheide vom 19. Juni 1996 (ev) und vom 02. Juli 1996 (rk) verwiesen.

Die jeweils angerechnete KiLSt wurde den Datenübermittlungen des zuständigen Finanzamts an die KiStÄ 1. und 2 gem. § 17 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum KirchStG entnommen. Das Finanzamt folgte seinerseits den eigenen Angaben der Kläger in den Anlagen N zur ESt-Erklärung 1995 (siehe Bl. 9 f. KiSt-Akte ev). Aus der im Klageverfahren vorgelegten LSt-Bescheinigung der Klägerin (Bl. 4 FG-Akte 13 K 3706/96) ergibt sich aber, daß 1.289,16 DM KiLSt ev einbehalten worden sind.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (siehe die Einspruchsentscheidung – EE– vom 24. Juli 1996, Bl. 11–17 KiSt-Akte ev).

Während des Einspruchsverfahrens des Klägers gegen den rk KiSt-Bescheid nahm das rk KiStA Kontakt mit dem ev KiStA auf. Das rk KiStA teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 1996 (Bl. 22 FG-Akte 13 K 3706/96) mit, daß eine Änderung der KiSt-Berechnung nur im Einverständnis mit dem ev KiStA vorgenommen würde; daran fehle es. Der Kläger erhob am 22. September 1996 Untätigkeitsklage. In seiner EE vom 18. November 1996 (Bl. 7–10 KiSt-Akte rk) übernahm das rk KiStA weitgehend die Gründe der EE des ev KiStA.

Der Berichterstatter hat durch Beschluß vom 22. Januar 1997 (Bl. 23 f. FG-Akte) das Verfahren 13 K 3706/96 mit dem Verfahren 13 K 3228/96 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Kläger machen im wesentlichen geltend, daß die Aufgabe des Halbteilungsgrundsatzes für konfessionsverschiedenen Ehen nicht verfassungskonform sei und der Logik widerspreche.

Ferner seien vorliegend auch die Einkünfte beider Kläger in falscher Höhe ermittelt und der KiSt-Besteuerung zugrundegelegt worden. Denn in der ESt-Erklärung seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, weil es darauf bisher nicht angekommen sei, dem Kläger zugeordnet worden; richtigerweise hätten sie zu 50 % auf beide Ehepartner verteilt werden müssen. Bei zutreffender Aufteilung würden auf den Kläger 24 % und auf die Klägerin 76 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (114.135 DM) entfallen.

Außerdem seien die KiSt-Bescheide schon deswegen unrichtig, weil beim Kläger zuviel, bei der Klägerin dagegen zuwenig KiLSt angerechnet worden sei: Lt. LSt-Bescheinigungen seien (1.289,16 DM + 98,64 DM =) 1.387,80 DM an die ev luth. Kirche und nur 98,64 DM an die rk Kirche abgeführt worden; dies seien jeweils 644,58 DM zuviel (beim Kläger) bzw. zu wenig (bei der Klägerin). Im übrigen verweist der Berichterstatter auf die Schriftsätze vom 28. August 1996, 22. September 1996, 02. Dezember 1996 und 10. Januar 1997.

Die Kläger beantragen übereinstimmend sinngemäß,

unter Aufhebung der EEen vom 24. Juli und 18. November 1996 die KiSt 1995 abweichend vom KiSt-Bescheid ev vom 19. Juni 1996 so wie vom KiSt-Bescheid rk vom 02. Juli 1996 nach dem Halbteilungsgrundsatz i.H.v. jeweils 917,04 DM festzusetzen; hilfsweise die KiSt ev und rk unter Anwendung eines Verteilungsschlüssels von 76 % und 24 % auf 1.393,90 DM (ev) und 440,18 DM (rk) festzusetzen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die KiStÄ zu 1. und 2. beantragen,

die Klagen abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klagen haben keinen Erfolg.

1. Die Klage des Klägers ist mit ihrem Hauptantrag unzulässig.

Sie ist nicht schon deswegen unzulässig, weil die Untätigkeitsklage verfrüht erhoben wurde. Gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO hätte die Klage erst 1/2 Jahr seit Einspruchseinlegung (09. Juli 1996), also am 10. Januar 1997 eingelegt werden dürfen, denn nach Aktenlage hat das rk KiStA niergends gesagt oder zu erkennen gegeben, daß es den ...

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