Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA im Zusammenhang mit der Anmietung von Räumlichkeiten durch den Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Streitfall liegen keine im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Anmietung der Räumlichkeiten vor, da die Mietverträge vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags abgeschlossen worden sind.
2. Auch durch den Umstand, dass die Klägerin die Mietverbindlichkeiten als sonstige Verbindlichkeiten gebucht hat, sind die Mietverträge nicht „tatsächlich” durchgeführt worden.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht Mietaufwendungen der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt hat.
Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Sie wurde durch notariellen Vertrag vom 6. Juni 2011 gegründet, die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 4. Juli 2011. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb von Gaststätten sowie die Gaststätteneinrichtung. Das Stammkapital in Höhe von 300 EUR wurde vollständig von P übernommen, der auch zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden ist. P ist Eigentümer eines Grundstücks in der F-Straße und seit 1987 Mieter eines Grundstücks in der B-Straße in München. Das Objekt in der B-Straße wurde von P stets untervermietet. Die Klägerin betrieb vom Sommer 2011 bis Sommer 2012 ein italienisches Lokal in der B-Straße.
Am 28. Mai und 1. Juni 2011 schloss P als Vermieter mit der Klägerin als Mieter zwei Mietverträge ab:
Gemäß § 1 und § 2 des Mietvertrages vom 28. Mai 2011 überließ P der Klägerin das Objekt in der F-Straße bestehend aus einem Restaurant im Erdgeschoss mit Kellerräumen, Vorratsräumen und Freischankflächen für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2014 zur Benutzung als italienisches Restaurant/Bar. Als monatlicher Mietzins wurde ein Betrag von 12.500 EUR zuzüglich 1.350 EUR Nebenkosten vereinbart (§ 3 des Vertrages). Der Mietzins musste monatlich im Voraus, spätestens am ersten Werktag des Monats an den Vermieter gezahlt werden. Nach § 3 Nr. 2 des Vertrages erhöhte sich der Mietzins mit Ablauf jeden Jahres der Vertragslaufzeit um 5,5 %, die erste Erhöhung sollte zum 1. Mai 2014 erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 28. Mai 2011 verwiesen.
Mit Mietvertrag vom 1. Juni 2011 überließ P der Klägerin das Objekt in der B-Straße bestehend aus einem Restaurant im Erdgeschoss mit Kellerräumen, Vorratsräumen und Freischankflächen für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis zum 28. Februar 2027 (§§ 1 und 2 des Mietvertrages vom 1. Juni 2011). Bis zum 30. September 2012 wurde als monatlicher Mietzins 4.050 EUR zuzüglich 400 EUR monatliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart, die monatlich im Voraus, spätestens am ersten Werktag des Monats an den Vermieter zu zahlen sind (§ 3 des Vertrages). Nach § 3 Nr. 2 des Vertrages erhöhte sich der Mietzins mit Ablauf jeden Jahres der Vertragslaufzeit um 4 %, die erste Erhöhung sollte zum 1. Oktober 2012 erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 1. Juni 2011 verwiesen.
Ausweislich des Kontos „4210 Miete, unbewegliche Wirtschaftsgüter” leistete die Klägerin im Jahr 2012 Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 2.620 EUR. Zum 31. Dezember 2012 passivierte die Klägerin die Restschuld für die Miete 2012 für die Räumlichkeiten an der B-Straße in Höhe von 51.266 EUR und für die Räumlichkeiten an der F-Straße für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von 96.950 EUR bzw. 166.200 EUR, d.h. insgesamt in Höhe von 314.416 EUR, als sonstige Verbindlichkeiten.
In den für das Jahr 2012 abgegebenen Steuererklärungen erklärte die Klägerin einen Verlust von 319.803 EUR, die Raumkosten wurden in Höhe von 317.036 EUR angesetzt, die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter waren mit 354.581,50 EUR angegeben. Entsprechend dieser Angaben erließ das Finanzamt am 22. Juli 2014 Steuerbescheide für 2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Schreiben vom 17. September 2014 forderte das Finanzamt die Vorlage der Mietverträge und die Benennung des Empfängers der Mietzahlungen an. Für den Fall der Nichtbenennung kündigte das Finanzamt eine Zurechnung der entsprechenden Betriebsausgaben nach § 160 Abgabenordnung (AO) an. Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachgekommen war, erließ das Finanzamt am 24. Oktober 2014 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Steuerbescheide für das Jahr 2012 und ließ die Raumkosten dabei nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren legte die Klägerin die Mietverträge vom 28. Mai 2011 und 1. Juni 2011 vor und gab an, dass Mietzahlungen an P lediglich in Höhe von 2.620 EUR geleistet worden seien. Das Finanzamt teilte der Klägerin daraufhin mit, dass es nunmehr von verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 317.035 EUR ausgehe (2.620 EUR plus 314.416 EUR), di...