Entscheidungsstichwort (Thema)
Umzugskosten wegen Trennung eines Ehepaars keine außergewöhnliche Belastung. Lohnsteuerjahresausgleich 1970
Leitsatz (amtlich)
Zieht der Ehemann wegen der Trennung und späteren Scheidung des Ehepaars aus der gemeinsamen Wohnung aus, sind die Umzugskosten mangels Außergewöhnlichkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1-2
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Umzugskosten die anläßlich der Auflösung des gemeinsamen ehelichen Haushalts wegen Ehescheidung entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden konnten.
Der Kläger (Kl) wurde am 1.12.1970 von seiner Ehefrau schuldlos geschieden. Seit 1.5.1970 lebte er von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Im Zuge der anläßlich der Scheidung erfolgenden Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft einigten sich die Eheleute, daß die Ehefrau die bisherige gemeinschaftliche Wohnung beibehalten solle. Der Kl suchte sich eine neue Wohnung. Es entstanden ihm 81.– DM Transportkosten und 530.– DM Vermittlungsgebühren für die neue Wohnung.
Er beantragte beim Finanzamt (PA), ihm diese Kosten als außergewöhnliche Belastung beim Lohnsteuerjahresausgleich (LStJA) 1970 anzuerkennen.
Das FA ließ den Abzug dieser Kosten jedoch nicht zu.
Der Einspruch blieb erfolglos.
Der El ist der Meinung, daß die Umzugskosten für ihn eine außergewöhnliche Belastung seien. Außergewöhnliche Aufwendungen seien nicht deshalb bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen, weil sie „außergewöhnlich” im Sinne von „der Lebenserfahrung widersprechend” seien, sondern weil sie laut Definition des § 53 EStG den Steuerpflichtigen zwangsläufig erwüchsen, so daß er sich, ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichem Gründen nicht eilt sieben könne. Das Wesen der Ehescheidung bringe es mit sich, daß sich einer der Ehepartner eine neue Wohnung suchen müsse, da Voraussetzung für den Ausspruch eines Scheidungsurteils schlechthin sei, daß die eheliche Lebensgemeinschaft wischen den Ehepartnern beendet sei und keine Anhaltspunkte dahingehend bestünden, daß diese Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen werden könne. Wenn bereits nicht nur die Kosten der Rechtsverfolgung, sondern auch die prozeßual erheblichen Kosten der Beweissicherung durch Privatdetektive u.ä. zu den außergewöhnlichen Belastungen gerechnet werden könnten, so sei keineswegs einzusehen warum die unabwendbaren Ausgaben für die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in den Kreis der bei außergewöhnlichen Belastungen au berücksichtigenden Auf- wendungen aufgenommen werden könnten.
Der Kl beantragt daher ihm weitere Aufwendungen in Höhe von 611.– DM als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Das FA beantragt Klageabweisung.
Es ist der Meinung, daß die Umzugskosten des Kl nicht außergewöhnlich seien. Der Kl gehe selbst davon aus, daß infolge der Ehescheidung die Lebensgemeinschaft aufzulösen sei, daß also die Aufwendungen für den Umzug nicht außergewöhnlich, sondern selbstverständlich anfielen. Nach dem BFH-Urteil vom 21.6.1963 (BStBl 1963 III 381) könne ein Freibetrag nach § 33 EStG nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zwangsläufig und außergewöhnlich seien. Die Behauptung des Kl, daß außergewöhnliche Aufwendungen nicht deshalb bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden müßten, weil sie außergewöhnlich seien, sondern weil sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstünden, sei nicht zutreffend. Dies gehe auch eindeutig aus dem Abschn. 39 Abs. 2 Ziff. 2 IStR hervor. Danach müsse das Ergebnis für den Steuerpflichtigen außergewöhnlich sein.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Umzugskosten des Kl anläßlich seiner Scheidung stellen keine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG dar. Aufwendungen sind nach § 33 EStG nur abzugsfähig, wenn das Ereignis auf Grund dessen sie entstanden sind, seiner Art nach außergewöhnlich ist. Ein Umzug ist kein außergewöhnliches Ereignis, sondern ein normaler Vorgang im Bereich der privaten Lebensführung, mit dem jeder steuerpflichtige rechnen muß und wodurch einer überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen Kosten entstehend Mangels Vorliegens eines außergewöhnlichen Ereignisses entfällt damit eine Prüfung der Frage, ob aus diesem Anlaß entstandene Kosten zwangsläufig entstanden sind.
Trotzdem sind Umzugskosten, die grundsätzlich Aufwendungen im Rahmen der Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses sind, steuerlich unter bestimmten Umständen als abzugsfähig anerkannt worden. In der Rechtsprechung und Literatur wurde die Ursachenkette bezüglich des Grundes der Aufwendungen um ein Glied erweitert, und bei der Prüfung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Belastung die Veranlassung zum Umzug mit einbezogen. Die Aufwendungen für einen Umzug wurden z.B. als erweiterte Krankheitskosten anerkannt.
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