Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuervergütung; Stundung. Mineralölsteuer (bisher 3 K 4522/97)

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu einer laufenden Überwachung der Außenstände i. S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gehört die Absicherung der Außenstände oder eine Belieferungssperre, wenn der Warenempfänger nur noch in größeren Abständen Zahlungen leistet, Mahnungen ihr Ziel verfehlen und ein Schuldsaldo aufläuft, der in Anbetracht der Liefermengen und -häufigkeit sowie der Leistungsfähigkeit des Warenempfängers Ausfallrisiken birgt und der im wesentlichen nicht abgebaut wird, sondern kontinuierlich ansteigt.

 

Normenkette

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.

Die Klägerin belieferte die Firma E... seit 15 Jahren mit Benzin bleifrei, Super und Dieselkraftstoff. Der Treibstoff wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite der Lieferscheine unter Eigentumsvorbehalt „zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung” an die E... veräußert. Diese zahlte Rechnungen „en bloc”, wobei sie z. B. in den Jahren 1994/1995 ein Schuldsaldo von 38.800 bis 42.700 DM auflaufen ließ. Die Klägerin stellte mit Betriebszapfstellen- und Lieferungsvertrag vom 9. Februar 1990 Tankbehälter und Zapfsäule der E..., die sich verpflichtete, nur von der Klägerin Treibstoffe zu beziehen.

Über das Vermögen der E... wurde am 1. April 1996 das Konkursverfahren eröffnet. Die Forderungsanmeldung der Klägerin zur Konkurstabelle erfolgte am 20. Mai 1996.

Wegen der nicht beglichenen Rechnungen für 35 Lieferungen im Zeitraum vom 11. September 1995 bis 29. Februar 1996 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 1996 die Vergütung der in den Kaufpreisen enthaltenen Mineralölsteuer in Höhe von 28.562,35 DM. Mahnungen zu den offenen Rechnungen hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Das HZA lehnte mit Bescheid vom 21. Mai 1997 den Antrag auf Mineralölsteuervergütung ab, weil die Klägerin ihre Ansprüche nicht rechtzeitig angemahnt und gerichtlich verfolgt habe.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung – EE – vom 10. Oktober 1997 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht: Da die E... Rechnungen stets „en bloc” bezahlt und laufend ein etwa gleich hoher Minussaldo bestanden habe, sei für die Klägerin eine nachhaltige Änderung im Zahlungsverhalten nicht erkennbar gewesen. Der Eigentumsvorbehalt sei zudem Geschäftspapieren und Rechnungen abgedruckt gewesen und durch den Betriebszapfstellen- und Lieferungsvertrag abgesichert gewesen. Zu berücksichtigen sei, daß der Warenempfänger ein Unternehmen der Baubranche gewesen sei, die selbst häufig mit säumigen Zahlern zu kämpfen hätte, die Zahlungsmoral sich insgesamt verschlechtert habe und ein Zahlungsziel, das zwischen einem und siebzig Tagen läge, als Maßstab für die Rechtzeitigkeit heranzuziehen sei. Die erste Mahnung sei regelmäßig nach 30 Tagen, die weiteren Mahnungen im vierzehntägigen Rhythmus und die 4. Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der gerichtlichen Geltendmachung erfolgt. Zweitauszüge der Mahnungen würden nicht ausgedruckt werden. Das betriebliche Rechnungs- und Buchführungssystem der Klägerin sei so organisiert gewesen, daß eine laufende Überwachung der Außenstände gewährleistet sei. Die E... habe zuletzt noch am 10. November 1995 einen Betrag von 15.821,59 DM und am 24. November 1995 einen Betrag von 14.469,95 DM geleistet. Die Eröffnung des Konkursverfahrens führe zu einer Unterbrechung des Klage- und gerichtlichen Mahnverfahrens. Die Anmeldung zur Konkurstabelle ersetze daher ein gerichtliches Mahnverfahren. Ein früheres betriebenes Mahnverfahren wäre aufgrund der gerichtlichen Bearbeitungszeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Mai 1997 und der EE das HZA zu verpflichten, 18.562,35 DM Mineralölsteuer zu vergüten.

Das HZA beantragt

Klagabweisung.

Die bloße Existenz eines EDV-gestützten Mahnsystems beweise nicht, daß tatsächlich entsprechende Mahnungen zugestellt worden seien, wie die Praxis – wegen Erhaltung des Kundenstammes – belege. Außerdem habe die Klägerin keinen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt, vielmehr 5 Monate zugewartet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000 hingewiesen.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Das HZA hat zu Recht mit Bescheid vom 21. Mai 1997 und EE vom 10. Oktober 1997 die Vergütung für die in den Rechnungen der Klägerin vom 11. September 1995 bis 29. Februar 1996 enthaltene Mineralölsteuer abgelehnt.

Maßgebliche Grundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin im Streitfall ist § 31 Abs. 3 Nr. 4 MineralölsteuergesetzMinöStG – vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) i.V.m. § 53 der Verordnung zur Durchführung des Mineral...

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