Entscheidungsstichwort (Thema)
Risikogeschäfte zwischen dem Gesellschafter/Geschäftsführer und der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen
Leitsatz (redaktionell)
Die als reines Spekulationsgeschäft anzusehenden Kreditvergaben einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer in der japanischen Währung des Yen sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und bedingen eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn für die Vergabe von Darlehen in Yen keine betriebliche Notwendigkeit besteht, keine Sicherungsgeschäfte an der Börse getätigt werden und sich unter Einbezug der steuerlichen Beurteilung lediglich auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Vorteilhaftigkeit des Geschäfts ersehen lässt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
I.
Streitig ist für die Jahre 2001 bis 2006, ob verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund von Darlehen an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in Yen vorliegen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach § 2 ihrer Satzung der Handel mit Waren aller Art. Nach § 7 der Satzung kann durch Gesellschafterbeschluss einzelnen, mehreren oder allen Geschäftsführern allgemein oder für Einzelfälle Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erteilt werden. In den Streitjahren war der Geschäftsführer X einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die entsprechende Befreiung wurde in § 10 des Arbeitsvertrags erteilt. Die entsprechende Befugnis war auch im Handelsregister eingetragen. Der Arbeitsvertrag sah ferner vor, dass X sein Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen hat.
Der Geschäftsführer X war für die Jahre 2001 bis 2005 alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Nach Einbringung der Anteile in die X-Holding GmbH war X mittelbar zu 100 % an der Klägerin beteiligt.
Von der Klägerin wurde an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer X eine Vielzahl von Darlehen vergeben. Auf die Aufstellung dieser Darlehen in der Einspruchsentscheidung vom … wird Bezug genommen. Hiernach gewährte die Klägerin in den 90-er Jahren ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer die Darlehen in DM. Im Laufe des Jahres 2001 vergab die Klägerin fünf Darlehen in Yen mit einer Gesamtsumme von … Ferner wandelte die Klägerin zum 31.12.2001 bisher in DM ausgegebene Darlehen in Japanische Yen-Darlehen um. Das Volumen der umgewandelten Darlehen betrug ….
In den Jahren 2002 bis 2005 kam es zu weiteren Darlehensgewährungen in Yen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer X stellte der Klägerin für die Darlehen keine Sicherheiten und verwendete die Darlehensbeträge zum Erwerb von privaten Kapitalanlagen bzw. privaten Mietimmobilien. Er hielt die Mittel nicht in Yen sondern konvertierte sie in andere Währungen. Ferner finanzierte X im November 2000 eine private Immobilie in Deutschland mit einem von einer Bank gewährten Darlehen in Yen mit sechsjähriger Laufzeit. Die Bank stellte im Jahr 2013 eine Bestätigung aus, nach deren Inhalt es für die Bank vorstellbar gewesen wäre, an X aufgrund seiner Bonität weitere Yen-Darlehen auszugeben.
Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom April 2004 wurde ein Darlehen in Yen mit der Ankündigung verlängert, dass möglicherweise Darlehen vorzeitig gekündigt werden müssen. Mit Gesellschafterbeschlüssen vom August 2003, November 2003 und April 2006 erfolgten Darlehenskündigungen bzw. Verrechnungen. Im Juni 2006 beschloss die Klägerin weitere vorzeitige Darlehenskündigungen. Im November 2006 beschloss die Klägerin sodann, alle offenen Darlehen aufzulösen. Die Rückzahlung der entsprechenden Yen-Darlehen erfolgte nicht in Yen sondern in Euro.
In der Zeit bis 2006 verlor der Japanische Yen deutlich an Wert gegenüber der D-Mark bzw. dem Euro. Die Wechselkursentwicklung des Japanischen Yen zum Euro ergibt sich aus nachfolgender Tabelle (Quelle: Deutsche Bundesbank; Jahresdurchschnitt des Euroreferenzkurses):
Jahr |
1 EUR |
1999 |
121,32 ¥ |
2000 |
99,47 ¥ |
2001 |
108,68 ¥ |
2002 |
118,06 ¥ |
2003 |
130,97 ¥ |
2004 |
134,44 ¥ |
2005 |
136,85 ¥ |
2006 |
146,02 ¥ |
2007 |
161,25 ¥ |
2008 |
152,45 ¥ |
2009 |
130,34 ¥ |
2010 |
116,24 ¥ |
2011 |
110,96 ¥ |
2012 |
102,49 ¥ |
Aus heutiger, also nachträglicher Sicht gesehen, befand sich der Wert des Yen nach dieser Statistik im Jahresdurchschnitt im Jahr 2000 auf einem Hoch und sank danach in der Gesamttendenz bis zur Abwicklung der Yen-Darlehen im Jahr 2006 über einen Zeitraum von mehreren Jahren stetig ab. Bei der Bewertung dieser Statistik ist zu beachten, dass aus der Jahresdurchschnittstabelle nur der längerfristige Trend, nicht aber das kurz- und mittelfristige typische Auf und Ab der laufend ermittelten Wechselkurse hervorgeht.
Aufgrund dieser Kursverluste und der Tatsache, dass die Darlehen in Yen mit 1,6 % verzinst waren – während am deutschen Kapitalmarkt eine Verzinsung von ca. 3 % zu erzielen gewesen wäre – ging die Veranlagung für die Jahre 2001 und 2002 sowie die Betriebsprüfung für...