Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug als Pkw oder Lkw kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustufen ist (§ 8 Satz 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).
I.
Der Kläger (Kl) ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Hersteller Nissan, Typ K 160 (Patrol), Antriebsart Diesel, zulässige Höchstgeschwindigkeit 154 km/h, Nutzlast 410 kg; zulässiges Gesamtgewicht 2450 kg. Hubraum 3224 ccm. Am … August 1989 wurde das Fahrzeug vom Kl als Pkw zugelassen und die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) mit Bescheid vom August 1989 nach dem Hubraum mit jährlich 990 DM festgesetzt. Mit Änderung des Kraftfahrzeugsteuersatzes für Pkw mit Dieselmotoren zum 1. Juli 1991 setzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die KraftSt auf jährlich 1.254 DM herauf. Am … Mai 1993 ließ der Kl bei der Zulassungsstelle die Fahrzeugart von Pkw auf Lkw umschreiben und beantragte beim FA die Änderung der Bemessungsgrundlage der KraftSt nach § 12 Abs. 2. Nr. 1 KraftStG. Mit Kfz-Steuerbescheid vom … Juni 1994 setzte das FA die KraftSt auf jährlich 290 DM fest.
Nach Vorliegen der kompletten Fahrzeugdaten änderte das FA die Fahrzeugart von Lkw auf Pkw und erhöhte die KraftSt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom … Oktober 1994 auf 2.853 DM. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (siehe Einspruchsentscheidung –EE– vom … Januar 1995). Am … Dezember 1994 wurde das Fahrzeug vom Sachbearbeiter des FA im Beisein des Kl besichtigt. Dabei wurde festgestellt, daß der Fahrerraum vom Laderaum durch eine selbstgefertigte Trennwand, die mit Schrauben seitlich am Fahrzeug befestigt war, getrennt war. Befestigungspunkte für die hintere Sitzbank waren am Boden durch eine Plastikwanne verdeckt, seitlich wurden die vorgesehenen Öffnungen durch Schrauben verdeckt.
Mit der Klage trägt der Kl vor, daß er das Fahrzeug ausschließlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt habe. Zumindest könne ihm die Lkw-Zulassung nicht rückwirkend ab dem … Mai 1973 aberkannt werden.
Der Kl beantragt,
die Änderungsbescheide vom … Oktober 1994 und die EE vom … Januar 1995 aufzuheben.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat zu Recht die Umbauten am Fahrzeug als nicht wesentlich für eine Umqualifizierung des Kraftfahrzeugs von einem Pkw in einen Lkw angesehen.
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (–BFH–, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 250) sind für die Begriffsbestimmung eines Pkw im geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht die verkehrsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgebend, weil im Gegensatz zum früheren § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 eine eigenständige Bestimmung dieses Begriffs ebenso wie die des Begriffs Lkw fehlt. Aus § 15 d Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) läßt sich entnehmen (im Umkehr Schluß, da dort nur der Kraftomnibus definiert ist, siehe Strodthoff, KraftStG, § 8 Rz. 1), daß Pkw nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen sind (siehe auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz). Wenn ein Kraftfahrzeug nach Bauart und Eignung geeignet und bestimmt ist, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, so ist es auch als Pkw einzustufen, sofern sein zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 2,8 Tonnen beträgt und es außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO. Es handelt sich dabei um sog. Kombinationskraftwagen (siehe auch § 72 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz StVZO), die auch Mehrzweckkraftfahrzeuge genannt werden (siehe BFH-Urteil vom 28. November 1956 II 283, BStBl III 1957, 22). Das frühere Erfordernis, daß nur Pkw-Kombi mit einer zur Güterbeförderung verwendbaren Nutzfläche mit nicht mehr als 2,5 Quadratmeter als Pkw galten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 KraftStG 1972), ist weggefallen. Ein Lkw liegt hingegen vor, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Dies folgt aus § 4 Abs. 4 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz (siehe Egly/Mößlang, KraftStG, 3. Aufl., S. 86). Seine Besteuerung erfolgt gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG als „anderes Fahrzeug” nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht.
2. Der Senat ist an die Einstufung des Fahrzeugs durch die Eintragung des Vermerks „Lkw” in den Fahrzeugpapieren durch die ZulSt steuerlich nicht gebunden (siehe BStBl II 1993, Seite 251). Die verkehrsrechtliche Einordnung durch die ZulSt als Lkw bindet das Finanzamt nicht (siehe BFH-Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 419 und vom 30. September 1981 II R 56/78, BStBl II 1982, 82). Dies folgt im Wege des Umkehrschlusses aus § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 KraftStG und d...