Entscheidungsstichwort (Thema)
Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung ist eine freigebige Zuwendung, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 428 BGB. Schenkungsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Überträgt der Steuerpflichtige ihm allein gehörendes Vermögen gegen eine Leibrente, die an ihn und seinen Ehegatten als Gesamtberechtigte auf Lebensdauer des Längstlebenden zu zahlen ist, so liegt in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine freigiebige Zuwendung an den Ehegatten. Unerheblich ist, ob der Ehegatte von dem eingeräumten Recht tatsächlich Gebrauch macht; allein seine zivilrechtliche Rechtsstellung ist entscheidend.
Normenkette
ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 428
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob in der Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung eine freigebige Zuwendung vorliegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz –ErbStG–).
I.
Mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1995 brachte Herr R. in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der … OHG die Grundstücke seines bisherigen Sonderbetriebsvermögens in das Gesellschaftsvermögen ein und überließ im weiteren Gesellschaftsanteile an seine drei Kinder. Im Rahmen der vom Erwerber zu erbringenden Gegenleistungen wurde eine Rentenzahlung von monatlich 15.000 DM vereinbart, die an die Ehegatten R. und T. als Gesamtberechtigte auf Lebensdauer des Längstlebenden zu zahlen ist (s. § 5, Bl. 7 FA-Akte).
Das Finanzamt sah in der Einräumung des hälftigen Rentenstammrechts an Frau T. … (als Gesamtberechtigte gemäß § 428 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB–) eine freigebige Zuwendung i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 seitens des Ehemanns R.
Die vom Finanzamt am 8. Juli 1998 von der Erwerberin Frau T. (Klägerin) angeforderte Schenkungsteuererklärung wurde nicht abgegeben.
Mit Schenkungsteuerbescheid vom 4. Mai 1999 setzte der Beklagte, das Finanzamt … … (FA), die Schenkungsteuer für den Erwerb der Klägerin nach Abzug des Freibetrags von 250.000 DM in Steuerklasse I auf 8,5 % von 676.200 DM = 57.477 DM fest. In den Erläuterungen wurde die Ermittlung des Erwerbs aufgeschlüsselt (Monatsrente 15.000 DM × 12 = 180.000 DM, davon ½ × Vervielfältiger lt. Bewertungsgesetz 10, 292 = 926.280 DM).
Der dagegen erhobene Einspruch wurde trotz mehrfacher Aufforderung des FA nicht begründet. Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2000).
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass ihr Mann an sie kein eigenes Rentenstammrecht übertragen habe. Zu Lebzeiten seien bzw. würden die Zahlungen nur an ihren Ehemann erfolgen (s. Zahlungsbelege). Erst nach dem Tode ihres Mannes könne das FA den gesamten Betrag steuerlich (in voller Höhe) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfassen. Die Schuldner hätten nach § 428 BGB von ihrem Recht Gebrauch gemacht, nur an ihren Ehemann zu zahlen. § 430 BGB sei nicht gegeben, weil die Parteien sich außerhalb des Vertrags auf diese Zahlungsmodalität geeinigt hätten und die Klägerin im Innenverhältnis keine Zugriffsberechtigung zu Lebzeiten gehabt hätte. Diese tatsächliche Durchführung sei entsprechend dem BFH-Urteil vom 18. März 1986 VIII R 316/84, BStBl II 1986, 713 maßgeblich. Auch aus dem BFH-Urteil vom 7. Februar 2001 II B 11/00, BStBl II 2001, 245 ff folge, dass keine Bereicherung vorliege. Da die dauernde Last aus dem Vermögen des Übergebers resultiere, habe kein Anlass bestanden, bereits zu Lebzeiten der Klägerin einen Anspruch auf die Rente einzuräumen (s. BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, DStR 2001, 656, BFH/NV 2001, 908). Außerdem entstehe eine materiell-rechtliche Berechtigung erst mit dem Vorversterben des Ehemanns für die Klägerin. Bis dahin habe sie lediglich ein noch keine Bereicherung auslösende Sicherungsrecht erlangt.
Die Klägerin beantragt
die Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids vom 4. Mai 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2000.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung
Gemäß BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83, BStBl II 1986, 342 sei bei einer Gesamtgläubigerschaft nur von einer Berechtigung zu gleichen Teilen auszugehen, sofern nicht im Innenverhältnis etwas Abweichendes vereinbart worden sei. Dies sei hier nicht geschehen. Außerdem stelle das von der Klägerin herangezogene Urteil vom 18. März 1986 zum Ertragsteuerrecht auf das wirtschaftliche Eigentum ab, das es im Erbschaftsteuergesetz nicht gebe. Entgegen dem BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 fehle es hier an einer einschränkenden vertraglichen Vereinbarung. Die tatsächliche Durchführung sowie die Nichtverfolgung ihres Anspruches allein sei nicht maßgebend. Dass die dauernde Last aus dem Vermögen des Ehemanns herrühre, spreche nicht gegen eine Schenkung an die Klägerin. Das Fehlen des Nachweises einer vom Innenverhältnis abweichenden Vereinbarung gehe zu Lasten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die Begründung der Einspruchsentscheidu...