Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösung der Pensionszusage einer GmbH durch Gesellschafter-Geschäftsführer bei Zuordnung der GmbH-Anteile zum SBV einer KG führt zu Arbeitslohn. Tarifvergünstigung der Ablösezahlung für Pensionsverzicht bei drohendem unfreiwilligem Verlust
Leitsatz (redaktionell)
1. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Anteile dem SBV einer KG zuzuordnen sind, in Zusammenhang mit dem Verzicht auf die ihm als Geschäftsführer zustehende Pensionszusage einen Ablösebetrag, ist dieser Bestandteil der nichtselbständigen und nicht der gewerblichen Einkünfte. Den Ablösebetrag hat der Kläger nämlich nicht aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter der GmbH, sondern wegen seines Verzichts auf die ihm als deren Geschäftsführer zustehende Pensionszusage erhalten.
2. Eine Tarifvergünstigung der für den Verzicht auf die – nicht durch eine Rückdeckung gesicherte – Pensionszusage gezahlten Ablösesumme nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG steht dem Geschäftsführer nicht zu, wenn er auf die Pensionszusage zu einem Zeitpunkt verzichtet, in dem die GmbH aufgrund ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage erhebliche Umstrukturierungen und einen Gesellschafterwechsel plant (hier: erfolglose Suche eines Investors, Konkurs drei Jahre später). Damit scheidet die Annahme einer aufgezwungenen, zu einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG führen könnenden Entscheidung aus.
3. Die Ablösesumme unterliegt jedoch der Tarifbegünstigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gem. § 34 Abs. 3 EStG 1990.
4. Erlässt das FA während des Einspruchsverfahrens einen Änderungsbescheid, ohne das verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten bestehen, (allein) um eine gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO angekündigte Verböserung umzusetzen, kann der verfahrensrechtlich rechtswidrige Änderungsbescheid nach Ergehen der – den Änderungsbescheid ersetzenden – Einspruchsentscheidung nicht mehr aufgehoben werden.
Normenkette
EStG 1990 i.d.F. v. 21.12.1993 § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG 1990 i.d.F. v. 21.12.1993 § 34 Abs. 3; EStG 1990 i.d.F. v. 21.12.1993 § 34 Abs. 1 S. 2; EStG 1990 i.d.F. v. 21.12.1993 § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG 1990 i.d.F. v. 21.12.1993 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 1990 i.d.F. v. 21.12.1993 § 19 Abs. 1; AO § 172ff., § 367 Abs. 2 S. 2, § 365 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zum einen über eine Reihe von verfahrensrechtlichen Fragen und zum anderen darüber, ob die Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr wegen Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) oder nach § 34 Abs. 3 EStG auf die Ablösezahlung für den Verzicht auf die Pensionszusage im Rahmen der damaligen Geschäftsführertätigkeit des Klägers zu 1) sowie unter Anwendung der Steuerermäßigung für einen Teil der gewerblichen Einkünfte nach § 32 c Einkommensteuergesetz herabzusetzen ist.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden mit ihren Einkünften für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben einer Reihe verschiedener anderer, hier jedoch nicht streitiger Einkünfte erzielte der Kläger zu 1) im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen seiner seinerzeitigen Beteiligung als Kommanditist an der zwischenzeitlich aufgelösten F KG mit früherem Sitz in W/Nordrhein-Westfalen (im Weiteren KG genannt). Letztere wurden laut Mitteilung des für die KG zuständigen Finanzamts G/Nordrhein-Westfalen vom 8.12.1995 gesondert und einheitlich festgestellt. Außerdem bezog der Kläger zu 1) im Streitjahr ein Gehalt als Geschäftsführer der infolge Insolvenz gleichfalls nicht mehr bestehenden F & R GmbH mit früherem Sitz in W (im Weiteren GmbH genannt), an der er auch als Gesellschafter (ursprünglich zu einem Drittel, ab 31.12.1993 zur Hälfte) beteiligt war. Zwischen der KG und der GmbH bestanden keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen; die GmbH-Anteile hielt der Kläger zu 1) in seinem Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit der KG-Beteiligung. Der Geschäftsführervertrag des Klägers zu 1) mit der GmbH war bereits 1980 abgeschlossen, wegen der Planung einer Umstrukturierung des Unternehmens und eines Gesellschafterwechsels aber zunächst zum 31.07.1993 gekündigt und schließlich nur noch bis zum 31.12.1994 befristet verlängert worden. Im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bei der GmbH nahm der Kläger zu 1) am 17.12.1993 ein ihm am 15.03.1993 von der GmbH erteiltes Angebot an, gegen Zahlung eines Ablösebetrags von 801.633,33 DM auf eine ihm im Jahre 1980 von der GmbH erteilte Pensionszusage zu verzichten. Den schließlich im Streitjahr erhaltenen Ablösebetrag erklärte der Kläger zu 1) in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als ermäßigt zu besteuernde Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr mit Bescheid vom 14.05.1996 erklärungsgemäß, vorbehaltlos und unter Gewä...