Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von Säumniszuschlägen
Leitsatz (redaktionell)
Das FA kann den Erlass der Säumniszuschläge mit der Begründung abgelehnen, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festsetzung von Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen (§ 234 Abs. 2 AO) nicht vorgelegen haben, weil im Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderungen ein Verzicht auf Stundungszinsen aufgrund einer so genannten technischen Stundung oder Verrechnungsstundung nicht geboten war (vgl. BFH v.8.3.1990, IV R 34/89, BStBl II 1990, 673 und v. 24.3.1998, I R 120/97, BStBl II 1999, 3).
Normenkette
AO §§ 227, 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 240
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das FA zu Recht den Erlass von Säumniszuschlägen abgelehnt hat, die im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen für November 2006 und März 2007 angefallen sind.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist Gebäudereinigung und Haustechnik.
Nach Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Januar bis November 2006 wurde die Umsatzsteuer für November 2006 mit Bescheid vom 20. April 2007 auf 71.275,86 EUR festgesetzt, da aus verschiedenen Rechnungen von Subunternehmern kein Vorsteuerabzug zugelassen wurde. Zum 30. April 2007 stellte das Finanzamt (FA) eine Umsatzsteuerzahlung von 57.572,85 EUR fällig.
Ein Antrag der Klägerin auf so genannte technische Stundung (Verrechnungsstundung) wurde abgelehnt, für die Zahlung des fälligen Betrages wurde jedoch eine Nachfrist bis zum 25. Oktober 2007 eingeräumt.
Im März 2007 machte die Klägerin aus den von der Umsatzsteuerprüfung beanstandeten Rechnungen nach teilweisen Berichtigungen wiederum den Abzug von Vorsteuern geltend. Die daraufhin durchgeführte Umsatzsteuerprüfung führte zu einem Mehrergebnis. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 wurde die Umsatzsteuer für März 2007 auf 8.358 EUR mit Fälligkeit am 29. Oktober 2007 festgesetzt.
Am 31. Oktober 2007 legte die Klägerin die in der Umsatzsteuerprüfung beanstandeten Rechnungen nach durchgeführter Berichtigung durch die Rechnungsaussteller vor. Daraufhin teilte das FA der Klägerin mit, dass die Prüfung der Rechnungen erst nach Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen werde, in der diese geltend gemacht würden.
Am 16. Januar 2008 reichte die Klägerin weitere berichtigte Rechnungen ein. Das FA sandte die Belege zurück, da sie keinen Vermerk über das Datum der Berichtigung enthielten. Auf telefonische Anforderung der Klägerin hin wurden die am 31. Oktober 2007 eingereichten Rechnungen ebenfalls zurückgeschickt.
Am 22. Februar 2008 reichte die Klägerin eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2007 ein, in der die Klägerin den Abzug der Vorsteuern aus den korrigierten Rechnungen geltend machte. Das sich hieraus ergebende Umsatzsteuerguthaben von 41.129,40 EUR wurde mit Fälligkeit vom 22. Februar 2008 mit der offenen Umsatzsteuer für November 2006 verrechnet. Die darüber hinaus noch rückständige Steuerschuld wurde von der Klägerin am 11. März 2008 überwiesen.
Am 22. Februar 2008 beantragte die Klägerin den Erlass der in diesem Zusammenhang angefallenen Säumniszuschläge für November 2006 und März 2007, da sie nach Abschluss der Umsatzsteuersonderprüfung berichtigte Rechnungen eingereicht habe. Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 lehnte das FA den Antrag ab. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 17. Juni 2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie seit Jahren am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehme und Steuerzahlungen immer pünktlich beglichen würden. Der Verwaltung würde somit kein unnötiger Aufwand entstehen.
Ursächlich für das Entstehen der Säumniszuschläge sei die fehlende Zustimmung des FA zu den berichtigten Rechnungen gewesen, aus diesem Grund habe sie auch die berichtigte Voranmeldung nicht früher abgeben können. Darüber hinaus sei sie in diesem Zeitpunkt rechnerisch überschuldet gewesen, diese Notlage habe nur durch Abtretung von privaten Grundschulden sowie Rangrücktrittsvereinbarungen der Gesellschafter und Geschäftsführer beseitigt werden können. Da die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Stundung vorgelegen hätten, habe das FA den Erlass der Säumniszuschläge ermessensfehlerhaft abgelehnt.
Da darüber hinaus wegen der Korrektur der Rechnungen kein Schaden entstanden sei, müsse ein Anteil von 62 Prozent der insgesamt angefallenen Säumniszuschläge, der dem Anteil der für Oktober 2007 anerkannten Vorsteuern entspreche, aufgehoben werden.
Die Klägerin beantragt,
das FA zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Februar 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008, Säumniszuschläge in Höhe von 1.783,12 EUR zu erlassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass den Anträgen der Klägerin vom 25. A...