rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung der beruflichen Veranlassung der Begründung einer doppelten Haushaltsführung. Private Veranlassung der Begründung des zweiten Haushalts am neuen Arbeitsort bei zeitlich unmittelbar zuvor erfolgter Wegverlegung des Familienwohnsitzes
Leitsatz (redaktionell)
Jede Begründung einer doppelten Haushaltsführung ist nach einer Gesamtschau auf ihre berufliche oder private Veranlassung hin zu überprüfen. Jedenfalls in Fällen des engen zeitlichen Zusammenhanges ist deshalb auch zu berücksichtigen, dass sich der Steuerpflichtige zeitlich vorgehend aus privaten Gründen dazu entschlossen hat, die üblicherweise einheitliche Haushaltsführung auf zwei Haushalte aufzuspalten (hier: Vergleichbarkeit der Sachverhaltssituation mit einer Wegverlegung der Wohnung vom Arbeitsort).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für eine doppelte Haushaltsführung im Streitjahr 2003 im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist (seit 1997) verheiratet und unterhielt seinen Familienwohnsitz bis zum Jahr 2002 in einer Mietwohnung in H (Wohnung H), wo er bei der … KG (KG) nichtselbstständig beschäftigt war.
Im Jahr 2001 erwarben der Kläger und seine Ehefrau (F) in V ein Haus (gekauftes Haus V), in das sie nach der Fertigstellung im Oktober 2005 selbst eingezogen sind; zur Finanzierung dieses Hauskaufes nahmen sie u.a. eine Bausparsumme in Anspruch, welche am … 2002 an sie ausgezahlt wurde.
Am … 2001 schloss der Kläger mit der … GmbH (GmbH) einen Arbeitsvertrag (Einkommensteuerakte 2003, Bl. 94), nach dem er frühestens ab dem … 2002 und spätestens ab dem … 2003 eine Tätigkeit bei der GmbH in M ausüben sollte.
Mit Schreiben vom … 2002 kündigte er seinen Arbeitsvertrag mit der KG fristgerecht zum … 2003; in diesem Kündigungsschreiben regte er eine einvernehmliche und zeitlich frühere Aufhebung seines Arbeitsvertrages an.
Am … 2002 unterzeichneten der Kläger und F einen Mietvertrag (Einkommensteuerakte 2003, Bl. 31) über ein ab dem … 2002 von ihnen zu nutzendes Haus in V (gemietetes Haus V).
Mit Schreiben vom … 2002 (Einkommensteuerakte 2003, Bl. 107) kündigten der Kläger und F ihren Mietvertrag über die Wohnung H spätestens zum … 2002.
Am … 2002 schloss der Kläger mit der KG einen Aufhebungsvertrag (Einkommensteuerakte 2003, Bl. 100), mit dem sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum … 2002 beendet wurde. Am … 2002 trat er seine neue Tätigkeit bei der GmbH in M an.
Der Kläger bewohnte ab dem … 2002 ein von der GmbH angemietetes Einzimmerapartment in M (vgl. Einkommensteuerakte 2003, Bl. 108) und ab dem … 2003 als Untermieter ein Zimmer in einer Wohnung in M.
In der Einkommensteuererklärung für 2003 (Eingang beim Beklagten – dem Finanzamt –: … 2004) machte der Kläger u.a. gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von … EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Einnahmen: … EUR brutto) geltend. Zur Begründung teilte der Kläger u.a. mit, dass er im Veranlagungszeitraum 2003 neben seinem Familienwohnsitz im gemieteten Haus V einen aus beruflichen Gründen begründeten zweiten Haushalt in M unterhalten habe.
Im Einkommensteuerbescheid für 2003 vom … 2005 berücksichtigte das Finanzamt diese Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten des Klägers. Mit seinem hiergegen mit Schreiben vom … 2005 eingelegten Einspruch begehrte der Kläger eine u.a. in diesem Punkt erklärungsgemäße Veranlagung für 2003.
Im Laufe dieses Einspruchsverfahrens teilte u.a. F dem Finanzamt für den Kläger mit, dass der Umzug der Familie des Klägers aus der Wohnung H in das gemietete Haus V am … 2002 unter privater Mithilfe von Freunden stattgefunden habe. Der Kläger wies das Finanzamt in der Folge darauf hin, dass F und die beiden gemeinsamen Kinder nie einen Haushalt in M begründet hätten; sie seien lediglich aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen dort gemeldet gewesen. Die Begründung seines doppelten Haushaltes in M sei ausschließlich beruflich veranlasst gewesen.
Sein Hauptwohnsitz habe sich im Jahr 2003 bei seiner Familie im gemieteten Haus V befunden, wohin der Familienwohnsitz aus privaten Gründen – seine Familie habe in H keine „Wurzeln” mehr gehabt und F habe in … bereits früher viele Jahre lang gelebt und gearbeitet, so dass eine Affinität zum Nachbarland bereits vorhanden gewesen sei – verlegt worden sei. Ab dem … 2002 bis zum endgültigen, aus Kostengründen privat mit Freunden organisierten Gesamtumzug der Familie am … 2002 sei insbesondere F mehrmals von H nach V gependelt und habe mit der Einrichtung des gemieteten Hauses V begonnen. Es könne von einem „fließenden Übergang” des Wohnsitzes seit dem … 20...