Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten. Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach nunmehriger Rechtsprechung fällt ein einmal begründeter (und zwischenzeitlich auch nicht aus anderen Gründen weggefallener) wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehen und Vermietungseinkünften durch die Veräußerung der Immobilie nicht allein deshalb weg, weil die mit den Darlehensmitteln angeschaffte Immobilie veräußert wird (BFH v. 8.4.2014, IX R 45/13, DStR 2014, 996).
2. Der Austausch der renovierungsbedürftigen Haustür des Klägers stellt eine begünstigte Renovierungsmaßnahme i. S. d. § 35a Abs. 4 EStG dar. Es handelt sich dabei um Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Klägers dienen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 35a Abs. 2 S. 2
Tenor
1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2011 vom 9. Juli 2012 und für 2012 vom 15. April 2013 sowie der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2013 sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 2011 und 2012 Schuldzinsen von jeweils 2.478,96 EUR abzuziehen.
2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch nach einer Veräußerung der Immobilie außerhalb der Spekulationsfrist berücksichtigt werden können und ob Arbeitskosten eines Schreiners im Zusammenhang mit dem Austausch einer Haustür als Handwerkerleistung i.S.d. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), anzuerkennen sind.
Der Kläger wurde in den Streitjahren 2011 und 2012 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom 6. September 1995 hatte der Kläger an dem Grundstück L Miteigentumsanteile von 29,8/1000 und 1/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nummer 19 und dem Tiefgaragenstellplatz Nummer 54 erworben. Der Kaufpreis war durch ein Darlehen der Sparkasse in Höhe von 345.496,47 DM (ca. 176.650 EUR) finanziert worden. Der Kläger hatte die Immobilie nach dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten bis zum späteren Verkauf durch notariellen Vertrag vom 30. Juli 2009 zu Wohnzwecken vermietet. Da der erzielte Veräußerungspreis von 85.000 EUR nicht ausreichte, um die zum 30. Juli 2009 noch bestehende Restschuld des Immobiliendarlehens von 146.000 EUR in voller Höhe zu tilgen, beantragte der Kläger in den Anlagen V zu den Einkommensteuererklärungen 2011 und 2012 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Berücksichtigung der an die Sparkasse entrichteten Schuldzinsen von jeweils 2.478,96 EUR sowie im Jahr 2011 weitere Schuldzinsen aus einem bei der Bank aufgenommenem Darlehen in Höhe von 189,93 EUR und einem Mietenkonto in Höhe von 66,09 EUR. Die Restschuld des bei der Sparkasse aufgenommenen Darlehens betrage zum 31. Dezember 2012 noch 67.000 EUR. Außerdem machte der Kläger im Jahr 2012 20 v.H. der in der Rechnung einer Schreinerei vom 24. April 2012 ausgewiesenen Arbeitskosten von brutto 2.200,44 EUR für die Herstellung, Lieferung und Montage einer Haustür als Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG, d.h. einen Betrag von 467 EUR, geltend.
Das Finanzamt ließ in den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 die geltend gemachten Schuldzinsen unberücksichtigt, die im Jahr 2012 geltend gemachten Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Rechnung der Schreinerei wurden berücksichtigt (vgl. Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 6. Juli 2012 bzw. für 2012 vom 11. April 2013). Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 9. Juni 2006 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter und vertieft sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Er begehre allerdings nur noch die Berücksichtigung der auf das Darlehen bei der Sparkasse entfallenden Schuldzinsen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juni 2012 könnten die Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreiche. Die im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. März 2013 geäußerte Einschränkung, dass der Werbungskostenabzug in den Fällen einer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nichtsteuerbaren Immobilienveräußerung zu versagen sei, widerspreche diesem Urteil. Der nachträgliche Schuldzinsenabzug sei deshalb auch bei Immobilienobjekten möglich, die...