Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertlosigkeit bzw. Abzinsung einer Darlehensforderung
Leitsatz (redaktionell)
Eine geschenkte unverzinsliche Darlehensforderung gegenüber der Betriebs-GmbH ist nicht wertlos, wenn weder der beschenkte Besitzunternehmer in seiner Einzelfirmabilanz noch in der Bilanz der Betriebs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, eine Wertberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vorgenommen hat. War die Forderung von Anfang an mit einer Laufzeit unter 1 Jahr vereinbart, so wird diese nicht durch Zeitablauf zu einer langfristigen abzuzinsenden Forderung nach § 12 Abs. 3 BewG.
Normenkette
ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 2-3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Strittig ist die Bewertung einer geschenkten Darlehensforderung zum Schenkungszeitpunkt.
I.
Mit Abtretungs- und Schenkungsvereinbarung vom 31.12.1999 (Bl. 3/FA) schenkte Frau … H. eine Darlehensforderung i.H.v. 600.000 DM gegenüber der Firma H. GmbH ihrem Sohn, dem Kläger. Das Darlehen ist im Jahresabschluss der GmbH mit dem Nennwert von 600.000 DM als sonstige Verbindlichkeiten passiviert (s.V.), mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr. Der Sohn ist seit 1997 Alleingesellschafter (Bl. 32/FA) der Betriebs GmbH (Betriebsaufspaltung) und Inhaber des Besitzunternehmens.
Die Schenkungsteuererklärung ging am 06.09.2002 beim Finanzamt Eggenfelden (FA) ein.
Mit Bescheid vom 11.09.2002 setzte das Finanzamt entsprechend der Angaben in der Schenkungsteuererklärung die Schenkungsteuer aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 200.000 DM in Steuerklasse I auf 22.000 DM (entspricht 11.248,42 EUR) fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der steuerlich Vertreter des Klägers Einspruch, der damit begründet wurde, dass die überlassene Darlehensforderung bereits im Zeitpunkt der Schenkung nicht mehr werthaltig gewesen sei, weil die GmbH als Schuldnerin nicht zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage gewesen sei. Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit wurde der Jahresabschluss der Firma H. GmbH zum 31.12.1999 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 18.10.2002 teilte das Finanzamt dem steuerlichen Vertreter mit, dass Forderungen gem. § 12 BewG mit dem Nennwert anzusetzen seien, eine Abweichung hiervon sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Die Überschuldung des Darlehensnehmers sei allein kein Grund dafür die Uneinbringlichkeit der Forderung zu bejahen. Darüber hinaus sei unklar, ob und ggf. durch welche Sicherheiten die Darlehensforderung abgesichert sei.
Mit Schreiben vom 03.12.2003 verwies der steuerlichen Vertreter auf die BFH-Rechtsprechung zur Auswirkung von Darlehensverlusten bei wesentlicher Beteiligung des Darlehensgebers an der Darlehensnehmerin, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen habe. Danach sei die Darlehensforderung, die bereits zum Schenkungszeitpunkt uneinbringlich war, mit 0 DM zu bewerten, hilfsweise würde eine 50 %-ige Teilwert-Abschreibung beantragt.
Der Darlehensvertrag wurde trotz Aufforderung des Finanzamts nicht vorgelegt. Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 14.05.2004).
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass das Darlehen von 1996–1999 nicht verzinst worden sei, was sich aus dem Bericht der Außenprüfung bei der Firma H. GmbH ergebe (keine Zinsen für Dauerschulden gezahlt). Das Darlehen sei nach wie vor in den Bilanzen des Klägers wie der GmbH enthalten (s. Bl. 18/FA). Gemäß R 109 ErbStR sei das Darlehen auf 376.357,87 DM abzuzinsen. Die Überschuldung der GmbH führe zu einer weiteren Wertberichtigung, so dass die Schenkungsteuer Null DM betrage.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 11.09.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.05.2004 die Schenkungsteuer auf Null DM herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Mit Anordnung vom 24.07.2006 wurde der Kläger ergebnislos vom Gericht gem. § 79 b Abs. 2 FGO aufgefordert (s. Bl. 28/FG) u.a. den Darlehensvertrag und sonstige Vereinbarungen über die Laufzeit der Zinsen und Sicherheiten der GmbH vorzulegen. Auf die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung dieser Anordnung wurde der Kläger hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung trug der Klägervertreter vor, dass kein schriftlicher Darlehensvertrag vorliege und beantragte die Mutter des Klägers als Zeugin zu hören.
Am 24. Januar 2007 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 FGO und auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 14.05.2004, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt.
Ergänzend führt der Senat aus: Aufgrund des Umstands, dass der Kläger zugleich als alleiniger Gesellschafter der Betriebs GmbH Schuldner und als Eigentümer des Besitzunternehmens Forderungsinhaber ist und in beiden Bilanzen bisher keine Wertberichtigungen erfolgten, si...