Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietverbilligung als Vermächtnis des verstorbenen Vermieters erbschaftsteuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Das vom verstorbenen Vermieter angeordnete Vermächtnis, weiterhin für 10 Jahre zur gleichen (günstigen) Miete wohnen zu dürfen, ist erbschaftsteuerpflichtig.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Besteuerung einer testamentarisch zugewandten „Mietverbilligung” als Vermächtnis.
Der am 05.08.02 … verstorbene Erblasser Herr. K. wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 17.08.00 von seinem Neffen Herrn J. K. und dessen Ehefrau M. K., Beigeladene, zu gleichen Teilen beerbt. Die Erben waren u.a. mit folgendem Vermächtnis beschwert:
„Nach meinem Ableben erhält Frau … B. „(die Klägerin), ….” auf die Dauer von zehn Jahren einen Mietvertrag, und zwar zu dem Mietpreis, der in den letzten drei Monaten vor meinem Tode tatsächlich bezahlt wurde, zuzüglich solcher Nebenkosten, die Frau Berger ebenso bisher tatsächlich bezahlt hat.
Alle anderen Nebenkosten fallen dem Erben zu Last.
Eine Mieterhöhung ist auf die Dauer von zehn Jahren ab meinem Ableben ausgeschlossen. …. Das Mietverhältnis erlischt in jedem Fall spätestens mit dem Ableben der Frau Berger, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt”.
Am 21.09.02 hat die Klägerin mit den Erben einen Mietvertrag für das Objekt in G. geschlossen, in welchem die Miete auf 310 EUR monatlich vereinbart worden ist.
In dem Feststellungsbescheid des Finanzamts W. für das o.b. Grundstück vom 09.10.2003 wurde für die Ermittlung des Grundsbesitzwertes eine übliche Miete von 600 EUR monatlich zugrunde gelegt (Bl. 50/FA).
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 10.02.2004 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer für die Klägerin wie folgt fest:
Wert des Erwerbs |
31.134 EUR |
– Freibetrag |
5.200 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb – abgerundet |
25.900 EUR |
Steuerklasse III, Steuersatz 17 % |
|
17 % × 25.900 EUR = |
4.403 EUR |
Als Besteuerungsgrundlage wurde die „Mietverbilligung” als Vermächtnisanspruch wie folgt errechnet:
ortsübliche Miete für das Objekt … |
600 EUR |
zzgl. vom Vermieter zu tragende umlagefähige Nebenkosten ca. |
45EUR |
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645 EUR |
– tatsächliche Miete |
310EUR |
”Mietverbilligung” pro Monat |
335 EUR |
Jahreswert: 335 EUR × 12 = |
4.020 EUR |
Vervielfältiger für eine Laufzeit von 10 Jahren: 7,745 |
|
Kapitalwert: 4.020 EUR × 7,745 |
31.134EUR. |
Dieser Wert wurde mit jeweils 15.567 EUR bei den Miterben als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt (s. Bl. 63, FA).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein.
Dieser wurde damit begründet, dass nichts zugewendet worden sei, was sie nicht bereits vorher in Händen gehalten habe, und dass das Nutzungsrecht keinen Wert habe.
Sie habe bereits vor dem Tode des Erblassers diesem Zuwendungen gemacht, indem sie in das Gebäude etwa 100.000 DM investiert habe, so dass die tatsächliche Miete zuzüglich der bereits investierten Beträge zu berechnen sei. Ausgehend von den investierten Beträgen, die auf 10 Jahre verzinst (bei einer Verzinsung von 5,5 %) einen tatsächlichen Wert von 155.000 DM hätten, würde sich ein zusätzlicher Mietzins von 215 EUR ergeben, so dass nicht von einer verbilligten Miete gesprochen werden könne.
Zudem wäre eine nennenswerte Mietzinserhöhung für die Erben unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 558 ff. BGB gar nicht möglich gewesen; im Zeitraum der Festschreibung der Miete (10 Jahre) hätte ein Mieterhöhungsverlangen aufgrund der Wartefristen maximal zweimal gestellt werden können; diesem hätten jedoch die früher gemachten Investitionen entgegengehalten werden können. Ferner hätte eine Mietzinserhöhung jeweils 20 % nicht übersteigen dürfen.
Sie führt weiter an, dass sie im Erbvertrag vom 08.10.1984 zunächst einmal als Nacherbin eingesetzt worden sei; erst mit Testament vom 17.08.00 sei der Erbvertrag einseitig durch den Erblasser geändert worden.
Ihr sei somit das ursprüngliche Erbrecht entzogen worden, so dass ihr nicht mehr, sondern tatsächlich weniger gegeben worden sei. Die damalige Erbeinsetzung als Alleinerbin sei im Hinblick auf die getätigten Investitionen erfolgt, die dadurch abgegolten werden sollten.
Da durch das Vorbringen der Klägerin die rechtlichen Interessen der beiden Erben berührt werden, wurden diese mit Schreiben vom 20.08.2004 vom Beklagten, dem Finanzamt, zu dem Einspruchsverfahren gemäß § 174 Abs. 5 AO hinzugezogen.
Die Erben vertraten die Auffassung, dass die Gründe für die verbilligte Wohnungsüberlassung für die Ermittlung des Kapitalwerts keine Rolle spielen würden, sondern dass es nur auf die Verhältnisse zum Todeszeitpunkt ankomme.
Zwischen dem Erblasser und den Eheleuten B. habe ein freundschaftliches Verhältnis bestanden, aufgrund dessen für die Nutzung der Wohnung keine ortsübliche Miete bezahlt worden sei.
Zudem habe Herr B. ein Bauunternehmen betrieben, mit dem er in den 80-er Jahren das Anwesen „…” renoviert habe. Es sei davon auszugehen, dass die Eheleute B. als Gegenleistu...