Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG, wenn dem Steuerpfllichtigen Optionsrechte eingeräumt und diese realisiert wurden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden Aktien aufgrund von eingeräumten Optionsrechten verbilligt erworben, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar.

2. Die Annahme einer Zusammenballung von Arbeitslohn scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige die ihm eingeräumten Optionsrechte in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt hat.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 3

 

Tatbestand

I.

Streitig ist für 1995 und 1996 die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG.

Dem Kläger wurden in den Jahren 1992 und 1993 – im Rahmen seiner, seit dem 1. Januar 1992 bestehenden, nichtselbständigen Tätigkeit – Optionsrechte für den Erwerb von Aktien eingeräumt, die im Wesentlichen in den Jahren 1995 bis 1997 ausgeübt wurden. Im Einzelnen für die Ausübung des Optionsrechts in den Jahren 1995 und 1997:

OptionsNr.

Gewährung

Ausübung

Anzahl

geldwerter Vorteil

871 118

19.02.92

10. Aug. 95

1000

86.710,78

871 433

11.02.93

27. Dez. 95

5000

212.783,59

(6000)

299.494,37

871 118

19.02.92

20. März 96

1000

38.722,80

871 433

11.02.93

20. März 96

1000

39.091,14

871 118

19.02.92

10. Okt. 96

3000

115.557,75

871 118

19.02.92

7. Feb. 96

400

18.834,89

871 433

11.02.93

7. Feb. 96

250

11.864,04

871 118

19.02.92

24. Sept. 96

1000

43.332,81

871 118

19.02.92

8. Nov. 96

500

24.101,98

(7150)

291.505,41

(Beträge in DM)

Von dem am 19.02.1992 eingeräumten Optionsrecht (Nr. 871.118) verblieb nach Ablauf des Kalenderjahres 1996 ein Anspruch auf den Erwerb von 12.100 Aktien, der in 1997 für 12.000 Aktien geltend gemacht wurde. Von dem am 11.02.1993 eingeräumten Optionsrecht (Nr. 871.433) verblieb nach Ablauf des Kalenderjahres 1996 ein Anspruch auf den Erwerb von 5.750 Aktien, der in 1997 für 5.500 Aktien geltend gemacht wurde. Das Optionsrecht für den Erwerb weiterer 100 Aktien (eingeräumt 1992), bzw. von weiteren 250 Aktien (eingeräumt 1993), wurden bis Ende 1997 noch nicht ausgeübt.

Unstreitig erzielte der Kläger aus der Ausübung dieser Optionsrechte einen geldwerten Vorteil und zwar für 1995 in Höhe von 299.494,37 DM und für 1996 in Höhe von 291.505,41 DM.

Mit geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1995 bzw. für 1996 vom 24. November 1999 erfasste der Beklagte (das Finanzamt – FA –) diese geldwerten Vorteile jeweils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Tarifermäßigung für Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 EStG wurde nicht gewährt.

Die Einkommensteuer wurde wie folgt festgesetzt:

Bescheid vom 24. November 1999 für

1995

1996

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

430.326

435.259

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

- 109.333

- 75.698

Gesamtbetrag der Einkünfte

320.993

359.561

Sonderausgaben

- 4.023

- 4.023

Einkommen / zu versteuerndes Einkommen

316.970

355.538

festzusetzende Einkommensteuer (nach Grundtabelle)

145.128

165.592

(Beträge in DM)

Die gegen die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1999 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Klage vom 5. Januar 2000 begehrt der Kläger weiterhin, ihm die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren.

Nach herrschender Meinung entstehe eine Steuerpflicht bei Ausübung des Optionsrechts, also bei Realisierung des Vermögensvorteils. Bei konsequenter Fortführung dieser Überlegung könne die Einräumung dieser Option und das daraus resultierende Einkommen nur als zusätzliche, nachträglich gezahlte Vergütung verstanden werden, mit der Folge des § 34 Abs. 3 EStG. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 21. März 1997 IV R 55/73, BStBl II 1975, 691) und das Finanzgericht Köln (Urteil vom 9. September 1998 11 K 5153/97) hätten entschieden, dass die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG grundsätzlich zu Anwendung komme.

Der Gesetzgeber wolle bei Zusammenballung von Einkünften in einer Besteuerungsperiode die sich daraus ergebenden Nachteile durch die Anwendung des § 34 EStG abmildern. Mit der Nichtberücksichtigung dieser Tarifermäßigung würde der Grundgedanke dieser Vorschrift, eine moderate Besteuerung von zusätzlichen Einkünften herbeizuführen, ad absurdum geführt.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuer in den Streitjahren unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG festzusetzen, wobei die Tarifermäßigung für das Jahr 1995 auf das Zusatzeinkommen von 299.494 DM und für 1996 auf das Zusatzeinkommen von 291.505 DM beschränkt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Voraussetzung für die Gewährung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG sei u.a., dass die Einnahmen geballt in einem oder zwei Kalenderjahren zufließen. Die Optionsrechte aus den Jahren 1992 und 1993 seien in den Jahren 1995, 1996 und 1997 ausgeübt worden. Fließe jedoch der geldwerte Vorteil aus den Optionsrechten in drei verschiedenen Veranlagungszeiträumen zu, könne § 34 Abs. 3 EStG nicht angewandt werden. Ob die Einräumung der Option tatsächlich eine Vergütung für eine mehrjährige Tätig...

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