Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die in den Jahren 1924 bzw. 1920 geborenen Kläger wurden im Streitjahr (1994) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Neben anderen Einkünften erzielte der Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.676 DM, die Klägerin in Höhe von 8.771 DM. Der Beklagte (das Finanzamt) zog im angefochtenen Einkommensteuerbescheid von den Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 79 DM und einen Sparer-Freibetrag von 5.597 DM ab (Einkünfte: 0 DM). Von den Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen zog das Finanzamt einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 121 DM und einen Sparer-Freibetrag von 6.403 DM ab und ermittelte hieraus Einkünfte aus Kapitalvermögen von 2.247 DM. Den der Klägerin zustehenden Altersentlastungsbetrag berechnete das Finanzamt auf der Grundlage dieser Einkünfte von 2.247 DM mit 899 DM. Beim Kläger berücksichtigte das Finanzamt einen Altersentlastungsbetrag von 3.720 DM.
Mit dem Einspruch begehrten die Kläger zunächst, den der Klägerin zustehenden Altersentlastungsbetrag auf 1.020 DM festzusetzen, später auf 1.148 DM. Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage machen die Kläger geltend, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag der Klägerin seien von deren Einnahmen aus Kapitalvermögen von 8.771 DM lediglich der Werbungskosten-Pauschbetrag von 100 DM und der Sparer-Freibetrag von 6.000 DM abzuziehen. 40 v.H. der Differenz (2.671 DM) seien als Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen (1.068 DM).
Die Kläger beantragen,
den Altersentlastungsbetrag der Klägerin auf 1.068 DM festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Das Finanzamt hat den Altersentlastungsbetrag der Klägerin zutreffend errechnet.
a) Nach § 24a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist Altersentlastungsbetrag ein Betrag von 40 v.H. des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3.720 DM im Kalenderjahr. Die in § 24 Satz 2 EStG genannten Einkünfte sind nicht Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind nach § 24 Abs. 4 EStG § 24a Sätze 1–3 EStG für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
Danach sind die der Bemessung des Altersentlastungsbetrags zugrunde zu legenden Einkünfte für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln. Dies ist keine Besonderheit des § 24a EStG. Ehegatten bilden auch bei der Zusammenveranlagung hinsichtlich der Ermittlung der Einkünfte keine Einheit; vielmehr sind die Einkünfte bei der Zusammenveranlagung ebenso wie bei der getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln. Erst nach der getrennten Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten werden diese Einkünfte für Zwecke der Zusammenveranlagung zusammengerechnet (§ 26 b EStG; Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 18. März 1986 VIII R 316/84, BStBl II 1986, 713; vom 25. Februar 1988 IV R 32/86, BStBl II 1988, 827; Blümich/Heuermann, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kommentar, § 26b EStG Rz. 9).
Nach diesem Grundsatz der Individualbesteuerung von Ehegatteneinkünften (BFH-Urteil in BStBl II 1988, 827) kommen Pauschbeträge und Freibeträge, die die Einkunftsermittlung betreffen, regelmäßig nur dem Ehegatten zugute, dessen Einkunftsermittlung in Frage steht. In bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahme fällen hat die Zusammenveranlagung allerdings auch Auswirkungen auf die Einkunftsermittlung. Aus dem Bereich der einkünftebezogenen Pauschbeträge und Freibeträge nennt hierzu der BFH im Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 125/83 (BStBl II 1985, 547) den erhöhten Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, den erhöhten Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 Satz 3 EStG und den gemeinsamen Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG.
Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 EStG wird Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 12.000 DM gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 6.000 DM, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen (§ 20 Abs. 4 Satz 3 EStG).
b) Das Finanzamt hat diese Vorschriften zutreffend angewandt. Es hat bei der Ermittlung der Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen beim Kläger einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 79 DM und einen Sparer-Freibetrag von 5.597 DM abgezogen, so daß sich Einkünfte von 0 DM ergeben haben. Bei der Klägerin hat das Finanzamt von den Einnahmen aus Kapitalvermögen den rest...