Entscheidungsstichwort (Thema)
Spende an ausländische Gemeinde. Einkommensteuer 2000
Leitsatz (amtlich)
Eine Spende, die unmittelbar an eine ausländische Gemeinde geleistet wird, ist nicht abziehbar.
Normenkette
EStG § 10b Abs. 1; EStDV §§ 48-49; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der 1939 geborene Kläger stammt aus … (Kreis …, nunmehr Tschechien). Zur Erhaltung einer Pestsäule aus dem 30-jährigen Krieg sammelte er Gelder und stiftete selbst der Gemeinde im Streitjahr 2000 einen Betrag von 2.500 DM. Das Geld übergab er ohne Zwischenschaltung eines inländischen Rechtsträgers unmittelbar dem dortigen Bürgermeister. Auf die schriftliche Bestätigung vom 21. August 2000 wird gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 2000 begehrte der Kläger den steuermindernden Abzug des Betrages von 2.500 DM als Spende i. S. des § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das lehnte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) im ESt-Bescheid vom 18. Juli 2001 ab, da sich nicht feststellen lasse, „wer wieviel von dem Betrag von 2.500 DM bezahlt hat. Außerdem müsste die Spende über eine inländische Zahlungsstelle geleitet werden.”
Hiergegen wandte der Kläger sich mit dem Einspruch, den das FA mit der unter dem Datum vom 13. Dezember 2001 erlassenen Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückwies.
Mit der vorliegenden Klage will der Kläger weiterhin erreichen, dass der Betrag von 2.500 DM als Spende steuermindernd berücksichtigt wird. Zur Begründung führt er aus, er habe „als Initiator der Spendenaktion das Geld der Spender entgegengenommen und – in Unwissenheit der rechtlichen Vorschriften – dem örtlichen Bürgermeister direkt bar übergeben.” Ein Geldfluss über eine gemeinnützige Körperschaft, wie er vom FA gefordert werde, könne folglich auch im Nachhinein nicht nachgewiesen werden. Die Spendenbestätigung durch eine – wenn auch tschechische – Amtsperson müsse zusammen mit den vorgelegten Bildern der instandgesetzten Pestsäule als Spendennachweis ausreichen. Die Spender hätten einen wesentlichen Beitrag zur Erinnerung an eine über Jahrhunderte währende deutsche Besiedelung geleistet.
Der Kläger beantragt, den Betrag von 2.500 DM als Ausgabe zur Förderung von als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken zu berücksichtigen und die ESt für 2000 in Änderung der angefochtenen Entscheidungen entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hält daran fest, dass der streitige Betrag das Einkommen des Klägers nicht mindern dürfe, da das Geld nicht an einen Zuwendungsempfänger i. S. des § 49 der ESt-Durchführungsverordnung (EStDV) geflossen sei.
Die Beteiligten haben gemäß § 90 Abs. 2 FGO auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat dem Kläger zu Recht den steuermindernden Abzug des streitigen Betrages verwehrt.
Nach § 10 b Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke in bestimmtem Umfang nach näherer Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der §§ 48 bis 50 EStDV als Sonderausgaben abgezogen werden.
§ 49 EStDV schreibt ausdrücklich vor, dass Zuwendungen für die in § 48 EStDV bezeichneten gemeinnützigen Zwecke nur abgezogen werden dürfen, wenn der Empfänger der Zuwendung
- eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder
- eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist.
Hieran fehlt es im Streitfall. Weder wurde der Geldbetrag einem inländischen Zuwendungsempfänger i. S. der Nr. 1 noch sonst einem Rechtsträger i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 1 KStG mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland zugewendet. Vielmehr war Zuwendungsempfänger eine ausländische Gemeinde. Der steuerwirksame Abzug hätte auf jeden Fall vorausgesetzt, dass die Aufwendungen zunächst einem berechtigten inländischen Empfänger zugewendet worden wären, der dann für die zweckgerichtete Weiterleitung hätte sorgen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kommt der begehrte Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen