rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
1. In Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 vom 30. Juni 1995 wird die Einkommensteuer 1992 auf 10.486 DM herabgesetzt.
2. Von den Kosten des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung tragen die Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10; die Kosten des Verfahrens ab der mündlichen Verhandlung trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) sind im Streitjahr 1992 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger ist als Ingenieur nichtselbständig tätig. Die Klägerin (Klin) war als Sozialpädagogin früher Erziehungsleiterin in einer berufsbildenden Einrichtung. Seit einigen Jahren ist sie Hausfrau. Im Jahr 1991 begann sie einen vier Jahre dauernden Ausbildungskurs zur Ehe-, Familien- und Lebens (EFL)-Beraterin. Träger des Kurses ist die Überdiözesane Arbeitsgemeinschaft der Diözesen P. und R. im Auftrag der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft für Beratung e.V., B. In der ESt-Erklärung des Streitjahres machte die Klin Aufwendungen für diesen Kurs i.H.v. 6.236,18 DM (Kursgebühr: 1.900 DM/Fahrtkosten: 3.397,68 DM/Übernachtungskosten: 574,50 DM/Verpflegungspauschalen: 364 DM) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte hiervon im ESt-Bescheid 1992 vom 19. Januar 1994 lediglich einen Betrag i.H.v. 900 DM als Ausbildungskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im hiergegen durchgeführten Einspruchsverfahren beantragte die Klin nach einer persönlichen Vorsprache im FA, die geltend gemachten Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben zu behandeln, weil die zukünftige Tätigkeit als EFL-Beraterin selbständig ausgeübt werde. Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 2. Januar 1995 führte das FA aus, daß für die streitigen Aufwendungen ein erkennbarer Zusammenhang mit einer angestrebten oder in Aussicht gestellten Arbeitsstelle fehle. Die Klin habe aus familiären Gründen seit Jahren nicht mehr in ihrem erlernten Beruf als Sozialpädagogin gearbeitet. Bereits die lange Kursdauer spreche für Ausbildungs- und gegen Fortbildungskosten. Darüberhinaus könne die eventuell angestrebte neue Tätigkeit als EFL-Beraterin nicht mit der bisherigen Tätigkeit als Erziehungsleiterin verglichen werden. Ebensowenig liege ein konkreter Bezug zu einer geplanten selbständigen Tätigkeit vor.
Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, daß es sich bei den streitigen Aufwendungen um Fortbildungskosten handele. Die Klin habe den Lehrgang mit dem Ziel begonnen, anschließend eine Tätigkeit als EFL-Beraterin aufzunehmen. Diese Tätigkeit baue auf ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung als Sozialpädagogin auf. Die Träger der Beratungsstellen setzten jedoch den erfolgreichen Abschluß des Fachlehrgangs für eine Befähigung zum EFL-Berater voraus. Ihre familiären Verhältnisse erlaubten ihr später eine stundenweise Beschäftigung in einer Beratungseinrichtung. Es sei üblich, daß die Träger der Beratungsstellen die erfolgreichen Absolventen des Fachlehrgangs bei entsprechendem Bedarf als freie Mitarbeiter beschäftigten. Eine vorweg ausgesprochene Beschäftigungszusage werde jedoch nicht erteilt. Dies könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Auch ergebe sich bereits aus der langen Kursdauer und den nicht unerheblichen Kosten, daß die Aufnahme einer späteren Berufstätigkeit ernsthaft geplant sei. Im übrigen sei die Klin seit 1. November 1995 in freier Mitarbeit als EFL-Beraterin in der Beratungsstelle A., Nebenstelle B., tätig. Zum Nachweis hierfür legte die Klin einen entsprechenden Honorarvertrag mit der Diözese
Unter dem Datum vom 30. Juni 1995 hat das FA einen geänderten ESt-Bescheid 1992 erlassen. Die Kl haben diesen Bescheid in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 1996 zum Gegenstand des Verfahrens erklärt (§ 68 der Finanzgerichtsordnung – FGO–).
Außerdem verzichteten die Kl in der mündlichen Verhandlung auf die Geltendmachung der ursprünglich beantragten Verpflegungspauschalen i.H.v. 364 DM sowie nicht nachgewiesener Übernachtungskosten i.H.v. 92 DM und erklärten sich mit einer Kürzung der nachgewiesenen Übernachtungskosten i.H.v. 7 DM/Übernachtung (9 Übernachtungen × 7 DM = 63 DM) als Haushaltsersparnis einverstanden.
Die Kl beantragen, in Änderung des zuletzt ergangenen ESt-Bescheids 1992 vom 30. Juni 1995 statt der bisher anerkannten 900 DM Sonderausgaben zusätzliche Aufwendungen i.H.v. 5.718 DM als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und die ESt 1992 entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt Klageabweisung. Es bezieht sich zur Begründung auf d...