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FG München Urteil vom 29.08.1984 - IX 69/84 E

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Tenor

I. Unter Änderung des Einkommensteuer-Änderungsbescheids des Finanzamts vom 13. Januar 1984 wird die Einkommensteuer 1980 auf 6 306,– DM festgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der den Klägern zu erstattenden Kosten abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war im Jahre 1980 Angestellter mit Bankvollmacht der X-Werke A e.G. (X-Werke). Durch Vortäuschung von Wareneinkäufen der X-Werke und Austausch von Überweisungsträgern wurden ihm im Jahre 1980 32 596,75 DM von Konten der X-Werke auf seine privaten Bankkonten übertragen. Dafür ist er mit Strafbefehl vom 27. Juli 1983 u.a. wegen Untreue verurteilt worden. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt verweist der Senat auf die Fotokopie des Strafbefehls und auf den Schlußbericht des Zollfahndungsamtes Hannover vom 9. Mai 1983, soweit dieser den Kläger betrifft.

Nachdem dieser Sachverhalt dem Beklagten (Finanzamt – FA –) bekannt geworden war, hat dieser die … DM im Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1980 vom 13. Januar 1984 als sonstige Einkünfte angesetzt. Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor, daß dem Geldzufluß keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG zugrunde liege und deshalb kein steuerbarer Vorgang vorliege. Wegen weiterer Einzelheiten zur Klagebegründung verweist der Senat auf die Klageschrift vom 6. März 1984.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuer-Änderungsbescheids 1980 vom 13. Januar 1984 die Einkommensteuer nach einem um …,– DM niedrigeren Einkommen festzusetzen.

Das Finanzamt beantrag...

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