rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung der Erlöse eines Restaurants und einer Bar durch Nachkalkulation
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Schätzung der Einnahmen aus dem Betrieb eines Restaurants und einer Bar ist geboten, wenn der Steuerpflichtige seine Aufbewahrungspflichten verletzt hat, indem er weder Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Z-Bons und sonstige Belege, zu denen auch die Organisationsunterlagen der Registrierkasse (Bedienungsanleitung, Programmieranleitung) gehören, noch die Speisekarten der Streitjahre aufbewahrt hat.
2. Ausführungen zur Schlüssigkeit der anhand einer Nachkalkulation vorgenommenen Schätzung der Erlöse im Streitfall.
Normenkette
AO § 162 Abs. 1, 2 S. 2, §§ 158, 146 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Beklagten (das Finanzamt – FA –) vorgenommenen Zuschätzungen im Rahmen einer Außenprüfung.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1997 – 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb des Restaurants, des Cafés und der Bar „M.” in der M-Straße in X., das er seit Oktober 1996 betrieb. Darin verkaufte er sowohl deutsche Gerichte als auch Pastagerichte als auch Eisbecher. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und erklärte folgenden Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre:
In der Zeit vom 5. Februar 2004 bis 28. Januar 2005 führte die Betriebsprüfungsstelle des FA beim Kläger eine Außenprüfung und eine Steuerfahndungsprüfung durch. Am 9./10. Februar wurde die im Lokal aufgestellte Registrierkasse wegen eines Defekts ausgetauscht, durch eine Ersatzkasse ersetzt und nach zwei Wochen nach neuer Programmierung wieder aufgestellt. Die neue Programmierung hatte den Verlust der alten Daten zur Folge. Aus der Kasse konnten am 23. Februar 2004 lediglich die Tagesumsätze ausgelesen werden. Monatsumsätze waren nicht gespeichert. Das FA kam zu dem Ergebnis, dass die Buchführung des Klägers unvollständig gewesen sei, weil die Betriebseinnahmen nicht komplett erfasst worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger gegen seine Aufbewahrungspflichten verstoßen, weil eine Speisekarte aus den Jahren vor dem Jahr 2002 nicht mehr vorhanden gewesen sei. Tägliche Z-Bons seien zwar aufbewahrt worden, nicht aber die Kassenstreifen der Registrierkasse. Die Dokumentation zur Programmierung sei ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Darüber hinaus fand der Betriebsprüfer im Rahmen der Außenprüfung einen Z-Bon über Tageseinnahmen von … DM, auf dem „Warenrücknahmen” über … DM vermerkt waren.
Der Betriebsprüfer, der den gesamten Wareneinsatz anhand der Lieferantenrechnungen des Klägers ermittelte, unterteilte den für die Getränke ermittelten Wareneinsatz in Warengruppen und nahm für jede einzelne Getränkesorte eine Nachkalkulation mit Hilfe der Preis- und Mengenangaben der Speise- und Getränkekarte des Jahres 2002 vor. Weiter kam der Betriebsprüfer im Rahmen einer Nachkalkulation für gängige Speisen (Bratwürste, Ciabatta, Salat, Weißwürste, Maultaschen, Apfelstrudel) zu dem Ergebnis, dass sich tatsächliche Aufschlagssätze von etwa 250 bis 480 % ergeben. Nach Abzug eines Eigenverbrauchs von … DM und des Wareneinsatzes für Getränke wandte der Betriebsprüfer auf den Wareneinsatz für Speisen zunächst einen Aufschlag von 400 % an. Er ermittelte in dieser Kalkulation einen Rohgewinnaufschlagssatz für das Jahr 1999 von 466 %, für das Jahr 2000 von 428 % und für das Jahr 2001 von 459 % auf den gesamten Wareneinsatz. Aufgrund der Einwände des Klägers, dass er früher hauptsächlich deutsche Speisen angeboten habe und stets günstige Tagesgerichte anbiete, dass in den Anfangsjahren verbilligte Flaschengetränke abgegeben worden seien und zu DM-Zeiten billigere Preise als die in der Speise- und Getränkekarte des Jahres 2002 ausgewiesenen Preise verlangt worden seien, reduzierte der Betriebsprüfer den Aufschlag auf Speisen auf 200 %. Auf dieser Grundlage ermittelte er einen Aufschlagssatz auf den gesamten Wareneinsatz für das Jahr 1999 von 361 %, für das Jahr 2000 von 321 % und für das Jahr 2001 von 326 %. In allen Streitjahren führte er eine Nachkalkulation mit einem Rohgewinnaufschlagssatz von 360 % durch, wobei er vom Wareneinsatz vorher für Schwund xx.xxx DM jährlich, für Personalverpflegung x.xxx DM jährlich und für den Wareneigenverbrauch x.xxx,xx DM im Jahr 1999, x.xxx,xx DM im Jahr 2000 und x.xxx DM im Jahr 2001 abzog:
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1997 (in DM) |
1998 (in DM) |
1999 (in DM) |
2000 (in DM) |
2001 (in DM) |
Wareneinsatz |
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Schwund |
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Personalverpflegung |
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WarenEigenverbrauch |
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Aufschlag 360 % |
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Kalkulierte Erlöse |
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Zuzügl. Eigenverbrauch |
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Erlöse lt. BP |
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Differenz zu den erklärten Erlösen |
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Insgesamt ergab sich so ein Aufschlagssatz auf den erklärten Wareneinsatz für die Streitjah re zwischen 300 % und 314 %.
Eine Gewerbesteuerrückstellung wurde nicht berücksichtigt. Auf dieser Grundlage ermittelte der Betriebsprüfer folgende nicht e...