Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fütterungsberaters und Leistungsoberprüfers. Vermietungsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden Im Arbeitszimmer ledglich unterstützende Tätigkeiten für die Außendiensttätigkeit (z. B. Planung und Organisation von Besprechungs- und Beratungsterminen, Auswertung der Daten und Informationen sowie Datenweitergabe an den Arbeitgeber) vorgenommen, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fütterungsberaters und Leistungsoberprüfers liegt nicht im Arbeitszimmer.
2. Mehrjährige – nicht zielgerichtet durchgeführte – Umbaumaßnahmen einer bislang unvermieteten Immobillie sprechen gegen eine Vermietungsabsicht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmeraufwendungen und ob der Kläger für eine leerstehende Wohnung Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann.
I.
Der Kläger war im Streitjahr 2007 in X. als Fütterungsberater bzw. Fütterungstechniker sowie als Leistungsoberprüfer angestellt und erzielte hieraus nichtselbständige Einkünfte.
Als Fütterungsberater betreut der Kläger ca. 60 bei seinem Arbeitgeber angeschlossene milchviehhaltende Betriebe. Im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit nutzte er ein 18,9 qm großes Arbeitszimmer, das sich in der von ihm bewohnten Erdgeschosswohnung (82 qm Gesamtfläche) seines Privathauses in der O-Str. in N. befindet. In diesem Arbeitszimmer befinden sich neben dem Computer, Drucker und dem Telefaxgerät die Arbeitsgeräte, die der Kläger bei seiner Tätigkeit in den Kuhställen der Landwirte benötigt. Im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit hat der Kläger im Jahr 2007 mit seinem Privat-Fahrzeug 15.192 km zurückgelegt und war an 93 Tagen mehr als acht Stunden von zu Hause abwesend.
Das Objekt O-Str. in N. wurde 1960 von der Tante des Klägers, Frau S. (S), errichtet und besteht aus dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss (mit 65 qm Grundfläche bzw. 52 qm Wohnfläche).
Mit Notarvertrag vom 30. Dezember 1993, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, übertrug S unter Nießbrauchsvorbehalt das Hausgrundstück O-Str. in N. auf den Kläger, der am 9. Juni 1994 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde.
Bis zum Tod der S am 8. Juni 2003 bewohnte der Kläger ein 12 qm großes Zimmer im Erdgeschoss. Die Räume im ersten Obergeschoss, die zum Zeitpunkt der Erstellung und bis zum Tod der S lediglich mit Türen, Außenfenstern und Heizkörpern ausgestattet waren, wurden von S, die das Erdgeschoss bewohnte, als Aufbewahrungsräume für Kleidung und für Wohnungseinrichtungsgegenstände genutzt (auf den vom Kläger mit Schriftsatz vom 5. August 2010 eingereichten Grundriss des ersten Obergeschosses wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen). Von der Errichtung des Hauses O-Str. in N. bis zum Tod von S im Jahr 2003 wurden an den Räumen im ersten Obergeschoss keine Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten vorgenommen.
Im Jahr 2004 begann der Kläger mit dem Ausbau des ersten Obergeschosses des Hauses O-Str. in N.. In den Jahren ab 2007 wurde u.a. ein Balkon eingebaut, Wände und Decken holzvertäfelt sowie eine Toilette eingebaut.
Im Streitjahr 2007 sind beim Kläger Schuldzinsen in Höhe von insgesamt … EUR angefallen.
Mangels ausreichender Sicherheiten erhielt der Kläger keine weiteren Darlehen von seiner Hausbank, der Bank L..
Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 schloss der Kläger eine Haus- und Wohnungsrechtsschutzversicherung bei der XY Versicherung ab. Versichert wurde eine Wohneinheit mit … EUR Bruttojahresmiete in der O-Str. in N..
Mit Mietvertrag vom 16. Oktober 2010 (den der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 eingereicht hat und auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird) hat der Kläger die im ersten Obergeschoss des Hauses O-Str. in N. befindlichen Räume ab 15. November 2010 auf unbestimmte Zeit als Wohnung vermietet.
In den bestandskräftigen – hier nicht streitigen – Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2004 bis 2006 wurden die für diese Jahre beantragten Werbungskostenüberschüsse bei Vermietung des Obergeschosses in der O-Str. in N. vom Beklagten (dem Finanzamt – FA –) nicht anerkannt.
In der am 29. Januar 2009 beim FA eingegangenen Einkommensteuererklärung 2007, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, machte der Kläger (anteilige) Ausgaben i.H. von … EUR im Zusammenhang mit der Nutzung des Arbeitszimmers geltend. Hierbei setzte der Kläger in den Gesamtaufwendungen für das Erdgeschoss die auf das gesamte Haus entfallenden Erhaltungsaufwendungen in Höhe von … EUR und die gesamten im Streitjahr bezahlten Schuldzinsen in Höhe von … EUR an.
Darüber hinaus erklärte der Kläger u.a. Werbungskosten aus der Vermietung der Wohnung im Obergeschoss des von ihm bewohnten Hauses in der O-Str., N. i.H. von … EUR und einen sich hieraus ergebenden Verlust aus Vermietung und Verpachtung i.H. von ebenfalls … EUR....