Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Leistungsklage auf Auszahlung von Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Streitwert einer Leistungsklage auf Auszahlung bereits festgesetzten Kindergelds ist der eingeklagte Betrag und zwar in vollem Umfang; eine Minderung auf einen Bruchteil des eingeklagten Betrags - etwa auf 10% - kommt nicht in Betracht.
Normenkette
GKG § 52; FGO § 149
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners aus dem Verfahren 11 K 2387/14 Kg des Finanzgerichts Münster, nachdem jenes Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Dabei ist nur noch die Höhe des Streitwertes streitig.
Im Verfahren 11 K 2387/14 Kg begehrte der Erinnerungsgegner von der Erinnerungsführerin die Auszahlung bereits festgesetzten Kindergeldes für seinen Sohn T. sowie die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für seine Tochter A. ab Februar 2013. Das Verpflichtungsbegehren in Bezug auf seine Tochter A. machte der Antragsgegner dabei im Rahmen einer Untätigkeitsklage geltend.
Nach der am 28.07.2014 erhobenen Klage des Erinnerungsgegners zahlte die Erinnerungsführerin rückständiges Kindergeld für den Sohn des Erinnerungsgegners für Zeiträume bis Juli 2014 in Höhe von 4.013,60 € aus. Für die Tochter A. setzte die Erinnerungsführerin Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2013 bis Juli 2014 in Höhe von 3.170,65 € fest.
Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit mit dem Az. 11 K 2387/14 Kg übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, wobei die Erinnerungsführerin anregte, die Kosten des Verfahrens jeweils hälftig zu verteilen, da die Untätigkeitsklage in Bezug auf die Tochter des Erinnerungsgegners in Ermangelung eines Untätigkeitseinspruchs unzulässig gewesen sei.
Mit Beschluss vom 31.10.2014 beschloss der Berichterstatter, dass die Kosten des damaligen Verfahrens zu 44 % vom Kläger – dem hiesigen Erinnerungsgegner – und zu 56 % von der damaligen Beklagten – der hiesigen Erinnerungsführerin – zu tragen seien. Zur Begründung führte der Berichterstatter aus, dass die Kostenentscheidung auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruhe und es unter Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspreche, die Kosten des Verfahrens in diesem Verhältnis zu verteilen. Dabei ergebe sich die Kostenquote daraus, dass nach summarischer Prüfung die Leistungsklage in Bezug auf den Sohn des Erinnerungsgegners T. bei einem Streitwert von 4.013,60 € voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Demgegenüber wäre die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage wegen des Kindes A. voraussichtlich erfolglos geblieben, da es wohl an einem Untätigkeitsanspruch gefehlt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kostenentscheidung vom 31.10.2014 im Verfahren 11 K 2387/14 Kg Bezug genommen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.04.2015 setzte die Urkundsbeamtin gem. § 149 Abs. 1 FGO die dem Erinnerungsgegner von der Erinnerungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 499,53 € fest. Hierbei ging die Urkundsbeamtin von einem Streitwert in Höhe von 7.184,25 € aus, welcher sich aus einem Teilbetrag in Höhe von 4.013,60 € für die Leistungsklage und einem Teilbetrag in Höhe von 3.170,65 € für die Untätigkeitsklagte auf Kindergeldfestsetzung zusammensetzte. Auch auf diesen Beschluss wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss erhob die Erinnerungsführerin am 10.04.2015 Erinnerung. Dabei begehrte sie ursprünglich, die zu erstattenden Kosten auf 452,62 € festzusetzen, da für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Verfahren 11 K 2387/14 Kg noch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in seiner bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung zur Anwendung käme. Dies begründete die Erinnerungsführerin im wesentlich damit, dass der unbedingte Klageauftrag bereits vor dem 31.07.2013 erteilt worden sei, was sich insbesondere aus der bereits am 25.04.2013 erteilten umfangreichen Prozessvollmacht ergebe, welche vor dem Vorverfahren erteilt worden sei. Von diesem Einwand gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Erinnerungsführerin inzwischen abgerückt.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 machte die Erinnerungsführerin nunmehr geltend, dass der dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.04.2015 zugrunde liegende Streitwert von 7.184,25 € überhöht sei. Der Streitwert einer Leistungsklage sei mit lediglich 10 % des Zahlbetrages zu bemessen, da das Gericht den Anspruch als solches nicht mehr prüfen müsse. Das Leistungsbegehren sei in Bezug auf den Streitwert vergleichbar mit dem Fall einer einstweiligen Anordnung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.08.2014 (5 Ko 1490/14), dem Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.05.2015 (8 K 174/15 Kg) sowie dem Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 16.07.2015 (12 K 185/15 Kg). Für das Klageverfahren 11 K 2387/14...