Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der den Beteiligten entstandenen Kosten. in dem Verfahren 5 V 3007/99 G, U

 

Tenor

Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16.6.1999 werden die dem Erinnerungsführer vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 470 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers werden zu 69 % dem Erinnerungsgegner und im übrigen ihm selbst auferlegt

Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 247 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Erinnerung ist zum Teil begründet.

Der Erinnerungsführer (Ef.) wird durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16.6.1999 insoweit in seinen Rechten verletzt, als die Prozeßgebühr seiner Prozeßbevollmächtigten nach einem zu niedrigen Gegenstandswert berechnet worden ist. Im übrigen, d. h. soweit der Ef. den Ansatz der Umsatzsteuer seiner Prozeßbevollmächtigten verlangt, ist der angefochtene Beschluß rechtmäßig

1. Gegenstandswert:

Die erstattungsfähige Prozeßgebühr, die der Ef. seinen Prozeßbevollmächtigten für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information im Rahmen des abgetrennten Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeß- und Umsatzsteuerbescheide 1992 (Aktenzeichen: 5 V 3007/99 G, U) nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 114 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) schuldet, beträgt nicht 258,90 DM, sondern 430,00 DM (Unterschied: 171,10 DM). Denn sie ist nicht nach einem prozentualen Anteil des Gegenstandswerts des ursprünglichen Verfahrens (5 V 737/99 G, U), sondern nach dem vollen Gegenstandswert des abgetrennten Verfahrens von – unstreitig – 7.000 DM zu berechnen.

Im Falle der Abtrennung eines Verfahrens kommen die Berechnung einer Gebühr nach dem Gegenstandswert des ursprünglichen Gesamtverfahren und die prozentuale

Aufteilung dieser Gebühr auf die verschiedenen Verfahrensgegenstände allenfalls dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt die Gebühr ausschließlich in dem vor der Trennung liegenden Verfahrensabschnitt verdient hat, nicht jedoch dann, wenn sie durch eine spätere Tätigkeit in einem der nunmehr selbständigen Einzelverfahren erneut ausgelöst wird (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluß vom 9.7.1996 – 12 Ko 5812/95 KFB, Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, Seite 1056 mwN).

Da es sich bei der Prozeßgebühr um eine Pauschgebühr handelt, die nicht von dem Schwierigkeitsgrad oder Umfang der Tätigkeit abhängt, kann sie auch eine vergleichsweise geringfügige, nur noch abwickelnde Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst werden, wie z. B. durch das Betreiben der Kostenfestsetzung (Finanzgericht Münster 12 Ko 5812/95 KFB). So ist es hier.

Dadurch, daß die Prozeßbevollmächtigten des Ef. in dem Verfahren 5 V 3007/99 G, U, das Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, den Kostenfestsetzungsantrag stellten, sind sie auch noch nach Abtrennung in einer Weise tätig geworden, die dem Betreiben des Geschäfts diente.

2. Umsatzsteuer:

Die auf die Vergütung der Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer von 75.20 DM, die der Ef. diesen nach § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 114 BRAGO zu ersetzen hat, ist nicht erstattungsfähig

Ist der Erstattungsberechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, so ist die Umsatzsteuer, die er seinem Prozeßbevollmächtigten zu ersetzen hat, nicht erstattungsfähig, weil er insoweit wirtschaftlich nicht belastet ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 6.3.1990 VII E 9/89, Bundessteuerblatt – BStBl. – Teil II, 1990, 584). Dieser Fall liegt hier vor

Der Ef. ist berechtigt, die ihm von seinen Prozeßbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, obwohl er im Zeitpunkt der von diesen für ihn erbrachten Leistungen und im Zeitpunkt der Rechnungserteilung nicht mehr Inhaber des Gewerbebetriebes war.

Zwar ist nur ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. § 15 Abs. 1 des UmsatzsteuergesetzesUStG –). Jedoch sind auch solche Vorsteuern abziehbar, die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern sie der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind (Umsatzsteuer-Richtlinien – UStR – 1996, Bundesministerium der Finanzen, Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe, § 15 UStG, Abschnitt 191 Abs. 1 Satz 2) Denn die Unternehmereigenschaft endet erst mit dem letzten Tätigwerden (UStR 1996, Abschnitt 19 Abs. 2 Satz 1) Der Zeitpunkt der Einstellung eines Gewerbebetriebes ist unbeachtlich (UStR 1996, Abschnitt 19 Abs. 2 Satz 2). Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem –aufgegebenen– Betrieb in Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 21.4.1993 XI R 50/90, BStBl. II 1993, 696; UStR 1996, Abschnitt 19 Abs. 2 Satz 3).

Gerichtskosten sind für das Erinnerungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Ef. im Erinnerungsverfahren werden entsprechend § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO im Verhältnis des Unterliegens de...

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