Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsgerichtsweg für ein allgemeines Hausverbot beim Finanzamt
Leitsatz (redaktionell)
Für die Streitigkeit über ein vom Finanzamtsvorsteher schriftlich ausgesprochenes, allgemeines Hausverbot an den Steuerpflichtigen ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Eine Abgabenangelegenheit i.S. von § 33 Abs. 1 FGO liegt nicht vor, wenn das Hausverbot ohne eine Beschränkung auf ein konkretes Steuerverfahren ausgesprochen wird.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
Gründe
Für die vorliegende Klage, mit der sich die Klägerin gegen das schriftliche Hausverbot des Vorstehers des beklagten Finanzamts vom 10. März 2009 wendet, ist der allgemeine Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und nicht der Finanzrechtsweg (§ 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –) eröffnet.
Die gegen das Hausverbot gerichtete Klage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Streitigkeiten über Hausverbote, die Vorsteherinnen bzw. Vorsteher von Finanzbehörden ausgesprochen haben, sind nicht den Finanzgerichten zugewiesen (so auch zur Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Verwaltungsrechtsweg und dem Sozialrechtsweg: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –, Beschluss vom 11. Februar 1998 25 E 960/97, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport – 1998, 595; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – LSG NRW –, Beschluss vom 5. März 2007 L 16 B 3/07 F, juris). Die Erteilung eines Hausverbots ist jedenfalls dann keine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 FGO, wenn es – wie im Streitfall – allgemein, d.h. ohne Beschränkung auf ein konkretes steuerliches Verwaltungsverfahren ausgesprochen wurde. Derartige Hausverbote sind vielmehr Angelegenheiten des allgemeinen Verwaltungsrechts (LSG NRW, a.a.O).
Für diese Beurteilung spricht auch, dass die Grundsätze, die jeder Träger öffentlicher Verwaltung bei der Durchsetzung seines Hausrechts zu beachten hat, identisch sind, unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit der jeweils öffentlich-rechtlichen Aufgabenerledigung im Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzrechtsweg zu überprüfen ist (OVG NRW, a.a.O.).
Der Auffassung des Senats steht der Beschluss des Bundessozialgerichts – BSG – vom 1. April 2009 (B 14 SF 1/08 R, juris) nicht entgegen. Zwar ist hiernach der Sozialrechtsweg für Streitigkeiten über Hausverbote eröffnet, die im Rahmen oder aus Anlass eines Verwaltungsverfahrens erteilt werden, denen materiell-rechtlich die Vorschriften des SGB II zugrunde liegen. Dies aber – so das BSG – nur deshalb, weil in den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende ein enger Sachzusammenhang zwischen der Ordnungsgewalt einer Leiterin bzw. eines Leiters eines Sozialträgers und den von dem Sozialträger wahrzunehmenden Sachaufgaben gegeben ist. Letztere sind – wie das BSG ausführt – nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von einem persönlichen Kontakt des Hilfesuchenden mit den Mitarbeitern des Trägers der Grundsicherung geprägt.
Diese allein in den materiell-rechtlichen Vorschriften des SGB II begründeten spezifischen Besonderheiten bestehen in steuerlichen Verwaltungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere können steuerliche Verwaltungsverfahren – wie auch die Bearbeitung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung – in der Regel ohne persönlichen Kontakt zwischen dem Steuerpflichtigen und dem zuständigen Amtsträger der Finanzbehörde, nämlich schriftlich durchgeführt werden.
Nach § 155 FGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu der Verweisung des Rechtsstreits an das nach §§ 45, 52 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Buchstabe b, 5 Abs. 2 der Ausführungsgesetzes zur VwGO NRW sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht B zu äußern.
Der Senat lässt die Beschwerde nicht zu (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Weder hat die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Insbesondere liegt – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund der in steuerlichen Verwaltungsverfahren nicht bestehenden materiell-rechtlichen Besonderheiten des SGB II keine Abweichung von dem Beschluss des BSG vom 1. April 2009 (a.a.O.) vor.
Fundstellen
Haufe-Index 2388674 |
EFG 2011, 351 |